NRW, 08.09.2023

Stellungnahme lrs landtagnrw mmst18 4357 2023 09 08 v02f

Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften in NRW c/o Christian Beckmann, Rhedaer Str. 73, 33334 Gütersloh Mobil: 0173 - 9955162 Mail: vorstand@lek-nrw.de

1 / 7 Gütersloh, 08.09.2023

An den An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn André Kuper Platz des Landtags 1

40221 Düsseldorf

Stellungnahme zur Drucksache 18/4357 vom 16.05.2023
Antrag der SPD-Landtagsfraktion sowie der FDP-Landtagsfraktion
„Chancengleichheit für Kinder mit Lese- und Rechtschreibstörung & Rechenschwäche“

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Kuper,

wir bedanken uns für die Möglichkeit zu o. g. Antrag eine aus Elternsicht verfasste Stellungnahme abgeben zu dürfen. Diese demokratische Mitwirkungsmöglichkeit in Gremien wird von uns hochgeschätzt und setzt die im Schulgesetz verankerten Rechte auch für andere Bereiche vorbildlich um.
Unsere Stellungnahme ist diesem Schreiben angefügt.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Beckmann

Martin Buchholz Vorsitzender

Beisitzer

Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften in NRW c/o Christian Beckmann, Rhedaer Str. 73, 33334 Gütersloh Mobil: 0173 - 9955162 Mail: vorstand@lek-nrw.de

2 / 7

Stellungnahme zur Drucksache 18/4357 vom 16.05.2023
Antrag der SPD-Landtagsfraktion sowie der FDP-Landtagsfraktion
„Chancengleichheit für Kinder mit Lese- und Rechtschreibstörung & Rechenschwäche“

Stellungnahme Als Elternvertretung begrüßen den Antrag der Fraktionen von FDP und SPD an den Landtag NRW. Diesen sehen wir als Beitrag zur Herstellung der Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen mit unterschiedlichen Ausgangslagen. Er erscheint uns auch als ein richtiger Schritt zu individuellen Bildungsangeboten sowie zu einer besseren Prävention gegen psychische und physische Krankheit bei den betroffenen Schüler*Innen. Die Bündelung und die normative Heraufsetzung der Vorschriften können zu einem größeren Problembewusstsein aller Beteiligten führen und Eltern einen besseren Überblick über Begriffe, Zuständigkeiten und Hilfen geben. Zudem scheint es sinnvoll ähnliche Teilleistungsschwächen auch ähnlich statt unterschiedlich gewerteten System Schule zu handhaben. Die Eröffnung neuer Möglichkeiten für Kinder und Jugendliche kann sich positiv auf ihren Bildungsverlauf auswirken. Daher unterstützen wir den vorliegenden Antrag in vollem Umfang. Wir sehen aber weiteren Erklärungs-, Handlungs- und Optimierungsbedarf. Aus diesem Grund enthält unsere Stellungnahme zuerst eine kritische Analyse der beschriebenen Ausgangslage. Es folgt eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Punkten der Antrags- und Beschlussfassung. Vor einem abschließenden Fazit erlauben wir uns, einige zusätzliche Anmerkungen, Anregungen und Wünsche der Elternschaft an die Politik festzuhalten.

I. Ausgangslage In den ersten Abschnitten erläutern die AntragstellerInnen die Begriffe und geben Anteile der bereits erwähnten Merkmale an der Gesamtschülerzahl an. Hierzu möchten wir anmerken, dass nach unserem Verständnis der im Antrag angegeben Quelle Fischbach et al. (2013) bis zu 22 % aller Kinder und Jugendlichen mindestens eine Teilleistungsschwäche aufweisen, also in Teilbereichen des Lesens, Schreibens, und/oder Rechnens trotz günstiger Voraussetzungen von „Leistungs“-Determinanten Minderleistungen gegenüber der Klassennorm oder ihrer Altersstufe erbringen. Darüber hinaus scheint es zehn Prozent SchülerInnen zu geben, die diese Normleistungen nicht erbringen können. Laut ICD 10 der WHO sind Kinder mit Teilleistungsstörungen teilleistungsschwache Kinder, bei denen zusätzlich ein mindestens durchschnittlicher Intelligenzquotient vorliegt. Diese Teilleistungsstörungen sind lt. WHO eine Behinderung. Neueste Forschungen weisen darauf hin, dass diese „Störungen“ auf neurobiologische Voraussetzungen mit häufig genetischer Komponente zurückzuführbar und nicht veränderlich sein könnten. Ein signifikanter Anteil der Betroffenen kann gleichwohl von angebotenen Therapien profitieren.

Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften in NRW c/o Christian Beckmann, Rhedaer Str. 73, 33334 Gütersloh Mobil: 0173 - 9955162 Mail: vorstand@lek-nrw.de

3 / 7

Alleine diese Begriffsbestimmungen sind für viele Eltern schwer verständlich. Wenn man die Überlegungen aus der o. g. Studie von Fischbach et. al. (2013) hinzuzieht, dass von den Symptomen über Interventionen bis hin zum Fördererfolg alle teilleistungsschwachen Kinder und Jugendlichen ähnliche Parameter aufweisen, dann ist auch eine unterschiedliche schulische Klassifikation eher schwer nachvollziehbar. Zusätzliche Erschwernisse durch gesetzliche und sonstige normative Vorgaben lassen Eltern teilweise schier verzweifeln. Hinzu kommen mitunter Missinterpretationen dieser Vorgaben durch Lehrkräfte und Schulleitungen. Ganz aktuell wurden mehreren unserer Vorstandsmitglieder in ihren Schulpflegschaftssitzungen von den Schulleitungen mitgeteilt, dass es keine Möglichkeiten des Nachteilsausgleiches in der Oberstufe und schon gar nicht bei Abschlussprüfungen gebe. Dass dieses in allen Handreichungen des MSB NRW anders kommuniziert wird, ist Sorgeberechtigten schwer zugänglich. Dieses Informationsdefizit bei Schulleitungen scheint keine Seltenheit zu sein, was durch zahlreiche Anfragen betroffener Eltern an uns und andere Elternverbände bewiesen wird.

Die Schwierigkeiten außerschulischer Förderung von Kindern mit Teilleistungsstörungen hängen auch mit der Finanzierung zusammen. Denn nach §35 a SGB VIII reicht eine Teilleistungsstörung nicht aus, um in diesem Bereich gefördert werden zu können. Es muss zusätzlich eine weitere Beeinträchtigung vorliegen. Zu diesen Beeinträchtigungen zählen auch psychische Erkrankungen wie Depressionen, Belastungsstörungen und Ähnliches. Solche Erkrankungen können aber auch im Laufe des Schullebens erst durch die Teilleistungsstörung hervorgerufen werden: Minderwertigkeitskomplexe durch dauerhafte Fehlleistungen, Mobbing und Ausgrenzungserfahrungen, weil man bestimmte Dinge nicht kann. Dies zumindest berichten uns Eltern und ist eine auch von Unterzeichnern gemachte Erfahrung im System Schule. Manche Familien sind im Stande, diese zusätzliche außerschulische Therapie zu finanzieren. 85 Prozent aller außerschulischen Therapien sollen lt. Organisationen von den Erziehungsberechtigten privat bezahlt werden. D. h. im Umkehrschluss, dass nur 15 Prozent aller in außerschulischer Therapie befindlichen Kinder eine staatliche Beteiligung bei ihrer Behandlung genießen. Wie viele Kinder und Jugendliche sich bisher allein auf die Qualifikation, der im System arbeitenden und teilweise nicht adäquat ausgebildeten Personen verlassen müssen, konnte von uns leider nicht recherchiert werden. Die Chancenungleichheit in Deutschland bei Teilleistungsschwächen wird an den unterschiedlichen Herangehensweisen verschiedener Bundesländer deutlich. Als Beispiel nennen wir hier die Hansestadt Hamburg. Dort begründet Dyskalkulie immerhin bis zum vierten Schuljahr einen Anspruch auf Fördermaßnahmen. Ausweislich der Handreichung zu Nachteilsausgleichen stellt der Senat der Hansestadt seinen Schulen alle zur schulischen Diagnose erforderlichen auf wissenschaftlichem Konsens beruhenden Tests zur Verfügung, ein weiterer eklatanter Unterschied zu NRW, wo dies nicht der Fall ist. Alleine der nonverbale Intelligenztest CFT 1 würde den finanziell verfügbaren Rahmen jeder Grundschule sprengen. Doch Intelligenz als Parameter kann nicht geschätzt werden. Die Durchführung von wissenschaftlichen Tests erfordert Standards, die an NRW- Schulen selten eingehalten werden können.

Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften in NRW c/o Christian Beckmann, Rhedaer Str. 73, 33334 Gütersloh Mobil: 0173 - 9955162 Mail: vorstand@lek-nrw.de

4 / 7

Der NRW-Erlass zur LRS verzichtet auf solche und verlässt sich auf Einschätzungen und Reflexionen des Lehrpersonals, das sich bei einer Fehleinschätzung auch rechtlich nicht absichern kann. Daher verwundert der vermehrte Verweis der Schulen auf außerschulische Diagnosen uns Eltern nicht wirklich.
Dazu kommt eine rechtliche Hürde. Alle Vorschriften zu den Teilleistungsschwächen sind Kann-Regelungen. Der darin enthaltene Spielraum ist für Eltern in vielen Situationen gegenüber Schulen und Behörden ein nicht nur argumentatives Hindernis.

II. Beschlussfassung Feststellungen des Landtags • Die aktuellen Erlassregelungen entsprechen auch unserer Ansicht nicht dem aktuellen Wissensstand. Der KMK-Beschluss von2007, auf den man sich bei der bei Nichtanerkennung von Dyskalkulie beruft, beruht auf der Annahme, dass Rechenergebnisse von rechenschwachen Kindern grundsätzlich fasch sind. In der Primarstufe werden jedoch viele richtige arithmetische Ergebnisse durch Auswendiglernen und Rechentricks herbeigeführt, was Operations- und Zahlenverständnisschwierigkeiten überdecken kann. • Die Chancenungleichheit bei verschiedenen Teilleistungsstörungen ist signifikant, obwohl auch bei erkannter Rechenschwäche von der Schule Fördermaßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren sind. • Die flächendeckende Verfügbarkeit aller Angebote muss obligatorisch sein. • Lehrkräfte müssen nicht nur über Kompetenzen zur Erkennung von und Förderung bei Teilleistungsschwächen und -störungen aufweisen. Ebenso sollte die Vermeidung von Didaktiken und Methoden, die diese Schwächen hervorrufen, oder verstärken können und Betroffenen das Lernen erschweren, in der Lehrkräfteaus und -fortbildung stärker fokussiert werden.

Forderungen an die Landesregierung • Die Überarbeitung und die Eingliederung der Rechenschwäche in den zum Bestandteil des Schulgesetzes werdenden LRS-Erlass wird von uns befürwortet. • Die Fortbildungsoffensive ist zu begrüßen. Das Expertentum müsste näher definiert sein, um dazu eine verbindliche Aussage treffen zu können. Generell lehnen wir zusätzliche medizinisch-wissenschaftliche Diagnosen durch das Lehrpersonal ab. Dies dient sowohl dem Schutz der Kinder und Jugendlichen als auch dem des Lehrpersonals.
• Inwieweit diese beiden Punkte bereits in der LABG 2016 und Folgende eingearbeitet sind, können wir nicht beurteilen. Wir vermuten, dass eine stärkere Verankerung nicht zur Akzeptanz des Wissens durch jahrelang im Schuldienst tätige Lehrkräfte führen wird. • Nachteilsausgleich für Rechenschwäche ist in anderen Bundesländern bereits Usus. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung in NRW benachteiligt die hier ansässigen Kinder.

Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften in NRW c/o Christian Beckmann, Rhedaer Str. 73, 33334 Gütersloh Mobil: 0173 - 9955162 Mail: vorstand@lek-nrw.de

5 / 7

• Tests zu Vorläuferfähigkeiten, um Entwicklungsschwierigkeiten frühzeitig zu diagnostizieren, wären sehr hilfreich. Die S3 Richtlinie zur Rechenschwäche enthält keine diesbezüglichen Empfehlungen, sondern zählt nur eine Anzahl von Tests auf, die sich seit 2018 in Evaluation befinden. Die Wissenschaft zeigt sich zu Vorläuferfähigkeiten auch noch recht uneins. Daher ist dieser Antrag an die Forschungsministerien sehr zu unterstützen. Als positives Beispiel sei das Bielefelder Screening zur Früherkennung von Lese- Rechtschreibschwierigkeiten erwähnt. Extra geschultes Personal führt hier im Vorschulalter eine Diagnostik durch. Tests von ungeschultem Personal lehnen wir dagegen ab, genauso wie Tests des Testens willen. Bei erwartbaren Teilleistungsstörungen (siehe Genetik-These) kann eine vorzeitige Inanspruchnahme von Hilfsmöglichkeiten hingegen sehr sinnvoll sein kann. • Alle therapeutischen Maßnahmen bei Teilleistungsschwächen müssen im schulischen Umfeld angeboten werden. Dies gilt auch für die entsprechenden Schulungen. Bei Teilleistungsstörungen und den damit einhergehenden dauerhaften Einschränkungen gehen wir allerdings von einem zeitlich zu leistenden Zusatzaufwand für die betroffenen Kinder aus vergleichbar dem bei anderen Behinderungen. • Diese Maßnahmen müssen zum Wohle des Kindes unter den einzelnen mit dem Kind arbeitenden Berufsgruppen und -feldern abgesprochen, koordiniert und kooperativ behandelt werden. Die hierzu notwendigen MPTs sind vom Land NRW zu stellen, darüberhinausgehende außerschulische Anwendungen bedürfen auch einer neuen Ordnungs- und Finanzierungsform und sollten am Schulort stattfinden. • Beratungsstellen müssen kommunal und schulortnah vorhanden sein. • Mehrsprachigkeit an deutschen Schulen ist Realität, wird aber selten wertschätzend in Unterricht und Schulleben einbezogen. So können die hier behandelten Belastungen entstehen und auch weitere auffällige Entwicklungsstörungen hervorgerufen werden. Daher sind Mehrsprachigkeit und die damit einhergehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht unwesentliche Faktoren des Bildungserfolges mindestens bilingualer Kinder. Dies ist zu fördern und nicht durch Einsprachigkeitstests und Sprechverbote zu unterbinden.

Die Regelungen des Nachteilsausgleichs gelten bereits eingeschränkt für die Oberstufe. Uns erscheint eher die ablehnende Haltung mancher Schulen zur Anwendung dieser Regelungen problematisch. Wir befürworten die Verankerung eines überarbeiteten LRS-Erlasses mit Berücksichtigung der Rechenschwäche. Wir erhoffen uns von mit der Gesetzesform mehr Richtlinientreue bei den ausführenden Organen und einen größeren Bekanntheitsgrad in der Elternschaft. Die Gründe für das Vorlegen eines ärztlichen Attestes sind allerdings mannigfaltig und dementsprechend auch aus anderen Perspektiven zu betrachten. Rechtssicherheit für Lehrkräfte und die Hoffnung auf Finanzierung außerschulischer Maßnahmen sind nur zwei nicht unwesentliche weitere Aspekte dieser Forderung.

Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften in NRW c/o Christian Beckmann, Rhedaer Str. 73, 33334 Gütersloh Mobil: 0173 - 9955162 Mail: vorstand@lek-nrw.de

6 / 7

Fazit Die Landeselternkonferenz NRW schließt sich den Forderungen der Fraktionen der FDP und SPD an. Wir haben aber einige allgemeine und spezielle Anmerkungen zu den Themen. Uns erschließt sich nicht, aus welchem Grund die beiden Fraktionen sich ausschließlich auf die Teilleistungsstörungen konzentrieren und die ebenso wichtigen zusätzlichen Aspekte der Teilleistungsschwächen ausklammern. Eventuell ist dies nur ein Verständnisproblem unsererseits. Darüber hinaus erachten wir es für sinnvoll, über die Finanzierung der schulischen wie außerschulischen Maßnahmen zu sprechen. Wir halten die schulischen Maßnahmen und das in Schule integrierte Personal für eine Aufgabe des Landes. Die außerschulischen Maßnahmen, die aber schulortspezifisch stattfinden sollten, müssen anders als wie bisher meist privat finanziert werden. Da § 35 a SGB VIII nur hilft, wenn bereits weitere Krankheitsbilder als eine Teilleistungsstörung (nur für diese kommen außerschulische Maßnahmen in Frage) vorliegen und diese von einem bestätigten CFT 1 Test abhängen, findet keinerlei Prävention von Belastungsstörungen durch Teilleistungsstörungen statt. Daher und auf Grund der Tatsachen, dass die WHO diese Störungen lt. ICD 10 und ICD 11 als Behinderung ansieht und die Wissenschaft von neurobiologischen Störungen (Hirnfunktionsstörungen) spricht, ist es unserer Meinung nach unerlässlich, die Teilleistungsstörungen als Krankheitsbild anzuerkennen und die Therapien der Heilmittelverordnung hinzuzufügen. Daher bitten wir alle Parteien, sich für diese Finanzierungsform im Bund stark zu machen. Des Weiteren erscheint es uns sinnvoll, den Schulen die vorhandenen evidenzbasierten Tests zur Erkennung von Teilleistungsstörungen kostenfrei zur Verfügung zu stellen, um Benachteiligungen der NRW-Schülerschaft gegenüber anderen Bundesländern auszuschließen. Denn valide und reliable Tests sind weitaus zuverlässiger als persönliche Einschätzungen von Ergebnissen und Verhalten. Unter anderem lassen sich Pygmalioneffekte und Haloeffekte besser vermeiden. Evidenzbasierte Tests würden für mehr Akzeptanz im Lehrkörper sorgen und arbeitsentlastend, sowie rechtssichernd wirken.

Zusätzlich verschaffen sie im Elterngespräch eine faktenbasierte neutrale Sicht, die auch zu einer besseren Akzeptanz solcher Einschätzungen bei uns Eltern führen kann. Dies ist umso wichtiger, da nach wissenschaftlicher Erkenntnis ein hoher Teil der betroffenen Kinder eine genetische Prädisposition in sich tragen soll. D. h., dass mind. ein Elternteil von ähnlichen Problematiken betroffen ist. Das Elterngespräch ist insofern eine äußerst herausfordernde Situation, die von uns Eltern viel Ehrlichkeit und Selbstreflektion verlangt. Uns ist aufgefallen, dass es keine umfassende Handreichung zu den Themen in einfacher Sprache gibt. Dies ist aus unserer Sicht sehr verwunderlich, da gerade wegen der genetischen Prädisposition viele Eltern von den mindesten fünf zur Thematik gehörenden Rechtstexten überfordert sein dürften.

Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften in NRW c/o Christian Beckmann, Rhedaer Str. 73, 33334 Gütersloh Mobil: 0173 - 9955162 Mail: vorstand@lek-nrw.de

7 / 7

Zu Letzterer sind wir auch über die Landeselternkonferenz NRW zu diesen Thematiken jederzeit bereit. Generell möchten wir zudem festhalten, dass alle Vergleichstest, IQB-Standards, die Feststellungen zu den Mindeststandards auch bei SchulabsolventInnen mit einer ähnlichen Prozentzahl wie die von Teilleistungsschwächen betroffenen Kinder angegeben werden. Wenn mehr als 20 Prozent der SchulabsolventInnen die Mindeststandards im Lesen, Schreiben oder Rechnen nicht erreichen, könnte dies ein Indiz dafür sein, dass die bisher vorgenommenen Maßnahmen nicht ausreichend sein könnten oder das System Schule diese auch auf Grund fehlenden Personals nicht umsetzen kann. Wenn in einer Grundschulklasse mit einer Lehrperson bis zu acht Kinder von Teilleistungsschwächen betroffen sind, scheint es uns weiterhin praktisch unmöglich, diese in diesem Kontext zu bearbeiten. Gleichzeitig sind auch für engagierte Eltern die Bearbeitungs- und Wartezeiten bei Ämtern und Psychologen so exorbitant lang geworden, dass sich diese Schwächen verfestigen können. Auch hier sehen wir regulatorischen Handlungsbedarf.

Wir hoffen, Ihnen mit unseren Ausführungen bei Ihrer Entscheidungsfindung weiterhelfen zu können und bieten gerne unsere Mitarbeit zu den Thematiken an.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Beckmann

Martin Buchholz Vorsitzender

Beisitzer