Betreuung an Förderschulen

Die Landesregierung hat beschlossen die Förderschulen zu erhalten und den weiteren Abbau der Förderschulen zu stoppen. Im Gegenzug möchte die Landesregierung die Förderschulen stärken und im Rahmen des gemeinsamen Lernens mehr auf sogenannte Schwerpunktschulen setzen. Dies soll in der Form geschehen, dass Förderschulen und Gemeinschaftsschulen zusammengeführt werden und nach einzelnen Förderschwerpunkten Schüler gemeinsam oder getrennt voneinander unterrichtet werden können, so dass nicht Schüler*innen aller Förderschwerpunkte in einem System zusammen lernen. Gerade vor dem Hintergrund der von der Landesregierung geplanten Stärkung der Förderschulen in NRW weist die Landeselternkonferenz daraufhin, dass an Förderschulen mit den Schwerpunkten „Geistige Entwicklung“ und „Körperliche und motorische Entwicklung“ jenseits des Unterrichts gegenwärtig überhaupt keine Betreuungsmöglichkeit besteht, da der Unterricht an diesen Schulen landesweit im gebundenen Ganztag erteilt wird und dies die Einrichtung eines OGS-Angebots ausschließt, stehen Eltern sowohl in den Ferien, als auch an den Tagen, an denen der Unterricht ausfällt oder in verringertem Stundenumfang stattfindet, ohne Betreuung ihrer Kinder da. Hierzu fordert die LEK:

  • Ein verlässliches, qualitativ hochwertiges, flexibles und flächendeckend verfügbares Angebot an Betreuung außerhalb der Kernunterrichtszeit um den unterschiedlichen Lebensentwürfen der Familien in NRW gerecht werden zu können.
  • Dies stellt für die Eltern, vor allem vor dem Hintergrund, dass die Schüler*innen auf diesen Schulen weit über die Primarstufe hinaus einen erheblich erhöhten Betreuungsaufwand haben, eine tiefgreifende Beeinträchtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dar. Gerade Alleinerziehende werden somit zum dauerhaften Bezug von Transferleistungen gezwungen. Auch Familien mit zwei Berufstätigen können eine ganztägige außerschulische Betreuung über einen Zeitraum von 13 Wochen im Jahr nur mit größten Schwierigkeiten gewährleisten. Der von Seiten des Ministeriums vorgebrachte Verweis auf die Verantwortung des Jugendhilfeträgers nach §24 (4) SGB VIII greift hierbei nicht. Von Seiten der Kommunen wird hier regelmäßig darauf verwiesen, dass es sich um freiwillige Leistungen handelt, für die der Finanzierungsvorbehalt gelte und in Haushaltssicherungskommunen deswegen ein entsprechendes Angebot nicht möglich sei. Angebote freier Träger sind weder flächendeckend verfügbar, noch verfügen diese über die z.B. für den Offenen Ganztag und andere Angebote der Jugendhilfeträger vorgesehene soziale Komponente einer einkommensabhängigen Finanzierung: Kosten in Höhe von über 200 € pro Woche sind nicht ungewöhnlich und für kleine bis mittlere Einkommen nur schwer zu tragen.
  • Es bedarf daher dringend einer landesweiten Lösung, die auch den Kindern, die entsprechende Förderschulen besuchen, eine verlässliche, ihren Bedürfnissen gerecht werdende Betreuung und Förderung außerhalb des Unterrichts um ihren Eltern eine Teilhabe am Berufsleben zu ermöglichen.