NRW, 19.12.2022
Stellungnahme abiturpruefungen 2022 12 19 v01f
Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften in NRW
Mail: vorstand@lek-nrw.de
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An das Ministerium für Schule und Bildung NRW
Gütersloh, den 19.12.2022
Stellungnahme der LEK NRW zur Verordnung zur Anpassung der Bestimmungen über die Arbeitszeiten für die schriftlichen Prüfungen im Abitur (Schreiben vom 31.10.2022)
Sehr geehrte Frau Ministerin Feller, sehr geehrter Herr Bals, sehr geehrte Damen und Herren,
die LEK NRW dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Artikel 1
Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die
Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe
Zu Nr. 2 und 3: Die Ermächtigung des Ministeriums, die Prüfungsdauer per Runderlass festzulegen, um flexibel auf aktuelle KMK-Beschlüsse reagieren zu können, ist nicht zu beanstanden. Die zunehmende Vereinheitlichung der Abituraufgaben darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass damit noch lange keine echte Vergleichbarkeit der Abiturnoten herbeigeführt wird. NRW als gewichtiger Teilnehmer der KMK sollte im Übrigen immer die Chance nutzen, hiesige Überzeugungen in die Verhandlungen einzubringen.
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Zu Nr. 4: Die Aufhebung der nur für das Corona-Schuljahr 2020/2021 erlassenen Regelungen erscheint folgerichtig, ist aber zu kurz gegriffen. Zum einen ist an eine Verlängerung der Gültigkeit zu denken. Wie auch die KMK in ihrem Beschluss vom 8.12.2022 feststellt, war der aktuelle Abiturjahrgang während des Durchlaufens der Oberstufe noch durch infektionsschutzbedingte Unterrichtsbeschränkungen (Schulschließungen und individuelle Quarantänemaßnahmen) betroffen. Auch aufgrund der psychosozialen Folgen der Pandemie konnten die entstandenen Lücken anschließend nicht immer geschlossen werden. Der derzeit hohe Krankenstand bei Lehrkräften führt zu weiteren Unterrichtsausfällen. Vulnerable Gruppen bedürfen immer noch eines besonderen Schutzes.
Damit der aktuelle Jahrgang trotz dieser Einschränkungen keine Nachteile aus der Pandemie hat, erlaubt die KMK ausdrücklich bestimmte Erleichterungen für die Abiturprüfung auch noch im Jahr 2023 anzuwenden. Eine entsprechende Ausnahme sollte auch für die Regelungen zur Höchstverweildauer in der Gymnasialen Oberstufe und zur Erweiterung der Möglichkeit, Nachprüfungen abzulegen, gemacht werden. Zum anderen sind die Regelungen im Einzelnen darauf zu überprüfen, inwieweit sie auch in Zukunft Gültigkeit haben sollten, um Schule krisenfest zu machen. Nicht jede außergewöhnliche Situation kündigt sich langfristig genug an, um durch einen neuen Erlass geregelt zu werden. Flexibilität ist dann ein Garant für die Weiterführung des Unterrichts- und Prüfungsbetriebs. Besondere Relevanz hat dies für § 44 und § 48: Zu § 44: Die Regelung zu Verfahrensvorgaben und Zusammensetzung von Konferenzen ist beizubehalten und auch auf andere Szenarien wie Naturkatastrophen oder Attentate zu erweitern. Insbesondere die Möglichkeit, Konferenzen auch virtuell abzuhalten, kann von großer Bedeutung sein. Zu § 48: Die Anwesenheit von Gästen bei mündlichen Prüfungen und Beratungen sollte auch weiterhin aus Gründen der Infektionsprävention ausgeschlossen werden können. Schutzziel sollte dabei auch die Gesundheit einzelner, besonders vulnerabler Personen sein. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit eröffnet werden, wenn nötig Prüfungen digital oder unter Aufsicht in einem separaten Raum ablegen zu können.
Artikel 2
Änderung der Externen-Abiturprüfungsordnung
Zu Nr. 2: Siehe oben zu Artikel 1 Nr. 3.
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Zu Nr. 3: Zu § 23a Absatz 4 siehe unsere Ausführungen oben zu Artikel 1 Nr. 4 § 44 und § 48. Zu § 23a Absatz 2 und 3: Eine Verlängerung der Gültigkeit für den aktuellen Jahrgang ist aus Gründen des noch nicht absehbaren Infektionsgeschehens in der Prüfungszeit dringend zu empfehlen. Sowohl die Möglichkeit, der Fristverkürzung bei Einverständnis des Prüflings als auch der Zulassung zum 2. Prüfungsteil vor Feststellung des Bestehens des 1. Teils sind geeignete Maßnahmen, um Prüfungen auch in Krisenlagen durchführen zu können und sollten daher grundsätzlich für derartige Situationen beibehalten werden.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am
Oberstufen-Kolleg
an der Universität Bielefeld
Siehe oben zu Artikel 1.
Artikel 4 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg
Zu Nr. 1, 3 und 4: Siehe oben zu Artikel 1.
Zu Nr. 2:
Das Ersetzen der Wörter „der Schule für Lernbehinderte“ durch die Wörter „des
zieldifferenten Bildungsgangs Lernen“ war überfällig.
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Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen
Zu Nr. 1 und 4, 5: Siehe oben zu Artikel 1.
Zu Nr. 2 und 3:
Die Klarstellung, dass auch an Waldorfschulen die Aufgaben nur für das zweite
Grundkursfach und nicht für ein Leistungskursfach dezentral gestellt werden, ist
im Sinne der Vergleichbarkeit der Abiturprüfungen zu begrüßen.
Artikel 6
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg
Zu Nr. 1 und 2: Siehe zu Artikel 1.
Wir hoffen, dass Ihnen unsere Ausführungen behilflich sind.
Mit freundlichen Grüßen LEK NRW Vorstand