Der Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention, soll allen Schüler*innen (SuS) mit besonderem Förderbedarf, unabhängig vom Grad der vorhandenen oder drohenden Behinderung, ein umfassendes Teilhaberecht an Bildung an allen Schulen ermöglichen. Das verbriefte Recht der BRK, was der „general comment no. 4“ anmahnt, unterstützt die LEK und fordert dessen schnellstmögliche Umsetzung und kontinuierliche Verbesserung.
• Das uneingeschränkte Wahlrecht muss für alle Schulformen gelten und auch die Möglichkeit umfassen, als ersten Lernort Förderschulen mit sonderpädagogischen Fördermöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Vorab soll nachweislich mit allen Eltern und SuS ein umfassendes und unabhängiges Beratungsgespräch zur Wahl des ersten Förderorts und dessen Anschlussmöglichkeiten verbindlich durchgeführt werden. Bei den unabhängigen Beratungsstellen, soll die Expertise der etwaigen betroffenen Verbände und Therapeuten eingeholt werden. Gewählte Regelschulen müssen den Bedarfen entsprechend mit personellen, räumlichen und sachlichen Ressourcen ausgestattet werden. Die Transferkosten der Schüler*innen müssen auch dann übernommen werden, wenn die Wahlschule nicht die örtlich nächstliegendste ist.
• Der „Index für Inklusion“ soll flächendeckend in die Arbeit der Schulen einebzogen werden.
• Für Klassen mit SuS die einen Anspruch auf erweitertet Förderung und Unterstützung haben, ist eine grundsätzliche Doppelbesetzung, sowie eine maximale Klassenfrequenz an allen Schulformen festzulegen, um die individuelle Förderung und eine ausreichende Beschulung zu gewährleisten. Darüber hinaus ist die externe Unterstützung durch Schulsozialarbeit, Schul- und Poolbegleitung, Schulpsychologische Beratung, sowie medizinische und therapeutische Unterstützung in den Schulen verstärkt einzubinden und einzurichten. Hierzu brauchen die Schulen langfristig, verbindliche und planbare Stellen, damit eine multiprofessionelle Teambildung für eine erfolgreiche Förderung der SuS erfolgen kann. Dabei ist zwingend darauf zu achten, dass das entsprechende Personal eine ausreichende Qualifizierung hat und Rahmenbedingungen für die Teambildung geschaffen werden. Als Bildungspartner sind hierbei insbesondere auch die Eltern mit einzubinden. Da Schulbegleitung ein Gelingenskriterium für inklusive Beschulung ist, fordern wir verbindliche Rahmenbedingungen, festgelegt Aufgabenstellungen, Klärung der Weisungsbefugnisse und Standards für alle Träger und Schulen, sowie ein einheitliches Curriculum. Bei der Auswahl der Begleitung sind in überprüfbarer Weise auch hier die Eltern als Bildungspartner mit einzubinden. Die Standards für Teambildungen müssen ins Schulgesetz aufgenommen werden.
• Bis zur o.g. flächendeckenden Ausstattung aller Schulen in NRW, fordern die SSP und KSP, dass den Eltern mindestens eine wohnortnahe Wahlmöglichkeit je Schulform und Art ermöglicht wird, die dem Bedarf des SuS entspricht. Die Ressourcen der Förderschulen müssen dabei verstärkt genutzt werden und sollten als Schwerpunktregelschule zur inklusiven Beschulung ausgebaut werden. Die Expertise der Best Practice Schulen für Inklusion in NRW, sollte zur flächendeckenden Fortbildung genutzt werden. Das langfristige Ziel muss sein, dass alle Schulen den Bedarfen der SuS entsprechend allumfassend ausgestattet sind und ausreichend pädagogisches, therapeutisches sowie unterstützendes und medizinisches Fachpersonal vorhanden sind, damit eine zielführende und individuelle Förderung der SuS gewährleistet ist.