Dortmund, 25.08.2022
Stellungnahme distanzunterrichtsvo 2022 08 25
Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften
Mobil: 0157-36583728
Email: vorstand@lek-nrw.de
1
Ministerium für Schule und Bildung NRW Völklinger Str. 49
40221 Düsseldorf
Dortmund, 25. August 2022
Stellungnahme zur Verordnung über die Einrichtung von Distanzunterricht (Distanzunterrichtsverordnung – DistanzunterrichtsVO)
Sehr geehrte Frau Ministerin Feller, sehr geehrter Herr Staatssekretär Bals, sehr geehrte Damen und sehr geehrte Herren,
wir danken Ihnen für die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Verordnung über die Einrichtung von Distanzunterricht (Distanzunterrichtsverordnung - DistanzunterrichtsVO). Wir begrüßen das Ziel, in Krisensituationen Unterricht im größtmöglichen Umfang zu sichern. Jedoch halten wir die Regelungen für an einigen Stellen zu kurz gegriffen und sehen die Interessen der Schüler*innen nicht im Mittelpunkt der Verordnung.
Darauf möchten wir im Folgenden eingehen und hoffen, dass Ihnen unsere Hinweise dienlich sind:
§ 2
Abs 1: Wir bedauern außerordentlich, dass Bildungspartnerschaft wenig Berücksichtigung findet. Die Entscheidung über die Einrichtung von Unterricht mit räumlicher Distanz sollte nicht nur mit Lehrkräften, sondern immer in enger Absprache mit Schüler- und Elternvertretungen gemeinsam getroffen werden, in unvorhersehbaren Fällen mindestens mittels Eilausschussorgan der Schulkonferenz. Da die Art des Unterrichts Teil des Schulprogramms ist, sollte diese Entscheidungshoheit auch weiterhin Aufgabe der Schulkonferenz bleiben. Damit wird zeitgleich auch sichergestellt, dass Entscheidungen eine breite Beteiligung und Zustimmung bekommen.
Abs 2: Die Möglichkeit, Distanzunterricht einzuführen, nur auf epidemische Infektionsgeschehen oder Extremwetterlagen zu begrenzen und andere Katastrophen wie Erdbeben, Überflutungen, Explosionen etc. auszuschließen, halten wir für falsch. Hier sollten vielmehr alle durch höhere Gewalt verursachten Ereignisse einbezogen werden, die Präsenzunterricht verhindern. Wir begrüßen die Rücksichtnahme auf die individuelle Situation von Lehrkräften.
Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften
Mobil: 0157-36583728
Email: vorstand@lek-nrw.de
2
Abs. 3: Alle jüngsten Erfahrungen haben sehr deutlich gemacht, dass Distanzunterricht niemals als gleichwertig betrachtet werden kann, sondern nur als Erweiterung des Bildungsangebots, und deshalb niemals Prüfungsgrundlage sein darf. Das Gelingen von Distanzunterricht hängt nicht allein von der digitalen Ausstattung ab, sondern ist bedingt durch Wohnraumgröße, Anzahl der Haushaltsmitglieder, Rückzugsmöglichkeiten, sonstiger sächlicher Ausstattung bis hin zur personellen Unterstützung im Haushalt. Auch wenn diese Benachteiligungen sich ebenso im Präsenzunterricht bemerkbar machen, haben sie im Distanzunterricht doch ein viel größeres Gewicht. Die Nichtbeachtung dieses Umstands hat in der Pandemie die Bildungsschere weiter geöffnet und psychische Belastungen der Schüler*innen und ihrer Familien verursacht, die sich nicht wiederholen dürfen.
Grundsätzlich vermissen wir in diesem Abschnitt die zwingende Regelung, dass Schulen unter allen Umständen ein Präsenzangebot für bestimmte Schülergruppen aufrechterhalten müssen. Dazu zählen unter anderem Schülerinnen, deren Eltern im Katastrophenfall zur Sicherung der sensiblen Infrastruktur herangezogen werden, aber auch Schülerinnen, deren medizinische oder therapeutische Versorgung gefährdet wäre.
§ 3
Wie bereits unter § 2 Abs. 1 erwähnt, sind wir der Auffassung, dass die Schulleitung die Eltern sowie Schülerinnen und Schüler nicht nur zu benachrichtigen, sondern in die Entscheidung wie Lehrkräfte mit einzubeziehen hat. Dabei sollten nicht nur Volljährige mitwirken dürfen, sondern alle Schüler*innen in den Gremien. Das Informationsrecht muss dann im Anschluss ebenso für alle am Schulleben Beteiligten gelten
Abs. 4: Wir begrüßen die Rücksichtnahme auf die individuellen Bedürfnisse der Schüler*innen, halten diese Regelung aber auch in dem Fall für notwendig, wenn alle Klassen Distanzunterricht haben sollen. Siehe unsere Ausführungen oben. Ein reines Betreuungsangebot in solchen Situationen hat sich dagegen als ungeeignet herausgestellt.
Abs. 5: Wir begrüßen, dass aus Infektionsschutzgründen auf einzelne Schülerinnen Rücksicht genommen wird. Statt einer „Kann“- erwarten wir allerdings eine „Muss“- Regelung an dieser Stelle. Außerdem würden wir darum bitten, dass diese Gruppe näher definiert wird, um die Voraussetzungen des Rechtsanspruchs für Eltern und Schülerinnen und Schüler deutlicher zu machen. Da dieser Anspruch für bestimmte vulnerable Schülerinnen eine der wichtigsten Entscheidung dieser Verordnung ist, sollte dieses Recht schon in § 2 aufgenommen werden, weil es auch anzuwenden gilt, wenn für die allermeisten Schüler*innen und Lehrkräfte keine akute Gefährdung mehr besteht.
Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften
Mobil: 0157-36583728
Email: vorstand@lek-nrw.de
3
Abs. 6: Grundsätzlich begrüßen wir, dass Distanzunterricht digitalisiert und entsprechende Arbeits- und Kommunikationsplattformen ausgebaut und etabliert werden sollen.
Wir fordern aber weiterhin, dass im Sinne der Chancengleichheit die digitale Ausstattung aller Schüler*innen über das Lernmittelfreiheitsgesetz geregelt werden muss. Es braucht daher dringlich eine Ermittlung der Gesamtkosten und eine Regelung zur sozialverträglichen Anpassung der Eigenbeteiligung. Damit auch im Katastrophenfall übergangslos darauf zurückgegriffen werden kann, muss die digitale Grundausstattung aller Schülerinnen und Schüler langfristig gesichert und digitaler Unterricht fester Bestandteil des Präsenzunterrichts werden.
Abs. 7: Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Schule bei Distanzunterricht für bestimmte Schülerinnen Lernorte zur Verfügung stellen muss. Wir weisen aber nochmals darauf hin, dass für bestimmte Schülerinnen eine reine Bereitstellung von Räumlichkeiten nicht ausreichend sein wird, sondern zusätzlich pädagogische Unterstützung benötigt wird. Auch hier braucht es eine klarere Definition der Anspruchsberechtigten.
§ 4
Abs. 1: Wie oben erwähnt, ist die Beteiligung aller Gremien zu gewährleisten. Schule muss nicht „nur“ verbindlich informieren, sondern Eltern prozessorientiert beteiligen.
Abs. 3: Eltern kann keine Pflicht abverlangt werden, die Teilnahme ihrer Kinder sicherzustellen. Berufstätige können keine durchgehende Beaufsichtigung gewährleisten, kinderreiche Familien auf engem Raum keine Störungsfreiheit ermöglichen, finanziell schlechter Gestellte keinen W-LAN-Anschluss bezahlen etc.. Gerade im Katastrophenfall können z.B. bei Hochwasser die Wohnräume der Familien derart beschädigt sein, dass eine Distanzteilnahme von zu Hause aus nicht möglich ist. Hier muss Schule weiterhin die Bildungsverantwortung mittragen und individuelle Lösungen im Einzelfall finden, wie eine Teilhabe gesichert werden kann..
§ 5 Wir begrüßen die Rücksichtnahme auf Schülerinnen und Schüler am Berufskolleg, halten die Pflicht, den Schülerinnen regelmäßig eine Rückmeldung zu ihrem Leistungsstand zu geben und eine stärkere Belastung als im Präsenzunterricht zu vermeiden, für alle Jahrgangsstufen an allen Schulformen für notwendig. Gerade im Distanzunterricht, sind Schülerinnen viel stärker auf individuelle Rückmeldungen angewiesen und muss ihr Wohl im Vordergrund stehen, sodass Überforderungen bei allen Schüler*innen vermieden werden müssen. Damit meinen wir nicht, dass der Anspruch oder das Niveau gesenkt werden muss, sondern wünschen eine bessere Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften
Mobil: 0157-36583728
Email: vorstand@lek-nrw.de
4
Koordinierung der Gesamtaufgaben, die eine Fachschaften übergreifende Abstimmung zur Entlastung notwendig macht.
§ 6
Abs. 1: Schülerinnen und Schüler können ihre Pflichten im Distanzunterricht nur erfüllen, soweit ihnen eine Teilnahme möglich ist. Siehe auch oben.
Abs. 2: Wir begrüßen die Berücksichtigung von erbrachten Leistungen im Distanzunterricht. Dies kann jedoch nicht im gewohnten Umfang geschehen, solange nicht sichergestellt ist, dass es sich um genuine Leistungen der Schülerinnen und Schüler handelt. Wir halten es auch für falsch, dass in schriftlichen Leistungsüberprüfungen grundsätzlich auf in Distanz vermittelte Inhalte zurückgegriffen werden kann. Dies berücksichtigt weder ungleiche Voraussetzungen in den Familien noch individuelle (technische) Ausnahmezustände. Distanzunterricht darf nur eine Aufrechterhaltung des Angebots sein aber niemals Inhalt einer Vergleichsarbeit oder Prüfung. Prüfungsinhalte müssen auf der Grundlage einer für alle gleichermaßen zugänglichen Vermittlung des Stoffes erfolgen. Gerade die Vermittlung der sonst rein mündlichen Nebenfächer hat im Distanzunterricht zu einer Überbetonung des Schriftlichen geführt. Hier muss der Hinweis erfolgen, dass mündliche Fächer keinen schriftlichen Überhang erhalten dürfen, sondern auch weiterhin zur Stärkung der kommunikativen und sozialen Fähigkeiten genutzt werden müssen. Abs. 3: Sofern individuelle Leistungsüberprüfungen in Distanz notwendig werden, z.B. für Schülerinnen und Schüler, die längerfristig nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, braucht es angepasste und individuelle Formate, die von Lehrkräften, Eltern und Schülerinnen und Schülern im Vorfeld besprochen werden müssen. Es muss klar sein, welche Leistungen zur Feststellung des Leistungsstands herangezogen werden. Nur dann kann eine entsprechende Anschlussförderung stattfinden. Vergleichsprüfungen dürfen allein aufgrund der stark differenten häuslichen Voraussetzungen während des Distanzunterrichts nicht stattfinden.
Abschlussanmerkungen:
Natürlich hat die Corona-Pandemie uns allen mehr als deutlich die begrenzten
Möglichkeiten der Schule vor Augen geführt. Daher begrüßen wir den Ausbau der
Digitalisierung und die Sicherung der Bildung in Notfalllagen.
Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften
Mobil: 0157-36583728
Email: vorstand@lek-nrw.de
5
Doch der Betreuungs- und Unterstützungsfaktor von Schule ist von der Bildung nicht
trennbar. Leider nimmt die Verordnung die politisch sonst gerne hochgehaltene
Bildungspartnerschaft zu wenig in den Blick. Der Staat hat zwar die Verpflichtung zu
bilden und muss dafür die Voraussetzungen schaffen, was jedoch nur in einer
Bildungspartnerschaft mit den Eltern und damit niemals abgekoppelt von den
Bedingungen des Elternhauses stattfinden kann. Dies hat die Pandemie mehr als
deutlich gezeigt. Wie sehr das Gelingen von Bildung in Abhängigkeit der Mitwirkung
steht, zeigt der Versuch daraus eine Verpflichtung erwirken zu wollen. Jedoch muss
Bildung vom Wohle des Kindes, d.h. von den Bedürfnissen der Schülerinnen und
Schüler aus gedacht werden. Die chancengleiche Behandlung aller Schülerinnen
und Schüler spielt dabei eine zentrale Rolle. Die gravierenden Unterschiede der
sozialen, finanziellen und individuellen Voraussetzungen der Familien finden in der
Verordnung nicht genug Berücksichtigung.
In jeder neuen (Not-) Lage muss das seelische und leibliche Wohl aller Beteiligten,
Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, sonstige schulisch Beschäftigte, sowie der
Erziehungsberechtigten an erster Stelle stehen. Druck und Verpflichtungen für Eltern
wie Schülerinnen und Schüler, Regelleistungen abzuliefern, gefährden das seelische
Wohl der Kinder und den sozialen Zusammenhalt. Überforderungen der Lehrkräfte
sowie der Schülerinnen und Schüler und Elternhäuser können nur vermieden
werden, wenn über die Entscheidung über Art und Umfang der notwendigen
Anpassungen die Schulgemeinschaft und damit alle Schulgremien einbezogen
werden.
In dieser Verordnung vermissen wir daher beides, sowohl die prozessorientierte
Beteiligung der Eltern/ Erziehungsberechtigten als Bildungs- und Erziehungspartner,
denen nicht nur einseitig Pflichten auferlegt werden können, sondern auch in
Notlagen das Recht auf Mitsprache gewahrt bleiben muss, als auch die
Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten.
Wir hoffen, dass Sie unsere Anmerkungen berücksichtigen können.
Mit freundlichen Grüßen
Vorstand LEK NRW
Anke Staar Christian Beckmann Karla Foerste