Verordnung über die Einrichtung von Distanzunterricht (Distanzunterrichtsverordnung – DistanzunterrichtsVO) – Stellungnahme der LEK NRW zum Änderungsentwurf

Wir haben mehrere Punkte angesprochen, die Inhalte finden sich in der Datei die hier und am Ende heruntergeladen werden kann.

Abschlussbemerkung:

Natürlich hat die Corona-Pandemie uns allen mehr als deutlich die begrenzten
Möglichkeiten der Schule vor Augen geführt. Daher begrüßen wir den Ausbau der
Digitalisierung und die Sicherung der Bildung in Notfalllagen.

Doch der Betreuungs- und Unterstützungsfaktor von Schule ist von der Bildung nicht trennbar. Leider nimmt die Verordnung die politisch sonst gerne hochgehaltene Bildungspartnerschaft zu wenig in den Blick. Der Staat hat zwar die Verpflichtung zu bilden und muss dafür die Voraussetzungen schaffen, was jedoch nur in einer Bildungspartnerschaft mit den Eltern und damit niemals abgekoppelt von den Bedingungen des Elternhauses stattfinden kann. Dies hat die Pandemie mehr als deutlich gezeigt. Wie sehr das Gelingen von Bildung in Abhängigkeit der Mitwirkung steht, zeigt der Versuch daraus eine Verpflichtung erwirken zu wollen. Jedoch muss Bildung vom Wohle des Kindes, d.h. von den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler aus gedacht werden. Die chancengleiche Behandlung aller Schülerinnen und Schüler spielt dabei eine zentrale Rolle. Die gravierenden Unterschiede der sozialen, finanziellen und individuellen Voraussetzungen der Familien finden in der Verordnung nicht genug Berücksichtigung.

In jeder neuen (Not-) Lage muss das seelische und leibliche Wohl aller Beteiligten, Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, sonstige schulisch Beschäftigte, sowie der Erziehungsberechtigten an erster Stelle stehen. Druck und Verpflichtungen für Eltern wie Schülerinnen und Schüler, Regelleistungen abzuliefern, gefährden das seelische Wohl der Kinder und den sozialen Zusammenhalt. Überforderungen der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler und Elternhäuser können nur vermieden werden, wenn über die Entscheidung über Art und Umfang der notwendigen Anpassungen die Schulgemeinschaft und damit alle Schulgremien einbezogen werden.

In dieser Verordnung vermissen wir daher beides, sowohl die prozessorientierte Beteiligung der Eltern/ Erziehungsberechtigten als Bildungs- und Erziehungspartner, denen nicht nur einseitig Pflichten auferlegt werden können, sondern auch in Notlagen das Recht auf Mitsprache gewahrt bleiben muss, als auch die Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten.

Wir hoffen, dass Sie unsere Anmerkungen berücksichtigen können.
Mit freundlichen Grüßen
Vorstand LEK NRW

Download unserer Stellungnahme.

Link zum Änderungsentwurf zur Distanzunterrichtverordnung (Datenbank Landtag NRW.)

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