NRW, 24.04.2020

Tellungnahmegesetzsicherungschulbildungslaufbahn 2020 04 25

Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften

c/o Stadteltern Dortmund Anke Staar, Knappenstr. 15, 44149 Dortmund

      Mobil: 0157-36583728 






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Ministerium für Schule und Bildung Frau Ministerin Gebauer Herrn Dr. L. Schrapper Cc. Schulausschuss des Landtags NRW Per Mail

Dortmund , 24. April 2020 Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen im Jahr 2020 (Bildungssicherungsgesetz) vom 21.04.2020

Sehr geehrte Frau Ministerin Gebauer, sehr geehrter Herr Dr. Schrapper, sehr geehrte Damen und sehr geehrte Herren,

leider war für uns aus der Mail zur Anhörung der Verordnung nicht zu entnehmen, dass wir damit von der Anhörung zum Gesetz ausgeschlossen sind. Deshalb werden wir hiermit dazu nochmal eine Stellungnahme abgegeben. Die Landeselternkonferenz NRW (LEK NRW) hält das Verfahren der Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens, des oben genannten Gesetzes, deshalb für rechtswidrig, da dieses ohne die Stellungnahmen der Verbände durchgeführt wird. Im §77 SchulG NRW wird eindeutig festgelegt, dass die Verbände insbesondere bei Änderungen des Schulgesetzes zu beteiligen sind. Auch wenn es wie im Fall der Corona-Krise eine Eilbedürftigkeit gibt, rechtfertigt dieser Umstand nicht das Vorgehen der Landesregierung. Es vermittelt eher das Gefühl, dass Mitwirkung, ein Kernelement der Demokratie, nur störend ist. Es stellt sich hier die Frage, ob das Vorgehen der Landesregierung hier nicht ein Verstoß gegen die Verfassung darstellt. Grundsätzlich sind wir der Auffassung, dass es gerade in dieser schwierigen Lage, die eine Neuordnung der Werte und Normen in unserer Gesellschaft verursacht, eine Beteiligung wichtiger ist denn je. Wir bleiben der festen Überzeugung, dass diese wichtigen Entscheidungen nur prozessbegleitend unter Einbindung eines breiten Expertenkreis so gefällt werden können, dass sie von einer breiten Mehrheit getragen werden und so die Solidarität und Akzeptanz stärken würde. In dem hier vorliegenden Gesetzentwurf wird nicht die Möglichkeit vorgesehen, dass Abitur- abschlüsse allein aufgrund der Leistungen vergeben werden können, die die Schülerinnen und Schüler im Verlauf des Bildungsgangs erbracht haben, wie ursprünglich im Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts vorgesehen war . Diese Möglichkeit bezieht sich nun nur noch auf Abschlüsse in den Berufskollegs (§ 22 Schulgesetz) und Weiterbildungskollegs (§ 23 Schulgesetz). Bei diesen Abschlüssen ist aber auch die allgemeine Hochschulreife miteingeschlossen und somit müsste es auch implizit für die Gesamtschulen und Gymnasien angewendet werden können. Dieses Vorgehen der Landesregierung kann nur bedeuten, dass die Abschlussprüfungen unabhängig von weiteren Entwicklungen in der Corona-Krise durchgeführt werden. Sollten einzelne Schulen wegen Infektionsfällen geschlossen werden müssen oder die Gesamtsituation sich wieder signifikant verschlechtern, sind die betroffenen Schüler*innen aller Voraussicht nach vom Erwerb eines Abschlusses ausgeschlossen, wenn hierfür keine Regelungen festgelegt werden.
Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften

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Unabhängig von der rechtlichen Bewertung des Ausschlusses der Verbände in diesem Gesetzgebungsverfahren fordert die LEK NRW die Aufnahme von alternativen Möglichkeiten zum Erwerb des Abschlusses ohne durchgeführte Abschlussprüfungen.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Anke Staar

Dr. Jan N. Klug
Andrea Lausberg- Reichardt
Dr. Ulrich Meier

Stefanie Krüger-Peter Karla Foerste
Christian Beckmann

Astrid Bauer
Werner Volmer