Sankt Augustin, 20.02.2026

Die unterzeichnenden Verbände fordern endlich Dyskalkulie in den LRS-Erlass mit aufzunehmen

NRW verfehlt bei Dyskalkulie internationale Standards -- Ministerium missachtet WHO-Klassifikation und Expertenwissen

Nordrhein-Westfalen verfügt weiterhin über keine verbindliche Regelung zum Nachteilsausgleich bei Dyskalkulie – trotz internationaler medizinischer Anerkennung und klarer menschenrechtlicher Maßstäbe. Die die unterzeichnenden Verbände kritisieren diese Lücke als strukturell benachteiligend.

Besonders skandalös: Das Schulministerium stuft Dyskalkulie im Rahmen der 26. Sitzung des Fachbeirats inklusive schulische Bildung vom 03.11.2025 nicht als „Krankheit" ein. Aus Sicht des Ministeriums würde es sich laut ICD-10 um eine Rechenstörung handeln, welche nur eine umschriebene Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten darstelle.

Diese Aussage ist u.E. medizinisch falsch und damit rechtlich unhaltbar:

  • Die WHO klassifiziert ICD-10 F81.2 („Rechenstörung") als „psychische Störung" (Kapitel F80-F89: Entwicklungsstörungen des Kindesalters) innerhalb des „Internationalen Klassifikationssystems für Krankheiten". Jeder ICD-Code beschreibt eine Krankheit oder gesundheitliche Störung.

  • Dyskalkulie stellt eine langfristige Beeinträchtigung dar – keine „bloße Lernschwäche" –, die unter § 2 SGB IX als Behinderung gilt und UN-BRK Art. 24 (Bildung ohne Diskriminierung) auslöst.

In der gleichen Sitzung machte das Ministerium deutlich, dass Kinder mit einer ausgeprägten Rechenschwäche (Dyskalkulie) im Unterricht häufig nicht angemessen zeigen können, was sie fachlich können. Anders als bei einer Lese‑Rechtschreib‑Schwäche gelinge es ihnen nicht, ihre Kompetenzen trotz der Beeinträchtigung ausreichend unter Beweis zu stellen. Aus Sicht des Ministeriums brauchen Kinder mit Dyskalkulie daher vor allem spezielle Förderangebote, um im Schulalltag wirksam unterstützt zu werden.

Diese Darstellung ist u.E. fachlich unhaltbar und ignoriert wissenschaftliche Erkenntnisse:

  • Dyskalkulie ist eine neurologische Teilleistungsstörung (ICD-10 F81.2), die grundlegende Rechenfertigkeiten (Addition, Subtraktion etc.) trotz normaler Intelligenz und adäquater Förderung blockiert. Kinder verstehen Mathe, können es aber wegen ihrer Störung nicht zeigen. Das ist ähnlich wie bei einer Lese-Rechtschreib-Störung, wo man den Stoff begreift, aber das Lesen und Schreiben schwerfällt.

  • Die Entgegensetzung zu LRS schafft eine falsche Hierarchie: Beide Störungen erfordern Nachteilsausgleiche, nicht nur Förderung. Förderung allein reicht nicht, wenn Bewertungssysteme die Ausdrucksbarriere ignorieren.

Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet staatliche Stellen zur Gewährung angemessener Vorkehrungen, wenn andernfalls Benachteiligungen entstehen. Ein Bewertungssystem, das eine anerkannte Entwicklungsstörung (ICD-10: F81.2; ICD-11) nicht verbindlich berücksichtigt, wirkt nicht neutral, sondern benachteiligend.

Während für Lese-Rechtschreib-Störungen (LRS) in Nordrhein-Westfalen ein verbindlicher Erlass besteht, fehlt eine vergleichbare Regelung für Dyskalkulie. Aus Sicht der unterzeichnenden Verbände ist diese Ungleichbehandlung rechtlich erklärungsbedürftig.

Hinrich Pich, Vorsitzender der Landeselternkonferenz NRW, erklärt:

„Es geht nicht um Leistungsabsenkung. Es geht um faire Leistungsbewertung und um Rechtssicherheit für Schulen, Eltern und Kinder. Wenn verbindliche Regelungen fehlen, entscheidet am Ende der Zufall. Dies verhindert Bildungsgerechtigkeit und darf niemals Maßstab sein."

Viola Pankratz, Mitglied des Vorstandes der Landeselternkonferenz NRW, ergänzt:

„Für betroffene Kinder bedeutet diese Situation jeden Tag Frustration. Ihre anerkannte Lernstörung wird im Bewertungssystem nicht ausreichend berücksichtigt. Das ist für Familien kaum noch nachvollziehbar – erst recht, wenn das Ministerium die WHO-Klassifikation und grundlegende Fachkenntnisse ignoriert."

Die unterzeichnenden Verbände stellen klar:

„Die Kultusministerkonferenz (KMK) definiert Mindeststandards. Nordrhein-Westfalen darf sich darauf nicht beschränken. Wenn internationale Standards anerkannt werden, müssen diese auch angewandt werden. NRW trägt als bevölkerungsreichstes Bundesland besondere Verantwortung für Bildungsgerechtigkeit. Es sollte Vorbild sein und nicht Nachzügler."

Auch der Blick in andere europäische Länder wie z.B. Italien und Schweiz zeigt, dass verbindliche Regelungen zum Nachteilsausgleich sowohl für LRS als auch Dyskalkulie geschaffen werden können. In einigen europäischen Ländern z.B. Skandinavien ist Dyskalkulie gleichgesetzt mit LRS und wird dementsprechend gleich berücksichtigt. Auch in Sachsen ist mit Landtagsbeschluss vom 04.02.2026 Dyskalkulie ergänzend anerkannt worden. .

Die Landeselternkonferenz erwartet vom Ministerium eine zeitnahe, landesweit verbindliche und rechtssichere Regelung, die internationale medizinische Standards (ICD-10/11) und die UN-BRK einhält.

PersonVerbandLogo
Henrich Berkhoff(Vorsitzender) Gemeinsam Leben, Gemeinsam Lernen – Der Inklusionsfachverband e.V. (GL NRW)GL NRW
Bernd Kochanek(Vorsitzender) Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE NRW e.V.LAG
Hinrich Pich(Vorsitzender) Landeselternkonferenz NRW (LEK NRW)LEK NRW Logo