NRW, 01.07.2020
Stellungnahme zur zweiten vo zur befristeten aenderung der apo 2020 07 21 v03f
Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften c/o Stadteltern Dortmund Anke Staar, Knappenstr. 15, 44149 Dortmund Mobil: 0157-36583728 Email: vorstand@lek-nrw.de
Stellungnahme zur zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom X. Monat 2020
Sehr geehrte Frau Ministerin Gebauer,
sehr geehrter Herr Dr. Schrapper,
liebes MSB-Team,
wir danken Ihnen für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Entwurf der zweiten Verordnung zur
befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom X. Monat
2020 und begrüßen die Bemühungen, dass Unterricht nach den Ferien im größtmöglichen Umfang
unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens als Präsenzunterricht erteilt werden soll.
Unsere Anmerkungen und Überlegungen haben wir einfachhalthalber kursiv eingestellt. Vorab
möchten wir mit einer generellen Anmerkung beginnen:
Die grundlegende Zielrichtung dieses Erlasses ist Unterricht nach Regelstundentafel mit jeweiliger
Leistungsüberprüfung der SuS. Distanzunterricht auf Grund von Corona-bedingten Schulschließungen
oder von Risikoschüler*innen hat sich dieser Prämisse unterzuordnen. Dabei werden viele mögliche
Probleme leider ausgeblendet: SuS mit sozialer Benachteiligung, SuS mit Förderbedarf oder mit einer
die Teilnahme am Distanzunterricht ausschließenden Behinderung oder Vorerkrankung, SuS mit
überwiegender Stärke im mündlichen Bereich, Schulen mit hohem Lehrermangel (wie im Ruhrgebiet
oft anzutreffen), alleinerziehende Eltern sowie Eltern ohne zur Kommunikation mit der Schule
ausreichenden Sprachkenntnissen.
Grundsätzlich brauchen wir eine dauerhafte Planungssicherheit für alle SuS, Familien und Schulen.
Deshalb wünschen wir uns auch bei steigenden Infektionszahlen eine tägliche Präsenzzeit für alle
SuS. Die Lösung wäre ein Wechsel-Schichtbetrieb unter Nutzung des Ganztags in kleinen Gruppen die
Abstand zur Sicherheit ermöglichen. Andere europäische Länder haben es in der Krise vorgemacht.
Wir sollten dem Beispiel folgen, damit langfristig Chancengleichheit gewahrt bleibt und
Verlässlichkeit für Familien und Arbeitgeber entsteht. Ein rollierendes System bei steigenden
Fallzahlen lehnen wir ab. Reiner Distanzunterricht wiederum darf nur eine zeitlich sehr begrenzte
Alternative sein. Wir begrüßen auch, dass der Distanzunterricht klarer Vorgaben erhalten soll, halten
die Vorgaben dieses Entwurfs aber nicht für hinreichend.
Grundsätzlich sehen wir aber die größere Herausforderung darin, Infektionszahlen so klein wie
möglich zu halten, um größere Ausbrüche in Schulen zu vermeiden. Deshalb begrüßen wir die Pläne
des Ministeriums zu freiwilligen 14-tägigen Testungen und der generellen Testung aller am
Schulleben Beteiligten im Falle eines Ausbruchs. Wir wünschen uns aber eine verbindliche
Festlegung, die auch den Familien die Testung ihrer Kinder ermöglicht, sobald ein Coronafall an einer
Schule aufgetreten ist. Einer Kohorten-Regelung (Teiltestung in Schulen) stimmen wir nicht zu,
sondern fordern, dass in der evtl. betroffene Schule alle am schulleben Beteiligten mindestens im
Abstand von 7 Tagen zweimal ganz getestet werden. Nur so kann langfristig wieder Vertrauen
zurückgewonnen und die Spaltung der Gesellschaft eingefangen werden. Eltern, Familien und
Lehrkräfte brauchen Planungssicherheit.
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Beachten Sie bitte auch, dass SuS mit Behinderungen und Erkrankungen von Beginn an mitgedacht
werden müssen. In der gesamten Verordnung wird die Situation dieser SuS wieder nicht
berücksichtigt. Wir gehen im Einzelnen darauf ein, möchten aber schon jetzt darauf hinweisen, dass
insbesondere für diese Kinder und Jugendlichen Bildung, Betreuung, Hilfen, Unterstützung und
Teilhabe eine Einheit bilden müssen.
Der Regelunterricht im neuen Schuljahr darf nicht wie in den Vor-Corona-Schuljahren beginnen. Auch
ein Leistungsstands-Testung der SuS ist für uns nicht das geeignete Instrument. Stattdessen sollte
eine breitaufgestellte Förderoffensive eröffnet werden, die Chance das Versäumte aufzuholen. Dazu
müssen Förderkonzepte entwickelt und in den ersten Wochen jahrgangs- und fachbezogen
umgesetzt werden. Damit z.B. studentische Hilfskräfte Förderangebote unterstützen können, sollten
Kooperationen mit Hochschulen eingegangen werden. Die Angebote müssen vom Land finanziert
werden und während des Unterrichts stattfinden. Erst danach kann der Unterricht je nach
Entwicklungsstand der SuS auf den neuen Lehrstoff eingehen. Ein solcher Einstieg wäre grundsätzlich
ohne inhaltliche Verluste möglich, da nur ca. 70 % des Lehrplans verbindlich sind und 30% für dieses
Vorgehen eingesetzt werden können. Mit der entsprechenden personellen Aufstockung durch z.B.
Lehramtsanwärter*innen, wäre die Förderung zum Beginn des neuen Schuljahrs sofort möglich. Eine
Verlagerung zum Nachholen in die Herbstferien, halten wir zu spät. SuS brauchen nun schnell
Unterstützung und Erfolge, damit Lernfreude und Lernerfolg sie wieder motivieren.
Ein ähnliches Vorgehen wäre bei kurzfristigen Schulschließungen ebenfalls möglich. Die notwendigen
Lehrinhalte könnten durch Erhöhung der Personaldecke gut kompensiert werden. Jedoch muss bei
Schulschließungen die Anzahl der notwendigen Klassenarbeiten angepasst werden. Diese Möglichkeit
der Flexibilisierung ist im Erlassentwurf bedauerlicherweise nicht klar geregelt. Stattdessen wird eine
unspezifische Benotung des Distanzlernens vorgesehen, die die Chancengleichheit gefährdet. Davon
ausgehend, dass Benachteiligung im Distanzlernen im kommenden Schuljahr nicht ausgeschlossen
werden können und häusliche Chancengleichheit nicht hergestellt werden kann, wird es Regelungen
für Klassenarbeiten, Prüfungen und Testungen brauchen. Sollte das nicht noch in der Verordnung
aufgenommen werden, ist zu befürchten, dass es wieder zu „überraschenden“ kurzfristigen
Änderungen der Erlasslage oder weiteren Schulmails kommen wird. Hier fehlt aus unserer Sicht die
Berücksichtigung von alternativen Szenarien.
Stellungnahme zu den einzelnen Absätzen:
§ 2 Präsenzunterricht, Distanzunterricht
(1) Der Unterricht wird in der Regel als Präsenzunterricht in den Fächern der Stundentafeln erteilt.
S. oben.
(2) Falls der Präsenzunterricht auch nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten wegen des
Infektionsschutzes oder deshalb nicht vollständig möglich ist, weil Lehrerinnen und Lehrer nicht dafür
eingesetzt werden können und auch kein Vertretungsunterricht erteilt werden kann, findet
Unterricht mit räumlicher Distanz in engem und planvollem Austausch der Lehrenden und Lernenden
statt (Distanzunterricht). Der Distanzunterricht ist Teil des nach den Stundentafeln vorgesehenen
Unterrichts.
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S. oben. - Dieses gilt es, durch gute Hygienekonzepte und Kontrollen zu vermeiden. Sollte es Standorte
geben, bei denen eine erhebliche Anzahl an Lehrkräften dauerhaft aufgrund eines erhöhten Risikos
keinen Präsenzunterricht erteilen kann, müssen zur Sicherung des Unterrichts mindestens in den
Kernfächern Lehrkräfte abgeordnet werden, insbesondere im Primarbereich (s. Duisburg als Beispiel
für hohem Lehrermangel). Zusätzlich sollte über Kleingruppen eine tägliche Präsenzbeteiligung im
geringen Stundenumfang ermöglicht werden.
(3) Distanzunterricht dient dem Erreichen der schulischen Bildungs- und Erziehungsziele durch
Vertiefen, Üben und Wiederholen sowie altersgemäß der Erarbeitung neuer Themen und der
weiteren Entwicklung von Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler. Er ist inhaltlich und
methodisch mit dem Präsenzunterricht verknüpft. Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im
Hinblick auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler wie die
Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig.
Wir sehen den Distanzunterricht nicht als gleichwertig. Er darf nur eine Notlösung sein. Solange nicht
gewährleistet werden kann, dass alle Schüler*innen im Distanzunterricht gleiche häusliche
Arbeitsbedingungen, Arbeitsmaterialien, Endgeräte, Netzzugänge, Arbeitsplätze, Ruheplätze,
Rückfragemöglichkeiten, vergleichbare Lernplattformen, etc. haben, darf er insbesondere nicht zur
Erarbeitung neuer Themenfelder dienen. Für die Erschließung neuer Themenfelder braucht es
pädagogische Unterstützung. Wäre diese nicht notwendig, müsste die Schulpflicht hinterfragt und
Homeschooling durch Eltern generell erlaubt werden. Damit würde die Chancengleichheit massiv
gefährdet. Ebenso wenig kann und darf der Distanzunterricht im gleichen Stundenumfang erteilt
werden. Dies kann nur dann erfolgen, wenn mündliche Beteiligung oder Gruppenaustausch
ermöglicht und angerechnet werden. Der vorwiegend auf schriftlichen Aufgaben beruhende
Distanzunterricht benachteiligt bisher grundsätzlich mündliche (praktische) Beteiligungsleistungen.
Darunter leiden einerseits schriftschwächere SuS ganz erheblich, andererseits werden Kinder und
Jugendliche bildungsnaher Eltern bevorteilt, da die Genese der schriftlichen (häuslichen) Leistungen
nicht selten zweifelhaft ist.
§ 3 Organisation des Distanzunterrichts
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter richtet den Distanzunterricht im Rahmen der
Unterrichtsverteilung ein und informiert die Schulaufsichtsbehörde darüber.
Unklar ist hier die Rolle der Schulaufsicht. Primär sollte es Aufgabe der Schulaufsicht sein, genügend
Ressourcen für einen täglichen Präsenzunterricht sicherzustellen. Welche Ab- oder Zustimmung zu
welcher Verteilung soll die Schulaufsicht hier erteilen?
(2) Der Distanzunterricht beruht auf einem pädagogischen und organisatorischen Plan. Für den
Distanzunterricht gelten die Unterrichtsvorgaben des Ministeriums und die schuleigenen
Unterrichtsvorgaben gemäß § 29 des Schulgesetzes NRW.
Für den Distanzunterricht können nicht die Unterrichtsvorgaben des MSB gelten, weil dieser nicht in
der regulären Form in Art und Umfang durchführbar ist. Schon die Verteilung mündlich zu schriftlich
ist nicht haltbar. Die Vorgaben müssen angepasst werden. Es muss festgehalten werden, welchen
Umfang der schriftliche Anteil haben darf, welchen das Lesen und evtl., falls möglich, welchen der
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mündliche Anteil. Es bedarf vor allem einer fächerübergreifenden Abstimmung und eines
Wochenüberblicks für alle Beteiligten.
(3) Der Plan zur Organisation des Distanzunterrichts kann vorsehen, dass der Präsenzunterricht und
der Distanzunterricht von unterschiedlichen Lehrkräften in gemeinsamer Verantwortung und enger
Abstimmung erteilt werden.
Wir begrüßen, dass Lernpläne abgestimmt werden sollen und weitere Lehrkräfte gemeinsam
unterstützen können. Darüber hinaus sollten Pläne aufzeigen, welche Lehrkräfte wann für Rückfragen
der SuS zur Verfügung stehen und in welchen Zeitfenster diese erfolgen sollten.
(4) Soweit es notwendig ist, Präsenzunterricht und Distanzunterricht für einzelne Klassen, Kurse oder
Jahrgangsstufen unterschiedlich aufzuteilen, berücksichtigt die Schule die Bedürfnisse der
Schülerinnen und Schüler, die stärker als andere auf Präsenzunterricht angewiesen sind, besonders in
den Eingangsklassen der Primarstufe sowie den Eingangs- und Abschlussklassen der weiterführenden
Schulen.
Hier muss klar geregelt werden, welche Schülergruppen gemeint sind. Nicht nur soziale
Benachteiligung, sondern insbesondere SuS mit einer Behinderung und/ oder Erkrankung haben
besondere Bedürfnisse. Aber ebenso kann Kinderreichtum, Berufstätigkeit der Eltern, etc. einen
Bedarf darstellen. Dieser Bedarf ist deshalb nicht grundsätzlich aus Primar und Eingangsstufe
abzuleiten und sollte in enger Abstimmung auch mit Schulpflegschaften und ggf. einzelnen Familien
abgestimmt werden. Die Schulmitwirkungsgreminien müssen verbindlich beteiligt werden.
(5) Distanzunterricht kann aus Gründen des Infektionsschutzes auch für einzelne Schülerinnen und
Schüler oder einen Teil der Schülerinnen und Schüler erteilt werden.
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass Distanzunterricht auf Dauer keinen Präsenzunterricht
ersetzen kann. Hier muss auch geregelt werden, in welchem Umfang persönlicher Kontakt regelmäßig
stattfinden muss und ob häuslicher Präsenz-Unterricht ermöglicht werden muss (sh.
Langzeiterkrankungen etc.). Des Weiteren muss auch verbindlich verankert werden, welchen Anteil
schriftliche, Lese- oder mündliche Arbeiten haben. Zusätzlich muss der evtl. häusliche
Unterstützungsbedarf ermittelt werden und den Familien angeboten werden. Dabei muss sowohl
Bildung/ Erziehung und Betreuung zu berücksichtigen. Grundsätzlich müssen Möglichkeiten
geschaffen werden, dass diese SuS nicht dauerhaft sozial ausgegrenzt werden. Deshalb müssen auch
digitale Möglichkeiten einer Anbindung in den Klassenraum gestattet und ermöglicht werden.
(6) Distanzunterricht soll digital erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Diese Vorgabe ist zu unpräzise. Was bedeutet, „ wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind“:
vorhandenes Endgerät, Erreichbarkeit durch E-Mail, Internetanschluss, vorhandenes pädagogisches
Konzept für Lernen auf Distanz, lernpsychologische oder motorische Fähigkeiten der SuS,
barrierefreies Lernen, begleitende Teilhabeassistenzen?
(7) Soweit nötig, stellt die Schule den Schülerinnen und Schülern zur Sicherung eines
chancengerechten und gleichwertigen Lernumfelds im Einvernehmen mit dem Schulträger Räume für
den Distanzunterricht zur Verfügung.
Diese Festlegung geht an der schulischen Realität vorbei. Wo gibt es noch freie Räume in den Schulen
und woher sollen die zusätzlichen Lehrer*innen für die Betreuung kommen? Präsenzunterricht in
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Kleingruppen sollte auch für diese SuS Priorität haben. Wenn alle SuS nicht in die Schule können, dann steht der Schulraum auch nicht für diese SuS zur Verfügung. Wenn Betreuung und begrenzter Unterricht auf Abstand stattfinden kann, dann sollten alle SuS in kleinen Gruppen täglich Präsenzzeit erhalten.
§ 4 Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern
Der Plan zur Organisation des Distanzunterrichts ist so angelegt, dass alle Schülerinnen und Schüler
außerhalb der Schule unbeschadet des § 3 Absatz 6 für den Distanzunterricht erreichbar sind. Die
Eltern sind dafür verantwortlich, dass ihr Kind der Pflicht zur Teilnahme am Distanzunterricht (§ 6
Absatz 1) nachkommt.
Dieses setzt voraus, dass alle Eltern denselben Informations- und Kenntnisstand haben, und
grundsätzlich erreichbar sind. Eltern haben zwar ein verbrieftes Informationsrecht, jedoch zeigt die
Realität, dass häufig Informationen bei Eltern nicht ankommen oder nicht verstanden werden. Auch
hier weisen wir wiederum auf die möglichen sprachlichen Barrieren bei Eltern z.B. mit
Migrationshintergrund, Hörschädigungen oder anderen Verständnisproblemen hin.
Weiterhin müssen dann, sobald technisch möglich (z.B. über Logineo 2.0), Schulen die Verpflichtung
haben, die elektronische Erreichbarkeit der Eltern mindestens über den Account der SuS, aus
Datenschutzgründen besser über eine eigene (neutrale) Mailadresse sicherzustellen. Voraussetzung
wäre einerseits eine Verpflichtung der Eltern, eine elektronische Adresse der Schule bekannt zu geben
oder Schulen müssen über ihre Lernplattformen Eltern eine Adresse bereitstellen. Der Zugang sollte
dann über die Endgeräte der SuS möglich sein. Diese verbindliche Erfassung und Pflege der Accounts
kann nur durch Schule gelöst werden, die dazu entsprechend personelle Ressourcen benötigen. Dies
wurde bisher immer verhindert, weil die wichtige Rolle der Eltern bei allen schulischen Bildungs- und
Erziehungsarbeit auf allen Ebenen nicht wirklich ernst genommen worden ist. Die Vernetzung mit den
Eltern ist aber von zentraler Bedeutung insbesondere für das Gelingen der Bildung auf Distanz, sowie
für die Mitwirkung und Beteiligung am Schulleben. Dies muss langfristig im Schulgesetz verankert
werden, aber kurzfristig mit der Verordnung sichergestellt werden, nicht nur für den
Distanzunterricht, sondern auch für die Gesamtsituation der Krise. Es ist sinnlos, Eltern verantwortlich
zu machen, ohne die nötigen Voraussetzungen sicherzustellen. Diese Forderung erheben wir seit
Jahren. In der Krise zeigt sich die elementare Bedeutung der Erreichbarkeit und des Informationsfluss.
Sollten SuS tatsächlich nicht reagieren, müssen Eltern unmittelbar in Kenntnis gesetzt werden. Auch
das ist verbindlich zu regeln. Es ist nicht ausreichend, dass SuS angeschrieben werden. Es kann bei
häufigen Versendungen von Aufgabenstellungen oder Einstellung auf Lernplattformen nicht davon
ausgegangen werden das Technik grundsätzlich reibungslos funktioniert. Nicht selten kommt es zu
Systemausfällen, defekte Endgeräte, SPAM Meldungen etc… Schon deshalb ist ein enger
Informationsaustausch mit den Eltern unerlässlich. Dies ist insbesondere wieder bei SuS mit
Sonderpädagogischen-Bedarf oder mit einer Behinderung oder sprachlichen Barrieren zu beachten.
§ 5 Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer
Die beteiligten Lehrkräfte gewährleisten die Organisation des Distanzunterrichts und die
regelmäßige, dem Präsenzunterricht gleichwertige pädagogisch-didaktische Begleitung ihrer
Schülerinnen und Schüler. Sie informieren die Schülerinnen und Schüler regelmäßig über die Lern-
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und Leistungsentwicklung. Besonders die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer, in den Berufskollegs
die für die Koordination in den Bildungsgängen zuständigen Lehrerinnen und Lehrer, achten darauf,
dass die Schülerinnen und Schüler durch den Distanzunterricht nicht stärker als durch einen
vollständigen Präsenzunterricht gefordert sind.
Wir begrüßen, dass SuS regelmäßig über ihren Leistungsstand informiert werden sollen. Es muss
sichergestellt werden, dass es im Distanzunterricht eine fächerübergreifende, verpflichtende
Abstimmung durch Klassenkonferenzen über die Wochenaufgaben gibt, dabei kann die Erstellung
eines Wochenarbeitsplans für Klassen hilfreich sein- wie beispielhaft an vielen Grundschulen.
Grundsätzlich muss der Umfang für schriftliche Arbeiten auch zeitlich begrenzt werden, er darf nicht
die Gesamtzeit ausfüllen. Es bedarf einer klaren Regelung zur Einteilung der schriftlichen, Lese- und
mündlichen Leistungen im Distanzunterricht. Distanzunterricht muss auch mündliche und praktische
Aufgaben enthalten. Der Hinweis für Berufskollegs sollte auf alle Oberstufen aller Schulformen
ausgedehnt werden, denn auch in Kurssystemen der Oberstufe muss eine Abstimmung erfolgen und
der Umfang in Art und Zeit insgesamt begrenzt werden.
§ 6 Teilnahme am Distanzunterricht, Leistungsbewertung
Teilnahme am Distanzunterricht, Leistungsbewertung
(1) Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten aus dem Schulverhältnis im Distanzunterricht
im gleichen Maße wie im Präsenzunterricht.
Zuvor muss auch hier die Pflicht der Schulen, Eltern zu informieren, sichergestellt werden. Darüber
hinaus muss „Pflicht“ definiert werden. Die verbindliche Teilnahme am Distanzlernen setzt unter
Umständen bei einigen SuS dauerhafte Beaufsichtigung durch ihre Eltern oder durch eine
Teilhabeassistenz voraus, damit SuS ihren Pflichten nachkommen. Auch hier der Hinweis auf SuS mit
Unterstützung – und/ oder Teilhabebedarf. Eine generelle Beaufsichtigung ist aber berufsbedingt oder
aus anderen Gründen für viele Eltern nicht leistbar. SuS zur kontinuierlichen Arbeit an digitalen
Endgeräten oder Einzelarbeit zu motivieren, stellt nicht nur Eltern vor großen Herausforderungen.
Zusätzlich sind die langfristigen Auswirkungen z.B. auf Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit wenig
erforscht. Hier kann eine allgemeine Verpflichtung im gleichen Umfang nicht abgeleitet werden,
sofern die häuslichen Bedingungen nicht vergleichbar sind. Schon deshalb muss ein Einteilung der
Menge und des zeitlichen Umfangs von schriftlichen, mündlichen und anderen Aufgaben im Vorfeld
klar kommuniziert und altersgemäß und umstandsgemäß begrenzt werden.
(2) Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler.
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, insbesondere in der Primarstufe und SEK I die ausschließlich
im Distanzlernen erworben wurden, dürfen nicht bewertet werden! Die Voraussetzungen der
einzelnen SuS (sh. oben) sind nicht gleich. Es käme zu einer Chancenverzerrung. Distanzlernen muss
die Ausnahme sein(sh.oben) und Leistungsbewertungen müssen angepasst werden. Vermittelte
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus dem Distanzunterricht die in einer Leistungsbewertung
einfließen sollen, müssen deshalb mindestens einmalig im Präsenzunterricht erklärt oder wiederholt
werden, bevor sie in Leistungsüberprüfungen einfließen sollten. Nur so ist die Chancengleichheit zu
wahren. Auch in der SEK II muss sichergestellt sein, dass chancengleiche Voraussetzungen gegeben
sind, um auf erlernte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Distanzunterricht zurückzugreifen.
Grundsätzlich sollten alle Leistungen aus dem Distanzunterricht weiterhin als positive Leistungen
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bewertbar bleiben, aber nicht negativ. Sie sollten zur Motivation und zur Selbstbewusstseinsstärkung
genutzt werden.
(3) Klassenarbeiten und Prüfungen finden in der Regel im Rahmen des Präsenzunterrichts statt.
Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht
geeignete Formen der Leistungsüberprüfung möglich.
Wir begrüßen, dass Klassenarbeiten und Prüfungen in der Regel nur im Präsenzunterricht gestattet
sind, verweisen auf Absatz 2.. Grundsätzlich lehnen wir Leistungsprüfungen im Distanzunterricht zur
Bewertung ab. Leistungsprüfungen im Distanzlernen sollten allenfalls der Selbstkontrolle dienen. Wir
begrüßen aber die Möglichkeit besonderer Lernleistungen, die positiv bewertet werden könnten z.B.
Gruppenarbeiten, Präsentationen, Referate etc.. Diese sollten der Motivation dienen und können
dann Fähigkeiten und Fertigkeiten stärken. Wir lehnen aber ein Bewertung dieser Leistungen ab,
sofern nicht die Fähigkeiten bildungsnaher Eltern beurteilt werden sollen, sondern die
Chancengleichheit auch für SuS aus bildungsfernen Elternhäusern gewahrte werden soll. Aller
erbrachten Leistungen sollten im positiven bekräftigt werden, sodass die Selbstlernmotivationen
verstärkt werden. Der belastende Umstand, das evt. krisenbedingt SuS alleine statt in der Schule
lernen müssen, wird durchgehend zu wenig berücksichtigt. Die Auswirkung dieser Isolation ist bislang
weder hinreichend erforscht noch absehbar. Desto notwendiger wird der positive Zuspruch und der
dauerhafte Kontakt zu SuS.
Erst ab der Oberstufe wäre eine begrenzte größere Selbstlernfähigkeit unter gleichwertigen
Umständen erwartbar. Im Rahmen z.B. von schriftlichen Hausarbeiten, Referaten, besonderen
Lernleistungen, Präsentationen etc. könnten auch die Leistungen im Distanzunterricht bewertet
werden, sofern sie eidesstattlich eigenständig angefertigt wurden und z.B. mündlich verteidigt
werden. Dabei könnten in der Oberstufe vergleichbare Test- und Bewertungsverfahren der
Hochschulen zum Tragen kommen. Diese müssen aber im Vorfeld allen Beteiligten transparent
bekannt sein und sollten durch die Schulgremien beschlossen werden. Auch diese müssen unter
Berücksichtigung der Gesamtklausuren und Prüfungen in Art, Umfang und Anzahl klar begrenzt
werden. Sie dürfen die eigentliche Gesamtzahl in einer Woche aber auch generell nicht überschreiten.
Das müsste verbindlich in dieser Verordnung aufgenommen und zugelassen werden. Grundsätzlich
müssen auch hier die häuslichen Arbeits- und Zugangsvoraussetzungen vergleichbar sein.
§ 7 Besondere Bestimmungen für das Berufskolleg
(1) Sofern an Berufskollegs für Bildungsgänge der Berufsschule und der Fachschule im Fachbereich
Sozialwesen Unterrichtstage und –zeiten geändert werden müssen, teilt die Schule dies unverzüglich
den Ausbildungsbetrieben, den Trägern berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen der Agentur für
Arbeit oder den Arbeitgebern sowie den sozialpädagogischen Einrichtungen oder Einrichtungen der
Behindertenhilfe mit.
(2) Die Verantwortung der Eltern für die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am
Distanzunterricht erstreckt sich im Berufskolleg auch auf die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Alle volljährigen SuS tragen, wie Studenten, selbst die Verantwortung für ihre Teilnahme. Jedoch muss
auch hier absolut sichergestellt werden, dass alle SuS die gleichen Voraussetzungen haben und
grundsätzlich alle Informationen erhalten und technisch erreichbar sind. Auch hier müssen SuS ggf.
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einen Anspruch auf Unterstützung erhalten z.B. für Leihgeräte, Teilhabeassistenzen, die Ihnen zur
Verfügung gestellt werden
Schlussbemerkung
Mit großen Bedauern nehmen wir eine falsche Priorisierung wahr: Prüfungen und Testungen werden
scheinbar mehr Aufmerksamkeit gegeben als dem eigentlichen Bildungsauftrag. Sofern aber keine
gleichwertigen Voraussetzungen sichergestellt werden können, ist Vergleichbarkeit nicht mehr
gegeben und gefährdet die Chancengleichheit erheblich. Testungen und Prüfungen unter diesen
Voraussetzungen demotivierend viele SuS, statt sie in ihren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Talenten zu
fördern. Deshalb ist die größere und viel wichtigere Aufgabe, wie es dauerhaft gelingt, SuS zu fördern
und ggf. auch in der Distanz zu motivieren und sozial zusammenzuhalten. Die Verordnung vermittelt
den Eindruck, dass die stark unterschiedlichen häuslichen Lernsituation alleine durch die
Digitalisierung ausgeglichen wären und berücksichtigt zu wenig die Gesamtlage/Belastung der SuS
(Familien) in dieser Krise.
Bei allen Regelungen bitten wir zu berücksichtigen, dass der im internationalen Vergleich große
Einfluss des Elternhauses auf die schulische Karriere in Deutschland nicht durch Distanzunterricht
unter ungleichen Voraussetzungen ins Extreme gesteigert werden darf. Andernfalls blieben wenig
Argumente für die allgemeine Schulpflicht und das Verbot des Heimunterrichts.
Wir hoffen, dass Sie die Anregungen und Anmerkungen berücksichtigen können.
Mit herzlichen Grüßen
Vorstand LEK NRW
Anke Staar Dr. Jan N. Klug Andrea Lausberg- Reichardt
Dr. Ulrich Meier Stefanie Krüger-Peter Karla Foerste
Christian Beckmann Astrid Bauer Werner Volmer Dortmund, 21. Juli 2020