NRW, 01.07.2020

Stellungnahme zur zweiten vo zur befristeten aenderung der apo 2020 07 21 v03f

Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften c/o Stadteltern Dortmund Anke Staar, Knappenstr. 15, 44149 Dortmund Mobil: 0157-36583728 Email: vorstand@lek-nrw.de

Stellungnahme zur zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom X. Monat 2020

Sehr geehrte Frau Ministerin Gebauer,
sehr geehrter Herr Dr. Schrapper,
liebes MSB-Team,
wir danken Ihnen für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Entwurf der zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom X. Monat 2020 und begrüßen die Bemühungen, dass Unterricht nach den Ferien im größtmöglichen Umfang unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens als Präsenzunterricht erteilt werden soll.
Unsere Anmerkungen und Überlegungen haben wir einfachhalthalber kursiv eingestellt. Vorab möchten wir mit einer generellen Anmerkung beginnen:
Die grundlegende Zielrichtung dieses Erlasses ist Unterricht nach Regelstundentafel mit jeweiliger Leistungsüberprüfung der SuS. Distanzunterricht auf Grund von Corona-bedingten Schulschließungen oder von Risikoschüler*innen hat sich dieser Prämisse unterzuordnen. Dabei werden viele mögliche Probleme leider ausgeblendet: SuS mit sozialer Benachteiligung, SuS mit Förderbedarf oder mit einer die Teilnahme am Distanzunterricht ausschließenden Behinderung oder Vorerkrankung, SuS mit überwiegender Stärke im mündlichen Bereich, Schulen mit hohem Lehrermangel (wie im Ruhrgebiet oft anzutreffen), alleinerziehende Eltern sowie Eltern ohne zur Kommunikation mit der Schule ausreichenden Sprachkenntnissen.
Grundsätzlich brauchen wir eine dauerhafte Planungssicherheit für alle SuS, Familien und Schulen. Deshalb wünschen wir uns auch bei steigenden Infektionszahlen eine tägliche Präsenzzeit für alle SuS. Die Lösung wäre ein Wechsel-Schichtbetrieb unter Nutzung des Ganztags in kleinen Gruppen die Abstand zur Sicherheit ermöglichen. Andere europäische Länder haben es in der Krise vorgemacht. Wir sollten dem Beispiel folgen, damit langfristig Chancengleichheit gewahrt bleibt und Verlässlichkeit für Familien und Arbeitgeber entsteht. Ein rollierendes System bei steigenden Fallzahlen lehnen wir ab. Reiner Distanzunterricht wiederum darf nur eine zeitlich sehr begrenzte Alternative sein. Wir begrüßen auch, dass der Distanzunterricht klarer Vorgaben erhalten soll, halten die Vorgaben dieses Entwurfs aber nicht für hinreichend. Grundsätzlich sehen wir aber die größere Herausforderung darin, Infektionszahlen so klein wie möglich zu halten, um größere Ausbrüche in Schulen zu vermeiden. Deshalb begrüßen wir die Pläne des Ministeriums zu freiwilligen 14-tägigen Testungen und der generellen Testung aller am Schulleben Beteiligten im Falle eines Ausbruchs. Wir wünschen uns aber eine verbindliche Festlegung, die auch den Familien die Testung ihrer Kinder ermöglicht, sobald ein Coronafall an einer Schule aufgetreten ist. Einer Kohorten-Regelung (Teiltestung in Schulen) stimmen wir nicht zu, sondern fordern, dass in der evtl. betroffene Schule alle am schulleben Beteiligten mindestens im Abstand von 7 Tagen zweimal ganz getestet werden. Nur so kann langfristig wieder Vertrauen zurückgewonnen und die Spaltung der Gesellschaft eingefangen werden. Eltern, Familien und Lehrkräfte brauchen Planungssicherheit.
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Beachten Sie bitte auch, dass SuS mit Behinderungen und Erkrankungen von Beginn an mitgedacht werden müssen. In der gesamten Verordnung wird die Situation dieser SuS wieder nicht berücksichtigt. Wir gehen im Einzelnen darauf ein, möchten aber schon jetzt darauf hinweisen, dass insbesondere für diese Kinder und Jugendlichen Bildung, Betreuung, Hilfen, Unterstützung und Teilhabe eine Einheit bilden müssen.
Der Regelunterricht im neuen Schuljahr darf nicht wie in den Vor-Corona-Schuljahren beginnen. Auch ein Leistungsstands-Testung der SuS ist für uns nicht das geeignete Instrument. Stattdessen sollte eine breitaufgestellte Förderoffensive eröffnet werden, die Chance das Versäumte aufzuholen. Dazu müssen Förderkonzepte entwickelt und in den ersten Wochen jahrgangs- und fachbezogen umgesetzt werden. Damit z.B. studentische Hilfskräfte Förderangebote unterstützen können, sollten Kooperationen mit Hochschulen eingegangen werden. Die Angebote müssen vom Land finanziert werden und während des Unterrichts stattfinden. Erst danach kann der Unterricht je nach Entwicklungsstand der SuS auf den neuen Lehrstoff eingehen. Ein solcher Einstieg wäre grundsätzlich ohne inhaltliche Verluste möglich, da nur ca. 70 % des Lehrplans verbindlich sind und 30% für dieses Vorgehen eingesetzt werden können. Mit der entsprechenden personellen Aufstockung durch z.B. Lehramtsanwärter*innen, wäre die Förderung zum Beginn des neuen Schuljahrs sofort möglich. Eine Verlagerung zum Nachholen in die Herbstferien, halten wir zu spät. SuS brauchen nun schnell Unterstützung und Erfolge, damit Lernfreude und Lernerfolg sie wieder motivieren.
Ein ähnliches Vorgehen wäre bei kurzfristigen Schulschließungen ebenfalls möglich. Die notwendigen Lehrinhalte könnten durch Erhöhung der Personaldecke gut kompensiert werden. Jedoch muss bei Schulschließungen die Anzahl der notwendigen Klassenarbeiten angepasst werden. Diese Möglichkeit der Flexibilisierung ist im Erlassentwurf bedauerlicherweise nicht klar geregelt. Stattdessen wird eine unspezifische Benotung des Distanzlernens vorgesehen, die die Chancengleichheit gefährdet. Davon ausgehend, dass Benachteiligung im Distanzlernen im kommenden Schuljahr nicht ausgeschlossen werden können und häusliche Chancengleichheit nicht hergestellt werden kann, wird es Regelungen für Klassenarbeiten, Prüfungen und Testungen brauchen. Sollte das nicht noch in der Verordnung aufgenommen werden, ist zu befürchten, dass es wieder zu „überraschenden“ kurzfristigen Änderungen der Erlasslage oder weiteren Schulmails kommen wird. Hier fehlt aus unserer Sicht die Berücksichtigung von alternativen Szenarien.
Stellungnahme zu den einzelnen Absätzen:

§ 2 Präsenzunterricht, Distanzunterricht
(1) Der Unterricht wird in der Regel als Präsenzunterricht in den Fächern der Stundentafeln erteilt.
S. oben.
(2) Falls der Präsenzunterricht auch nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten wegen des Infektionsschutzes oder deshalb nicht vollständig möglich ist, weil Lehrerinnen und Lehrer nicht dafür eingesetzt werden können und auch kein Vertretungsunterricht erteilt werden kann, findet Unterricht mit räumlicher Distanz in engem und planvollem Austausch der Lehrenden und Lernenden statt (Distanzunterricht). Der Distanzunterricht ist Teil des nach den Stundentafeln vorgesehenen Unterrichts.
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S. oben. - Dieses gilt es, durch gute Hygienekonzepte und Kontrollen zu vermeiden. Sollte es Standorte geben, bei denen eine erhebliche Anzahl an Lehrkräften dauerhaft aufgrund eines erhöhten Risikos keinen Präsenzunterricht erteilen kann, müssen zur Sicherung des Unterrichts mindestens in den Kernfächern Lehrkräfte abgeordnet werden, insbesondere im Primarbereich (s. Duisburg als Beispiel für hohem Lehrermangel). Zusätzlich sollte über Kleingruppen eine tägliche Präsenzbeteiligung im geringen Stundenumfang ermöglicht werden.
(3) Distanzunterricht dient dem Erreichen der schulischen Bildungs- und Erziehungsziele durch Vertiefen, Üben und Wiederholen sowie altersgemäß der Erarbeitung neuer Themen und der weiteren Entwicklung von Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler. Er ist inhaltlich und methodisch mit dem Präsenzunterricht verknüpft. Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler wie die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig.
Wir sehen den Distanzunterricht nicht als gleichwertig. Er darf nur eine Notlösung sein. Solange nicht gewährleistet werden kann, dass alle Schüler*innen im Distanzunterricht gleiche häusliche Arbeitsbedingungen, Arbeitsmaterialien, Endgeräte, Netzzugänge, Arbeitsplätze, Ruheplätze, Rückfragemöglichkeiten, vergleichbare Lernplattformen, etc. haben, darf er insbesondere nicht zur Erarbeitung neuer Themenfelder dienen. Für die Erschließung neuer Themenfelder braucht es pädagogische Unterstützung. Wäre diese nicht notwendig, müsste die Schulpflicht hinterfragt und Homeschooling durch Eltern generell erlaubt werden. Damit würde die Chancengleichheit massiv gefährdet. Ebenso wenig kann und darf der Distanzunterricht im gleichen Stundenumfang erteilt werden. Dies kann nur dann erfolgen, wenn mündliche Beteiligung oder Gruppenaustausch ermöglicht und angerechnet werden. Der vorwiegend auf schriftlichen Aufgaben beruhende Distanzunterricht benachteiligt bisher grundsätzlich mündliche (praktische) Beteiligungsleistungen. Darunter leiden einerseits schriftschwächere SuS ganz erheblich, andererseits werden Kinder und
Jugendliche bildungsnaher Eltern bevorteilt, da die Genese der schriftlichen (häuslichen) Leistungen nicht selten zweifelhaft ist.

§ 3 Organisation des Distanzunterrichts
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter richtet den Distanzunterricht im Rahmen der Unterrichtsverteilung ein und informiert die Schulaufsichtsbehörde darüber.
Unklar ist hier die Rolle der Schulaufsicht. Primär sollte es Aufgabe der Schulaufsicht sein, genügend Ressourcen für einen täglichen Präsenzunterricht sicherzustellen. Welche Ab- oder Zustimmung zu welcher Verteilung soll die Schulaufsicht hier erteilen?
(2) Der Distanzunterricht beruht auf einem pädagogischen und organisatorischen Plan. Für den Distanzunterricht gelten die Unterrichtsvorgaben des Ministeriums und die schuleigenen Unterrichtsvorgaben gemäß § 29 des Schulgesetzes NRW.
Für den Distanzunterricht können nicht die Unterrichtsvorgaben des MSB gelten, weil dieser nicht in der regulären Form in Art und Umfang durchführbar ist. Schon die Verteilung mündlich zu schriftlich ist nicht haltbar. Die Vorgaben müssen angepasst werden. Es muss festgehalten werden, welchen Umfang der schriftliche Anteil haben darf, welchen das Lesen und evtl., falls möglich, welchen der Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften c/o Stadteltern Dortmund Anke Staar, Knappenstr. 15, 44149 Dortmund Mobil: 0157-36583728 Email: vorstand@lek-nrw.de

mündliche Anteil. Es bedarf vor allem einer fächerübergreifenden Abstimmung und eines Wochenüberblicks für alle Beteiligten.
(3) Der Plan zur Organisation des Distanzunterrichts kann vorsehen, dass der Präsenzunterricht und der Distanzunterricht von unterschiedlichen Lehrkräften in gemeinsamer Verantwortung und enger Abstimmung erteilt werden.
Wir begrüßen, dass Lernpläne abgestimmt werden sollen und weitere Lehrkräfte gemeinsam unterstützen können. Darüber hinaus sollten Pläne aufzeigen, welche Lehrkräfte wann für Rückfragen der SuS zur Verfügung stehen und in welchen Zeitfenster diese erfolgen sollten.
(4) Soweit es notwendig ist, Präsenzunterricht und Distanzunterricht für einzelne Klassen, Kurse oder Jahrgangsstufen unterschiedlich aufzuteilen, berücksichtigt die Schule die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler, die stärker als andere auf Präsenzunterricht angewiesen sind, besonders in den Eingangsklassen der Primarstufe sowie den Eingangs- und Abschlussklassen der weiterführenden Schulen.
Hier muss klar geregelt werden, welche Schülergruppen gemeint sind. Nicht nur soziale Benachteiligung, sondern insbesondere SuS mit einer Behinderung und/ oder Erkrankung haben besondere Bedürfnisse. Aber ebenso kann Kinderreichtum, Berufstätigkeit der Eltern, etc. einen Bedarf darstellen. Dieser Bedarf ist deshalb nicht grundsätzlich aus Primar und Eingangsstufe abzuleiten und sollte in enger Abstimmung auch mit Schulpflegschaften und ggf. einzelnen Familien abgestimmt werden. Die Schulmitwirkungsgreminien müssen verbindlich beteiligt werden.
(5) Distanzunterricht kann aus Gründen des Infektionsschutzes auch für einzelne Schülerinnen und Schüler oder einen Teil der Schülerinnen und Schüler erteilt werden.
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass Distanzunterricht auf Dauer keinen Präsenzunterricht ersetzen kann. Hier muss auch geregelt werden, in welchem Umfang persönlicher Kontakt regelmäßig stattfinden muss und ob häuslicher Präsenz-Unterricht ermöglicht werden muss (sh. Langzeiterkrankungen etc.). Des Weiteren muss auch verbindlich verankert werden, welchen Anteil schriftliche, Lese- oder mündliche Arbeiten haben. Zusätzlich muss der evtl. häusliche Unterstützungsbedarf ermittelt werden und den Familien angeboten werden. Dabei muss sowohl Bildung/ Erziehung und Betreuung zu berücksichtigen. Grundsätzlich müssen Möglichkeiten geschaffen werden, dass diese SuS nicht dauerhaft sozial ausgegrenzt werden. Deshalb müssen auch digitale Möglichkeiten einer Anbindung in den Klassenraum gestattet und ermöglicht werden.
(6) Distanzunterricht soll digital erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Diese Vorgabe ist zu unpräzise. Was bedeutet, „ wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind“: vorhandenes Endgerät, Erreichbarkeit durch E-Mail, Internetanschluss, vorhandenes pädagogisches Konzept für Lernen auf Distanz, lernpsychologische oder motorische Fähigkeiten der SuS, barrierefreies Lernen, begleitende Teilhabeassistenzen?
(7) Soweit nötig, stellt die Schule den Schülerinnen und Schülern zur Sicherung eines chancengerechten und gleichwertigen Lernumfelds im Einvernehmen mit dem Schulträger Räume für den Distanzunterricht zur Verfügung.
Diese Festlegung geht an der schulischen Realität vorbei. Wo gibt es noch freie Räume in den Schulen und woher sollen die zusätzlichen Lehrer*innen für die Betreuung kommen? Präsenzunterricht in Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften c/o Stadteltern Dortmund Anke Staar, Knappenstr. 15, 44149 Dortmund Mobil: 0157-36583728 Email: vorstand@lek-nrw.de

Kleingruppen sollte auch für diese SuS Priorität haben. Wenn alle SuS nicht in die Schule können, dann steht der Schulraum auch nicht für diese SuS zur Verfügung. Wenn Betreuung und begrenzter Unterricht auf Abstand stattfinden kann, dann sollten alle SuS in kleinen Gruppen täglich Präsenzzeit erhalten.

§ 4 Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern
Der Plan zur Organisation des Distanzunterrichts ist so angelegt, dass alle Schülerinnen und Schüler außerhalb der Schule unbeschadet des § 3 Absatz 6 für den Distanzunterricht erreichbar sind. Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass ihr Kind der Pflicht zur Teilnahme am Distanzunterricht (§ 6 Absatz 1) nachkommt.
Dieses setzt voraus, dass alle Eltern denselben Informations- und Kenntnisstand haben, und grundsätzlich erreichbar sind. Eltern haben zwar ein verbrieftes Informationsrecht, jedoch zeigt die Realität, dass häufig Informationen bei Eltern nicht ankommen oder nicht verstanden werden. Auch hier weisen wir wiederum auf die möglichen sprachlichen Barrieren bei Eltern z.B. mit Migrationshintergrund, Hörschädigungen oder anderen Verständnisproblemen hin.
Weiterhin müssen dann, sobald technisch möglich (z.B. über Logineo 2.0), Schulen die Verpflichtung haben, die elektronische Erreichbarkeit der Eltern mindestens über den Account der SuS, aus Datenschutzgründen besser über eine eigene (neutrale) Mailadresse sicherzustellen. Voraussetzung wäre einerseits eine Verpflichtung der Eltern, eine elektronische Adresse der Schule bekannt zu geben oder Schulen müssen über ihre Lernplattformen Eltern eine Adresse bereitstellen. Der Zugang sollte dann über die Endgeräte der SuS möglich sein. Diese verbindliche Erfassung und Pflege der Accounts kann nur durch Schule gelöst werden, die dazu entsprechend personelle Ressourcen benötigen. Dies wurde bisher immer verhindert, weil die wichtige Rolle der Eltern bei allen schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit auf allen Ebenen nicht wirklich ernst genommen worden ist. Die Vernetzung mit den Eltern ist aber von zentraler Bedeutung insbesondere für das Gelingen der Bildung auf Distanz, sowie für die Mitwirkung und Beteiligung am Schulleben. Dies muss langfristig im Schulgesetz verankert werden, aber kurzfristig mit der Verordnung sichergestellt werden, nicht nur für den Distanzunterricht, sondern auch für die Gesamtsituation der Krise. Es ist sinnlos, Eltern verantwortlich zu machen, ohne die nötigen Voraussetzungen sicherzustellen. Diese Forderung erheben wir seit Jahren. In der Krise zeigt sich die elementare Bedeutung der Erreichbarkeit und des Informationsfluss.
Sollten SuS tatsächlich nicht reagieren, müssen Eltern unmittelbar in Kenntnis gesetzt werden. Auch das ist verbindlich zu regeln. Es ist nicht ausreichend, dass SuS angeschrieben werden. Es kann bei häufigen Versendungen von Aufgabenstellungen oder Einstellung auf Lernplattformen nicht davon ausgegangen werden das Technik grundsätzlich reibungslos funktioniert. Nicht selten kommt es zu Systemausfällen, defekte Endgeräte, SPAM Meldungen etc… Schon deshalb ist ein enger Informationsaustausch mit den Eltern unerlässlich. Dies ist insbesondere wieder bei SuS mit Sonderpädagogischen-Bedarf oder mit einer Behinderung oder sprachlichen Barrieren zu beachten.
§ 5 Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer
Die beteiligten Lehrkräfte gewährleisten die Organisation des Distanzunterrichts und die regelmäßige, dem Präsenzunterricht gleichwertige pädagogisch-didaktische Begleitung ihrer Schülerinnen und Schüler. Sie informieren die Schülerinnen und Schüler regelmäßig über die Lern- Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften c/o Stadteltern Dortmund Anke Staar, Knappenstr. 15, 44149 Dortmund Mobil: 0157-36583728 Email: vorstand@lek-nrw.de

und Leistungsentwicklung. Besonders die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer, in den Berufskollegs die für die Koordination in den Bildungsgängen zuständigen Lehrerinnen und Lehrer, achten darauf, dass die Schülerinnen und Schüler durch den Distanzunterricht nicht stärker als durch einen vollständigen Präsenzunterricht gefordert sind.
Wir begrüßen, dass SuS regelmäßig über ihren Leistungsstand informiert werden sollen. Es muss sichergestellt werden, dass es im Distanzunterricht eine fächerübergreifende, verpflichtende Abstimmung durch Klassenkonferenzen über die Wochenaufgaben gibt, dabei kann die Erstellung eines Wochenarbeitsplans für Klassen hilfreich sein- wie beispielhaft an vielen Grundschulen. Grundsätzlich muss der Umfang für schriftliche Arbeiten auch zeitlich begrenzt werden, er darf nicht die Gesamtzeit ausfüllen. Es bedarf einer klaren Regelung zur Einteilung der schriftlichen, Lese- und mündlichen Leistungen im Distanzunterricht. Distanzunterricht muss auch mündliche und praktische Aufgaben enthalten. Der Hinweis für Berufskollegs sollte auf alle Oberstufen aller Schulformen ausgedehnt werden, denn auch in Kurssystemen der Oberstufe muss eine Abstimmung erfolgen und der Umfang in Art und Zeit insgesamt begrenzt werden.
§ 6 Teilnahme am Distanzunterricht, Leistungsbewertung
Teilnahme am Distanzunterricht, Leistungsbewertung
(1) Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten aus dem Schulverhältnis im Distanzunterricht im gleichen Maße wie im Präsenzunterricht.
Zuvor muss auch hier die Pflicht der Schulen, Eltern zu informieren, sichergestellt werden. Darüber hinaus muss „Pflicht“ definiert werden. Die verbindliche Teilnahme am Distanzlernen setzt unter Umständen bei einigen SuS dauerhafte Beaufsichtigung durch ihre Eltern oder durch eine Teilhabeassistenz voraus, damit SuS ihren Pflichten nachkommen. Auch hier der Hinweis auf SuS mit Unterstützung – und/ oder Teilhabebedarf. Eine generelle Beaufsichtigung ist aber berufsbedingt oder aus anderen Gründen für viele Eltern nicht leistbar. SuS zur kontinuierlichen Arbeit an digitalen Endgeräten oder Einzelarbeit zu motivieren, stellt nicht nur Eltern vor großen Herausforderungen. Zusätzlich sind die langfristigen Auswirkungen z.B. auf Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit wenig erforscht. Hier kann eine allgemeine Verpflichtung im gleichen Umfang nicht abgeleitet werden, sofern die häuslichen Bedingungen nicht vergleichbar sind. Schon deshalb muss ein Einteilung der Menge und des zeitlichen Umfangs von schriftlichen, mündlichen und anderen Aufgaben im Vorfeld klar kommuniziert und altersgemäß und umstandsgemäß begrenzt werden.
(2) Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler.
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, insbesondere in der Primarstufe und SEK I die ausschließlich im Distanzlernen erworben wurden, dürfen nicht bewertet werden! Die Voraussetzungen der einzelnen SuS (sh. oben) sind nicht gleich. Es käme zu einer Chancenverzerrung. Distanzlernen muss die Ausnahme sein(sh.oben) und Leistungsbewertungen müssen angepasst werden. Vermittelte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus dem Distanzunterricht die in einer Leistungsbewertung einfließen sollen, müssen deshalb mindestens einmalig im Präsenzunterricht erklärt oder wiederholt werden, bevor sie in Leistungsüberprüfungen einfließen sollten. Nur so ist die Chancengleichheit zu wahren. Auch in der SEK II muss sichergestellt sein, dass chancengleiche Voraussetzungen gegeben sind, um auf erlernte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Distanzunterricht zurückzugreifen. Grundsätzlich sollten alle Leistungen aus dem Distanzunterricht weiterhin als positive Leistungen Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften c/o Stadteltern Dortmund Anke Staar, Knappenstr. 15, 44149 Dortmund Mobil: 0157-36583728 Email: vorstand@lek-nrw.de

bewertbar bleiben, aber nicht negativ. Sie sollten zur Motivation und zur Selbstbewusstseinsstärkung genutzt werden.
(3) Klassenarbeiten und Prüfungen finden in der Regel im Rahmen des Präsenzunterrichts statt. Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsüberprüfung möglich.
Wir begrüßen, dass Klassenarbeiten und Prüfungen in der Regel nur im Präsenzunterricht gestattet sind, verweisen auf Absatz 2.. Grundsätzlich lehnen wir Leistungsprüfungen im Distanzunterricht zur Bewertung ab. Leistungsprüfungen im Distanzlernen sollten allenfalls der Selbstkontrolle dienen. Wir begrüßen aber die Möglichkeit besonderer Lernleistungen, die positiv bewertet werden könnten z.B. Gruppenarbeiten, Präsentationen, Referate etc.. Diese sollten der Motivation dienen und können dann Fähigkeiten und Fertigkeiten stärken. Wir lehnen aber ein Bewertung dieser Leistungen ab, sofern nicht die Fähigkeiten bildungsnaher Eltern beurteilt werden sollen, sondern die Chancengleichheit auch für SuS aus bildungsfernen Elternhäusern gewahrte werden soll. Aller erbrachten Leistungen sollten im positiven bekräftigt werden, sodass die Selbstlernmotivationen verstärkt werden. Der belastende Umstand, das evt. krisenbedingt SuS alleine statt in der Schule lernen müssen, wird durchgehend zu wenig berücksichtigt. Die Auswirkung dieser Isolation ist bislang weder hinreichend erforscht noch absehbar. Desto notwendiger wird der positive Zuspruch und der dauerhafte Kontakt zu SuS.
Erst ab der Oberstufe wäre eine begrenzte größere Selbstlernfähigkeit unter gleichwertigen Umständen erwartbar. Im Rahmen z.B. von schriftlichen Hausarbeiten, Referaten, besonderen Lernleistungen, Präsentationen etc. könnten auch die Leistungen im Distanzunterricht bewertet werden, sofern sie eidesstattlich eigenständig angefertigt wurden und z.B. mündlich verteidigt werden. Dabei könnten in der Oberstufe vergleichbare Test- und Bewertungsverfahren der Hochschulen zum Tragen kommen. Diese müssen aber im Vorfeld allen Beteiligten transparent bekannt sein und sollten durch die Schulgremien beschlossen werden. Auch diese müssen unter Berücksichtigung der Gesamtklausuren und Prüfungen in Art, Umfang und Anzahl klar begrenzt werden. Sie dürfen die eigentliche Gesamtzahl in einer Woche aber auch generell nicht überschreiten. Das müsste verbindlich in dieser Verordnung aufgenommen und zugelassen werden. Grundsätzlich müssen auch hier die häuslichen Arbeits- und Zugangsvoraussetzungen vergleichbar sein.

§ 7 Besondere Bestimmungen für das Berufskolleg
(1) Sofern an Berufskollegs für Bildungsgänge der Berufsschule und der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen Unterrichtstage und –zeiten geändert werden müssen, teilt die Schule dies unverzüglich den Ausbildungsbetrieben, den Trägern berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen der Agentur für Arbeit oder den Arbeitgebern sowie den sozialpädagogischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Behindertenhilfe mit.
(2) Die Verantwortung der Eltern für die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Distanzunterricht erstreckt sich im Berufskolleg auch auf die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Alle volljährigen SuS tragen, wie Studenten, selbst die Verantwortung für ihre Teilnahme. Jedoch muss auch hier absolut sichergestellt werden, dass alle SuS die gleichen Voraussetzungen haben und grundsätzlich alle Informationen erhalten und technisch erreichbar sind. Auch hier müssen SuS ggf. Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften c/o Stadteltern Dortmund Anke Staar, Knappenstr. 15, 44149 Dortmund Mobil: 0157-36583728 Email: vorstand@lek-nrw.de

einen Anspruch auf Unterstützung erhalten z.B. für Leihgeräte, Teilhabeassistenzen, die Ihnen zur Verfügung gestellt werden
Schlussbemerkung
Mit großen Bedauern nehmen wir eine falsche Priorisierung wahr: Prüfungen und Testungen werden scheinbar mehr Aufmerksamkeit gegeben als dem eigentlichen Bildungsauftrag. Sofern aber keine gleichwertigen Voraussetzungen sichergestellt werden können, ist Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben und gefährdet die Chancengleichheit erheblich. Testungen und Prüfungen unter diesen Voraussetzungen demotivierend viele SuS, statt sie in ihren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Talenten zu fördern. Deshalb ist die größere und viel wichtigere Aufgabe, wie es dauerhaft gelingt, SuS zu fördern und ggf. auch in der Distanz zu motivieren und sozial zusammenzuhalten. Die Verordnung vermittelt den Eindruck, dass die stark unterschiedlichen häuslichen Lernsituation alleine durch die Digitalisierung ausgeglichen wären und berücksichtigt zu wenig die Gesamtlage/Belastung der SuS (Familien) in dieser Krise. Bei allen Regelungen bitten wir zu berücksichtigen, dass der im internationalen Vergleich große Einfluss des Elternhauses auf die schulische Karriere in Deutschland nicht durch Distanzunterricht unter ungleichen Voraussetzungen ins Extreme gesteigert werden darf. Andernfalls blieben wenig Argumente für die allgemeine Schulpflicht und das Verbot des Heimunterrichts.

Wir hoffen, dass Sie die Anregungen und Anmerkungen berücksichtigen können.

Mit herzlichen Grüßen
Vorstand LEK NRW Anke Staar Dr. Jan N. Klug Andrea Lausberg- Reichardt

Dr. Ulrich Meier Stefanie Krüger-Peter Karla Foerste

Christian Beckmann Astrid Bauer Werner Volmer Dortmund, 21. Juli 2020