Sankt Augustin, 16.04.2026

Stellungnahme zum Entwurf des 19. Schulrechtsänderungsgesetz

Stellungnahme der Landeselternkonferenz NRW zum Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Bildungsgerechtigkeit und der Demokratiebildung (19. Schulrechtsänderungsgesetz)

Sehr geehrte Frau Ministerin Feller, sehr geehrter Herr Dr. Mauer, sehr geehrter Herr Bals, sehr geehrte Damen und Herren,

Die Landeselternkonferenz Nordrhein-Westfalen (LEK NRW) dankt herzlich für die Gelegenheit, eine Stellungnahme zum aktuellen Gesetzentwurf abzugeben. Wir begrüßen insbesondere die Aufnahme von Regelungen zu Nachteilsausgleich und Notenschutz im Schulgesetz NRW. Im Folgenden äußern wir uns zu ausgewählten Punkten:

  1. Verhüllungsverbot des Gesichtes

Wir unterstützen das Verhüllungsverbot grundsätzlich, sehen jedoch Verbesserungsbedarf in der Formulierung und Platzierung. Es sollte klarer herausgestellt werden, dass die Verhüllung die Kommunikation erschwert, und das nicht nur im Unterricht, sondern auch auf dem Schulhof, in Pausen oder bei Begegnungen wie einem Schüler, der eine Lehrkraft anspricht. Daher empfehlen wir, das Verbot auf alle schulischen Bereiche auszuweiten.

Zudem halten wir es für essenziell, dass das Verbot für alle Schulbeteiligten gilt, einschließlich Lehrkräften.

Es bleibt die Frage, wer nach welchen Kriterien entscheidet, ob eine Ausnahmeregelung aus gesundheitlichen Gründen gilt?

  1. Schulaufnahme

Für die LEK NRW ist Transparenz bei den Aufnahmekriterien zentral: Schulen sollten verpflichtet werden, alle Kriterien öffentlich zu machen. § 46 Abs. 6 SchulG NRW ist derzeit missverständlich formuliert; hier bedarf es einer klareren Sprache, insbesondere in Satz 1.

Die Möglichkeit des Schulträgers, einzelne Schulen auszunehmen (Satz 2), ist positiv, solange keine Diskriminierungen an Gemeindegrenzen entstehen. Wir plädieren für schulprofilbezogene Regelungen, die Schulleitung, Eltern und ausreichende Finanzierung einbeziehen.

  1. Nachteilsausgleich und Notenschutz

Die LEK-NRW begrüßt die Aufnahme von Nachteilsausgleich und Notenschutz ins Schulgesetz NRW, da dies den gesamten Sachverhalt endlich auf eine klare gesetzliche Basis stellt.

Grundsätzliche Forderungen

Notenschutz sollte genauso gewährt werden wie Nachteilsausgleich und diesen das gesamte Schuljahr umfassen einschließlich mündlicher Beteiligung (30%), schriftlicher Leistungen (70%), Materialanpassungen und Assistenz nach Bundesteilhabegesetz (BTHG). Schulen ignorieren häufig Förderpläne im gemeinsamen Unterricht und fordern später unnötig medizinische Nachweise, obwohl schulische Diagnosen wie LRS (Lese-Rechtschreib-Schwäche) ab Klasse 6 ausreichen sollten. Schulische Diagnosen müssen anerkannt werden, und vorhandene medizinische Befunde dürfen nicht abgelehnt werden.

Für chronisch kranke Kinder oder solche, die nicht dauerhaft am Präsenzunterricht teilnehmen können, sind individuelle Sondervereinbarungen essenziell, die die besondere Situation des Kindes berücksichtigen.

Umkehrung der Beweislast und Verfahren

Einmal gewährter Nachteilsausgleich oder Notenschutz sollte fortbestehen, bis die Schule oder das Schulamt nachweist, dass er nicht mehr erforderlich ist. Eltern müssen nicht wiederholt neu beweisen, dass der Nachteilsausgleich bzw. Notenschutz noch Gültigkeit hat. Ablehnungen müssen den Eltern detailliert und schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Antragseinreichung mitgeteilt werden; andernfalls gilt der Antrag als genehmigt. Die Gewährung oder Ablehnung ist als Verwaltungsakt zu behandeln, inklusive Rechtsbehelfsbelehrung und Einspruchsmöglichkeiten bis zum Verwaltungsgericht.

Informationspflicht und Transparenz

In § 48a sollte eine explizite Informationspflicht der Schulen verankert werden: Alle Optionen wie Zeitverlängerung, technische Hilfen, mündliche statt schriftlicher Prüfungen oder verändertes Setting müssen via Handreichung, Checkliste und einheitlichem Antragsformular erläutert werden. Es sollen keine neuen Befunde pro Schuljahr eingefordert werden. Die Dokumentation erfolgt vertraulich in den Schülerakten, nicht im Zeugnis. Auf Wunsch erhalten die Eltern Einsicht in die Schülerakte ihres Kindes. Alternative Prüfungen müssen gleichwertig bewertet werden.

Eltern müssen umfassend über mögliche Maßnahmen informiert werden, um Willkür zu vermeiden.

Offener Katalog und Flexibilität

Wir fordern einen offenen, nicht abschließenden Katalog möglicher Nachteilsausgleiche in § 52 Nr. 18 oder der Prüfungsordnung, mit Verweis auf das BTHG, um Flexibilität zu wahren. Inklusive Anerkennung externer Befunde aus anderen Ländern oder objektiver Hinweise reichen für eine Genehmigung des Nachteilsausgleichs aus. Bei wiederholt schlechten Noten müssen Schulen prüfen, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, die eine spezifische Förderung und/ oder einen Nachteilsausgleich benötigt. Materialhilfen nach Bildungs- und Teilhabe-Richtlinien sind explizit einzuschließen. Bestehende Kataloge sollten gesetzlich verbindlich werden, um Lehrkräften Rechtssicherheit zu geben und Eltern nicht hilflos zu lassen.

Dies schafft mehr Transparenz, vermeidet bürokratische Hürden und stärkt das Recht auf Bildungsteilhabe für alle Kinder.

Aufnahme weiterer Beeinträchtigungen in den Nachteilsausgleich

Wir fordern, dass die folgenden Beeinträchtigungen in den Nachteilsausgleich aufgenommen werden:

  • Dyskalkulie (Erfüllung des Koalitionsvertrages)

  • Teilleistungsstörungen

  • Neurodiversität (vor allem Autismus und AD(H)S)

Die o.g. Kataloge müssen um die hier aufgeführten Beeinträchtigungen ergänzt werden.

Inkrafttreten von Nachteilsausgleich und Notenschutz

Wie wir dem Gesetzentwurf entnommen haben, tritt der neue § 48a erst zum 01.08.2027 in Kraft. Das ist für uns zu spät, und wir fordern, dass der Paragraf so früh wie möglich in Kraft tritt. Jede Verzögerung bedeutet ein Nachteil für die Kinder, die einen Nachteilsausgleich oder Notenschutz benötigen.

  1. Anerkennung der Externenprüfung

Die Änderungen in § 51 Abs. 4 begrüßen wir uneingeschränkt, da sie Bürokratie abbauen. Abschlüsse aus anderen Bundesländern oder anerkannte ausländische Leistungen müssen nicht neu geprüft werden. Das entlastet Eltern, Schulen und Aufsicht.

  1. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Die Änderung in Nummer 4 ist sicher nötig, damit die neue APO GOST rechtlich durchgesetzt werden kann. Allerdings steht sie konträr zum neuen §48a mit Nachteilsausgleich und Notenschutz. Die neue APO GOST fordert eine Präsenzpflicht von mindestens 50%. Dies ist ein unüberwindbares Hindernis für chronisch kranke Kinder bzw. Kinder mit Schulangst oder anderen Besonderheiten, die einen Schulbesuch verhindern. Daher ist die Änderung zu streichen, damit der neue §48a nicht über diesen Paragrafen ausgehebelt wird. Hier haben wir zwei konkurrierende Paragrafen, die es nicht geben darf.

Wir fordern eine weitere Regelung aufzunehmen, die eine Leistungsbewertung fernab der Präsenzpflicht für chronisch kranke Kinder oder Kinder mit anderen Besonderheiten trotz eingeschränktem Schulbesuchs ermöglicht.

  1. Ordnungsmaßnahmen

Der neue Satz 7 in § 53 Abs. 1 ist positiv, sollte aber um eine Informationspflicht der Schule gegenüber den Schüler:innen ergänzt werden. Der Hinweis, sich an Mitschüler zu wenden, ist oft wirkungslos; stattdessen sollten Materialien und Aufgaben online verfügbar sein. Vorschlag: „Hierzu kann auch die eigenständige Erarbeitung von Unterrichtsinhalten gehören; dazu muss die Schule ihrer Informationspflicht nachkommen und jedwedes Material zumindest Online zur Verfügung stellen."

Wir sehen es kritisch, dass Ordnungsmaßnahmen wie Verweise künftig keinen Verwaltungsakt-Status mehr haben sollen – insbesondere bei kurzfristigen Maßnahmen (bis zu einer Woche), wie der Versetzung in eine andere Klasse oder einem befristeten Schulverweis (bis zu zwei Tagen). Eine solche Änderung würde den rechtlichen Charakter dieser Maßnahmen grundlegend verändern: Während bisher ein Widerspruch möglich war und damit ein Informationsanspruch bestand, wären diese künftig als Realakte einzustufen, gegen die nur eine Klage erhoben werden kann. Dies halten wir aus juristischer Sicht für äußerst problematisch und sprechen uns klar dagegen aus.

Positiv bewerten wir hingegen die geplante Regelung, dass elektronische Endgeräte als erzieherische Maßnahme vorübergehend einbehalten werden dürfen. Dies schafft für Lehrkräfte die nötige Rechtssicherheit und erscheint uns daher sinnvoll.

Die Aufnahme des neuen Satzes 2 halten wir nur dann für sinnvoll, wenn die in Satz 1 vorgesehenen Änderungen nicht umgesetzt werden.

Im neuen Satz 3 (bisher Satz 2) soll das Wort „schriftlich" gestrichen werden. Dies lehnen wir entschieden ab, da dadurch keine nachvollziehbare Dokumentation mehr möglich wäre. Eltern müssen auch bei kurzen Fehlzeiten, etwa einer Schulstunde, stets unverzüglich schriftlich informiert werden. Nur so können sie angemessen reagieren und ihr Erziehungsverantwortung wahrnehmen. Eine frühzeitige Einbindung der Eltern ist daher auch bei erzieherischen Maßnahmen unerlässlich. Schulen dürfen nicht über die Köpfe der Sorgeberechtigten hinweg handeln.

Außerdem fehlt eine klare Stufenlogik: Erzieherische Einwirkungen müssen grundsätzlich vor Ordnungsmaßnahmen stehen. Die Rechtsprechung verlangt, dass mildere Mittel zuerst ausgeschöpft werden außer in besonders schweren Fällen. Auch die Kombination beider Maßnahmen sollte ausdrücklich gesetzlich geregelt werden, um wiederkehrende gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Wir betonen zudem, dass für alle Kinder – auch für solche mit schwierigem Verhalten – eine uneingeschränkte Bildungspflicht besteht. Schulen müssen dieser Pflicht nachkommen und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen wie die Einschaltung des Jugendamts, der Polizei oder die Nutzung von Wiedereingliederungshilfen ergreifen. Diese Möglichkeiten sollten im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden. Strafmaßnahmen erfüllen selten einen erzieherischen Zweck. Jugendliche lernen in solchen Kontexten meist nicht das, was sie sollen, sondern das Gegenteil. Hier ist besonderes Augenmaß gefragt.

Den §53a lehnen wir in der vorgeschlagenen Form vollständig ab. Er bietet zu viel Interpretationsspielraum und birgt erhebliche Missbrauchsrisiken, wie bereits die Erfahrungen mit §54 gezeigt haben. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder chronischen Erkrankungen werden dadurch Gefahr laufen, bei möglicherweise herausfordernden Verhaltensweisen ungerechtfertigt ausgeschlossen zu werden. Eltern haben bislang selbst mit einstweiligen Verfügungen oft wenig Erfolg, ihre Kinder zu schützen. Das Recht auf Teilhabe und Bildung muss oberste Priorität haben.

Auch der vorzeitige Ausschluss ohne vorherige Anhörung ist rechtlich und demokratisch unhaltbar. Eine Anhörung im Nachhinein kann einen unrechtmäßigen Verweis nicht wirksam korrigieren. Das ist verfassungsrechtlich bedenklich und steht dem pädagogischen Ziel, Demokratieverständnis zu fördern, klar entgegen.

Schulen benötigen stattdessen ein verbindliches Krisenmanagement mit klaren Strukturen: Eine feste Kooperation mit außerschulischen Partnern wie Therapeutinnen, Ergotherapeuten und anderen Fachkräften, multiprofessionelle Teams sowie echtes Case Management würden sowohl Familien als auch Schulen erheblich entlasten. Lehrkräfte sind für solche Aufgaben bislang nicht ausreichend ausgebildet. Schulleitungen sollten hier partnerschaftlich und auf Augenhöhe mit allen Beteiligten zusammenarbeiten.

In der vorliegenden Fassung sollte §53a unserer Ansicht nach keinesfalls in Kraft treten.

  1. Bestellung der Schulleitung

Die Änderungen begrüßen wir. Zu Abs. 8 schlagen wir als zusätzlich Qualifikationen im Case-Management vor, das zunehmend gefragt ist.

  1. Schulpflegschaft

Wir begrüßen die Änderung, da hierdurch Klarheit herrscht, wen die Schulpflegschaft in die Schulkonferenz wählen darf.

Wir würden uns noch wünschen, dass weitere klarere Regeln aufgenommen würden:

  • Die Einberufung der Schulpflegschaft erfolgt durch den oder die (stellvertr.) Vorsitzende(n) der Schulpflegschaft und nicht durch die Schulleitung

  • Wer wird neue(r) Schulpflegschaftsvorsitzende(r), wenn der aktuelle im Schuljahr zurücktritt?

  • Die Schulpflegschaft hat eine Informationspflicht ggü. allen Eltern.

  • Die Schulleitung muss der Schulpflegschaft unabhängig Kommunikationswege zu allen Eltern und innerhalb der Schulpflegschaft ermöglichen. Es kann nicht sein, dass die Kommunikation über die Schulleitung laufen muss.

  • Transparenz und Auskunftspflicht sind gesetzlich zu verankern. Auch die Auskunftspflicht der Schulleitung gegenüber der Schulpflegschaft.

  1. Schülervertretung an Primarschulen - Demokratieförderung

Die Demokratieförderung an Grundschulen ist zu begrüßen. Wir schlagen aber statt individueller Lösungen an jeder Schule einheitliche Schülerparlamente vor. Diese sind bereits an vielen Schulen existent und haben sich bewährt. Es muss das Rad nicht jedes Mal neu erfunden werden.

  1. Primusschulen

Wir begrüßen ausdrücklich die Fortführung der Primusschulen. Sie ermöglichen Eltern, die passende Schulform für ihre Kinder selbst zu wählen, was ein Grundprinzip ist, das wir unterstützen. Die Möglichkeit, künftig auch neue Primusschulen zu gründen, ist daher ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.

Unverständlich bleibt für uns allerdings die vorgesehene Begrenzung auf insgesamt zehn Primusschulen. Diese Beschränkung erscheint willkürlich und sollte aufgehoben werden. Allein der Elternwille sollte darüber entscheiden, wo Primusschulen gegründet werden.

Die Roadmap der Kultusministerkonferenz (KMK) fordert, wissenschaftliche Erkenntnisse stärker zu berücksichtigen. Studien zeigen eindeutig, dass längeres gemeinsames Lernen pädagogisch sinnvoller ist. Wir bitten daher, sich an diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Empfehlungen der KMK zu orientieren.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die LEK NRW die Bestrebungen, zentrale Aspekte wie den Nachteilsausgleich und den Notenschutz auf eine gesetzliche Basis zu stellen, ausdrücklich begrüßt. Auch die Fortführung der Primusschulen und die Stärkung der Demokratieförderung sind wichtige Schritte in die richtige Richtung. Dennoch mahnen wir an entscheidenden Stellen substanzielle Nachbesserungen an, um Rechtssicherheit für Schülerinnen, Schüler und Eltern zu garantieren.

Das Recht auf Bildungsteilhabe, insbesondere für chronisch kranke Kinder oder Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, darf aus unserer Sicht nicht durch widersprüchliche Regelungen gefährdet werden.

Ein zukunftsfähiges Schulgesetz muss auf Transparenz, optimale Rahmenbedingungen für gelingende Inklusion und eine partnerschaftliche Zusammenarbeit auf Augenhöhe setzen. Die Elternmitwirkung muss durch unabhängige Kommunikationswege und klare Informationspflichten der Schulen gestärkt werden. Nur so kann eine Schullandschaft entstehen, die dem pädagogischen Auftrag und dem Wohl aller Kinder gerecht wird.

Für den Vorstand

Hinrich Pich