Sankt Augustin, 10.06.2026
Stellungsnahme zur Einführung schulischer Vorkurse zur Förderung der Sprachkompetenz
Stellungnahme der Landeselternkonferenz NRW zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung schulischer Vorkurse zur Förderung der Sprachkompetenz
Sehr geehrte Frau Ministerin Feller, sehr geehrter Herr Dr. Mauer sehr geehrter Herr Bals sehr geehrte Damen und Herren,
die LEK NRW bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme und begrüßt grundsätzlich das Ziel, Kinder frühzeitig in ihrer Entwicklung zu fördern und auf die Schule vorzubereiten. Gleichzeitig sehen wir in dem vorliegenden Entwurf an zahlreichen Stellen erheblichen Präzisierungs- und Anpassungsbedarf. Wir nehmen im Folgenden auf die einzelnen Stellen im Gesetzentwurf Stellung.
Artikel 1
Zu den allgemeinen Regelungen und zum Zweck der Verordnung
Bereits der Name der Verordnung lässt erkennen, dass es lediglich um Sprachförderung gehen soll. Nach den bisherigen Aussagen soll jedoch nicht nur Sprache, sondern die gesamte Schulfähigkeit gefördert werden. Diese Abweichung zwischen Bezeichnung und tatsächlicher Zielsetzung ist irreführend und muss entweder im Namen oder im Inhalt der Verordnung korrigiert werden.
Der Vorspann von Artikel 1 ist aus Sicht der LEK NRW ebenfalls unzureichend, weil das für frühkindliche Bildung zuständige Familienministerium nicht erkennbar einbezogen wird. Gerade weil es hier um die Förderung von Kindern im Vorschulalter geht, ist eine Einbindung dieses Ministeriums sachlich geboten und sollte ausdrücklich vorgesehen werden.
Zu § 1 Absatz 1
§ 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist zu unklar formuliert. Aus dem Wortlaut ergibt sich nicht eindeutig, wann eine Einrichtung einen Vorkurs tatsächlich einrichten muss. Es bleibt offen, ob dies nur bei mindestens fünf gemeldeten Kindern gilt und ob diese Kinder dann auch an dieser Schule aufgenommen worden sein müssen. Falls dies so gemeint ist, entstünde die problematische Folge, dass bei vier oder weniger Kindern kein Vorkurs angeboten würde und diese Kinder trotz festgestelltem Sprachförderbedarf leer ausgingen. Eine solche Lücke darf nicht entstehen.
Die Regelung muss daher so präzisiert werden, dass kein Kind aufgrund zu geringer Fallzahlen von der Förderung ausgeschlossen wird. Insbesondere darf nicht die Möglichkeit bestehen, durch eine Ablehnung der Aufnahme oder eine organisatorische Gestaltung den Anspruch auf Förderung faktisch zu verhindern.
Zu § 1 Absatz 2 Satz 1
Die Formulierung „… bestimmt sich nach der Anzahl der nach Absatz 1 Satz 3 gemeldeten Kinder, die eine im Gemeindegebiet gelegene öffentliche Schule oder Ersatzschule mit Primarstufe besuchen." ist sprachlich und inhaltlich falsch. Gemeint sind nicht die Kinder, die eine Schule besuchen, sondern die Kinder, die im folgenden Jahr eingeschult werden und dann eine Schule besuchen. Deshalb muss der Satz eindeutig in „… besuchen werden" geändert werden. Nur so wird klar, dass es sich um Kinder handelt, die erst ein Jahr später schulpflichtig werden.
Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3
Die vorgesehene Begrenzung auf zehn Kinder ist aus Sicht der LEK NRW zu hoch. In der öffentlichen Ankündigung war von acht Kindern die Rede. Eine Erhöhung auf zehn Kinder bedeutet bereits ein Viertel mehr als angekündigt. Wenn zusätzlich nach Satz 3 noch einmal eine Erhöhung um 20 Prozent möglich sein soll, wäre dies insgesamt eine Steigerung um 50 Prozent gegenüber der ursprünglichen Ankündigung. Für Kinder im frühkindlichen Bereich sind derartige Gruppengrößen aus pädagogischer Sicht nicht angemessen.
Zu § 1 Absatz 2 zu kleinen Gruppengrößen
Die Regelung, wonach ein Vorkurs mindestens fünf Kinder voraussetzt, führt dazu, dass bei vier oder weniger Kindern offenbar kein Kurs eingerichtet wird. Das ist nicht hinnehmbar, weil gerade diese Kinder dann trotz offensichtlichen Förderbedarfs nicht berücksichtigt würden. Auch kleinere Gruppen müssen möglich sein, wenn dies pädagogisch sinnvoll ist.
Ebenso muss geklärt werden, wie mit Kindern verfahren wird, die in einer Gemeinde nur in sehr kleiner Zahl gemeldet sind. Es wäre unsinnig, wenn aufgrund der geringen Anzahl keine Förderung stattfindet. Stattdessen müssen flexible Lösungen vorgesehen werden, etwa schul- und gemeindeübergreifende Zusammenschlüsse.
Zu § 2 Absatz 1 Satz 2
Es ist nicht sachgerecht, wenn die Schulaufsicht zusammen mit dem Schulträger den Ort des Vorkurses erst mit jeder einzelnen Schule abstimmt. Viel sinnvoller wäre es, wenn sich alle betroffenen Schulen gemeinsam mit der Schulaufsicht und dem Schulträger an einen Tisch setzen, um die Orte der Vorkurse einheitlich festzulegen. Zusätzlich sollte das Jugendamt beteiligt werden, damit auch die Kindertageseinrichtungen als mögliche Lernorte berücksichtigt werden können, da der Ort des Vorkurses möglichst die Kindertageseinrichtung sein sollte, aus der das Kind kommt. Dadurch werden unnötige Beförderungen vermieden. Wenn dies nicht möglich ist, sollte zumindest die Schule, an der das Kind angemeldet wurde, vorrangig berücksichtigt werden, damit das Kind nicht schon vor der Einschulung mehrfach den Ort wechseln muss.
Zu § 2 Absatz 3
Dieser Absatz ist in seiner jetzigen Form unverständlich. Es wäre wünschenswert, wenn die Schulaufsicht von vornherein eingebunden wäre.
Zu § 2 Absatz 4
Die Regelung, wonach Kinder, die an einer Förder- oder Ersatzschule angemeldet sind, ihren Vorkurs nicht an dieser Schule erhalten, lehnt die LEK NRW entschieden ab. Eltern melden ihr Kind gerade wegen des dort erwarteten besonderen Förderangebots an einer solchen Schule an. Wenn diese Kinder dann den Vorkurs an einer allgemeinbildenden Schule besuchen müssen, wird der eigentliche Förderzweck verfehlt.
Dies widerspricht aus unserer Sicht dem individuellen Förderanspruch nach dem Schulgesetz NRW. Für diese Kinder muss die Möglichkeit bestehen, den Vorkurs auch an der Förder- oder Ersatzschule zu erhalten. Die vorgesehene Regelung muss daher gestrichen werden.
§ 3
§ 3 wird von der LEK NRW ausdrücklich begrüßt. Hier besteht aus unserer Sicht kein Änderungsbedarf.
§ 4
Zu § 4 Absatz 1
Hier fehlt zunächst der ausdrückliche Verweis auf § 36 Absatz 8 SchulG NRW. Eltern, deren Kinder keine Kindertageseinrichtung besuchen, müssen die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung erstattet bekommen. Außerdem sind die Wörter „auf Antrag" zu streichen. Die Erstattung sollte grundsätzlich erfolgen, ohne dass Eltern zusätzlich einen Antrag stellen müssen. Andernfalls wird unnötige Bürokratie aufgebaut.
Zu § 4 Absatz 2
Absatz 2 steht aus Sicht der LEK NRW im Widerspruch zu § 36 Absatz 8 SchulG NRW, weil dort die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung zu erstatten sind. Wenn diese Beförderung mehr als 125 Euro kostet, muss dies nach dem Schulgesetz weiterhin erstattungsfähig sein. Eine Deckelung darf nicht dazu führen, dass Eltern auf Kosten sitzen bleiben und ist im SchulG NRW auch nicht vorgesehen.
§§ 5 bis 10
Die §§ 5 bis 10 sollten aus Sicht der LEK NRW gestrichen werden. Für möglicherweise nur sehr wenige Kinder in einer Gemeinde entsteht hier ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand, dessen Kosten in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen. Die Fixkosten für diese Regelungen werden die erhofften Einsparungen übersteigen.
Hinzu kommt, dass mehrere Regelungen offenkundig nicht ausreichend berücksichtigen, dass es hier um vier- bis fünfjährige Kinder geht. Die Anforderungen sind teilweise an älteren Schülerinnen und Schülern orientiert und daher für Vorschulkinder ungeeignet.
Zu § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2
Die Regelung, wonach Fahrtkosten erst ab einer Entfernung von mindestens zwei Kilometern Fußweg entstehen, ist für vier- oder fünfjährige Kinder nicht akzeptabel. Ein Kind dieses Alters soll dann insgesamt bis zu vier Kilometer zu Fuß zurücklegen können, ohne dass überhaupt Kosten anerkannt werden. Das ist für Familien ohne Auto oder Fahrrad nicht zumutbar und entspricht nicht dem Kindeswohl.
Zu § 5 Absatz 3
Die Annahme, ein Weg mit Gehweg an einer verkehrsreichen Straße sei für vier- oder fünfjährige Kinder sicher, ist zu pauschal. Gerade kleine Kinder können sich losreißen, ablenken lassen oder plötzlich die Straßenseite wechseln. Dadurch entstehen erhebliche Gefahren. Diese Regelung gehört so nicht ins Gesetz. Hier ist eine deutliche Abstimmung mit dem Familienministerium erforderlich.
Zu § 5 Absatz 4
Diesen Absatz begrüßt die LEK NRW ausdrücklich. Ein Vorschulkind benötigt bei der Beförderung stets eine Begleitperson, und für diese entstehen selbstverständlich auch Fahrtkosten. Diese Regelung sollte unbedingt beibehalten werden.
Zu § 5 Absatz 5
Der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch detaillierte ärztliche Zeugnisse ist für bereits belastete Familien eine Zumutung. Ein einfaches Attest muss ausreichen. Andernfalls entsteht erneut ein unnötiges Bürokratiemonster, das mehr Aufwand als Nutzen verursacht.
Zu § 6
Die LEK NRW fordert eine Beweisumkehr. Nicht die Eltern sollten nachweisen müssen, dass ihre gewünschte Beförderung erforderlich oder angemessen ist, sondern der Schulträger sollte belegen müssen, dass eine andere Beförderungsart tatsächlich kostengünstiger ist. Nur wenn der Schulträger dies nachweist, sollte eine Erstattung auf den günstigeren Betrag begrenzt und ausgezahlt werden. Wie die Eltern ihr Kind im Anschluss zum Vorkurs bringen, muss dann ihre Entscheidung bleiben.
Zu § 7
Die dort vorgesehenen Grenzen zur Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel sind für vier- und fünfjährige Kinder nicht realistisch. Ein Fußweg von insgesamt zwei Kilometern zum Vorkurs und zurück ist nicht zumutbar. Ebenso ist eine gesamte Fahrzeit von einer Stunde für ein Kind dieses Alters zu lang.
Auch die Wartezeit von bis zu 45 Minuten an einer Haltestelle ist nicht kindgerecht. Wird diese Wartezeit organisatorisch noch verlängert, ist zu erwarten, dass Kinder den Vorkurs ablehnen. Damit würde bereits vor der Einschulung ein Problem entstehen, das einem Schulabsentismus vorgelagert ist. Diese Regelungen sollten daher gestrichen werden.
Zu § 7 Absatz 5
Eine Verweigerung der Erstattung von Fahrtkosten ist für Familien unzumutbar. Wenn der Schulträger geringere Kosten nachweisen kann, kann eine Begrenzung zwar im Einzelfall denkbar sein, doch die Familie muss die Beförderung weiterhin so gestalten dürfen, dass sie für das Kind möglichst stressfrei und praktikabel ist. Etwaige Mehrkosten sollten dann bei der Familie verbleiben, ohne dass das Grundrecht auf eine kindgerechte Gestaltung eingeschränkt wird.
Zu § 8 Absatz 1
Auch bei Nichtnutzung eines speziellen Beförderungsangebots müssen die Kosten erstattet werden, die beim vorgesehenen Spezialverkehr angefallen wären. Hier gilt dieselbe Bewertung wie zu § 7 Absatz 5: Entscheidend muss sein, was für das Kind und die Familie die beste Lösung ist. Andernfalls können Belastungen entstehen, die dem Förderzweck widersprechen und sogar familiäre Probleme verschärfen.
Zu § 10 Absatz 1
Die vorgesehenen Kilometerpauschalen sind aus Sicht der LEK NRW nicht mehr zeitgemäß. Die Unterscheidung nach Verkehrsmitteln überzeugt weder praktisch noch ökologisch. Stattdessen sollte auf die Pendlerpauschale des Einkommensteuergesetzes verwiesen werden. Eine Orientierung an der dortigen Pauschale wäre einfacher, gerechter und an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst.
Zu § 10 Absatz 2
Diese Regelung wird begrüßt, weil Familien ohne eigenes Auto dadurch auch ein Taxi nutzen können. Das ist eine sinnvolle und pragmatische Ergänzung.
§ 11
Die Anwendung für Kinder, die am 1. August 2029 schulpflichtig werden, ist aus Sicht der LEK NRW unsinnig. Hier muss klar umformuliert werden, dass es für Kinder Anwendung findet, die ab dem 01.08.2029 schulpflichtig werden. Außerdem ist 2029 aus unserer Sicht ohnehin zu spät, da die übergeordneten gesetzlichen Änderungen deutlich früher wirksam werden sollten.
§ 12
Die Regelung, dass die den Kommunen entstehenden Kosten über das Belastungsausgleichsgesetz übernommen werden, wird grundsätzlich begrüßt. Es muss aber sichergestellt sein, dass dabei tatsächlich die voraussichtlichen Kosten vollständig berücksichtigt werden. Eine spätere Kompensation über andere Gesetzesänderungen, die den Kommunen wieder Mittel entziehen, darf nicht erfolgen.
Artikel 2
Der Wegfall des Eigenanteils für Eltern wird ausdrücklich begrüßt. Das ist ein wichtiger Schritt zu mehr Familiengerechtigkeit und zur Entlastung der Eltern.
Was fehlt
Wir vermissen eine Regelung, wie viele Stunden an wie vielen Tagen stattfinden. Auch ist nicht geregelt, ob es sich um Zeit- oder Unterrichtsstunden handelt. Wer stimmt die Zeit der Vorkurse mit den KiTas ab? Letztendlich ist es nicht sinnvoll, wenn die Kinder z.B. aus dem Morgenkreis herausgerissen werden, damit sie in die Schule befördert werden können. Macht das der Schulträger, die Schulaufsicht oder das Jugendamt?
Weiterhin ist es aus unserer Sicht selbstverständlich, dass die Zeit, die das Kind beim Vorkurs verbringt, inkl. Beförderungszeit, keine KiTa-Betreuungszeit ist. Dies muss in die Verordnung aufgenommen werden.
Warum gibt es keinen Passus, dass die Kräfte, die die Vorkurse abhalten, vertrauensvoll mit den Erzieher:innen zusammenarbeiten und im ständigen Kontakt stehen? Dazu gehört auch, dass die Kräfte mit den Eltern in ständigem Austausch sind. Wir vermissen, dass hier rein die Kinder und nicht die ganze Familie betrachtet wird. Gerade bei Kindern, die keine KiTa besuchen, ist es aus unserer Sicht zwingend erforderlich, dass die gesamte Familie einbezogen wird.
Schlussbemerkung
Die LEK NRW sieht erheblichen Nachbesserungsbedarf, so ist es notwendig, die Verordnung insgesamt zu präzisieren. Vor allem muss klar geregelt werden, wer den Vorkurs an welcher Schule unter welchen Kriterien und zu welchem Zeitpunkt einrichtet. Aus Sicht der LEK NRW sollte die Festlegung des Ortes stets gemeinsam mit allen Beteiligten erfolgen, also mit Schulen, Schulträgern, Jugendamt und Schulaufsicht. Der Regelfall sollte dabei die Kindertageseinrichtung sein.
Auch die Fahrtkosten müssen erstattet werden. Das spart Zeit, Aufwand, Bürokratie und letztlich auch Kosten. Aus unserer Sicht ist dies sogar der wirtschaftlichere Weg für Kommune und Land.
Schließlich passt der Name der Verordnung nach wie vor nicht zum Inhalt. Im Namen geht es nur um Sprachförderung, tatsächlich soll aber auch die allgemeine Schulfähigkeit gefördert werden. Wenn dies beabsichtigt ist, muss es klar und öffentlich nachvollziehbar benannt werden.
Wir haben zusätzlich noch aufgenommen, was aus unserer Sicht hier geregelt werden muss, damit die Vorkurse reibungslos funktionieren können und die Eltern sich nicht um ihre bezahlte Betreuungszeit in der KiTa betrogen fühlen. Wer stimmt sich mit der KiTa ab, wann die Kinder geholt werden können, wie viele und was für Stunden werden unterrichtet. Die Liste ist aus unserer Sicht sehr lang und muss noch dringend ergänzt werden.
Entscheidend ist aus unserer Sicht eine klare gesetzliche Regelung, die Vermeidung von Bürokratie, die Einbindung aller relevanten Akteure und vor allem der Schutz des Kindeswohls. Kein Kind darf aufgrund unklarer Zuständigkeiten, zu großer Gruppen oder unzumutbarer Beförderungswege von Förderung ausgeschlossen werden.
Gerade für Kinder, die nicht in der KiTa sind, wäre jetzt die Möglichkeit entweder ein verpflichtendes letztes KiTa-Jahr oder wie in Hamburg die Vorschule einzuführen. Dann können diese Kinder die Kurse alltagintegriert in der Vorschule oder KiTa erhalten, was den Transport von KiTa zu Schule wegfallen lässt. Das wäre die beste Lösung für alle Beteiligten.
Für den Vorstand der Landeselternkonferenz NRW
Hinrich Pich