NRW, 01.08.2022

Neuzuwanderungneu 2

Rahmenkonzept zur Beschulung von neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen unter besonderer Berücksichtigung des Krieges in der Ukraine und seinen Folgen für die Schulen in Nordrhein-Westfalen (aktualisierte Version 2.0; Stand Juli 2022)

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Ministerium für
Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

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Inhaltsverzeichnis Vorwort der Ministerin ……………………………………………………………………………………………………………. 3 Präambel ………………………………………………………………………………………………………………………………. 4

  1. Ankommen in Nordrhein-Westfalen ……………………………………………………………………………………… 5 1.1 Rechtliches zur Schulpflicht und zum Aufenthaltsrecht ………………………………………………………. 5 1.2 Schulnahes Bildungsangebot in Zentralen Unterbringungseinrichtungen bzw. in den sog. Puffereinrichtungen ……………………………………………………………………………………………………………. 6 1.3 Beratung ………………………………………………………………………………………………………………………. 6 1.3.1 Kommunales Integrationsmanagement NRW ……………………………………………………………… 6 1.3.2 Kommunale Integrationszentren und Landesstelle Schulische Integration ……………………… 8 1.4 Schuleingangsuntersuchung ……………………………………………………………………………………………. 8
  2. Ankommen in der Schule und weiterer Schulbesuch …………………………………………………………….. 10 2.1 Beschulung in der Erstförderung in der Primarstufe und Sekundarstufe I …………………………… 10 2.1.1 Organisationsformen der Beschulung …………………………………………………………………… 10 2.1.1.1 Bedeutung der Beschulung außerhalb eines Bildungsganges ………………………………… 11 2.1.1.2 Übergang von der Erstförderung in das Regelsystem …………………………………………… 12 2.1.1.3 Bildung von Mehrklassen …………………………………………………………………………………. 12 2.1.2 Grundlagen der sonderpädagogischen Förderung ……………………………………………………… 13 2.1.2.1 Sonderpädagogische Förderung bei neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern 14 2.1.2.2 Konkrete Ausgangslage bei neu zugewanderten jungen Menschen mit komplexen Behinderungen aus Kriegsgebieten ………………………………………………………………………………. 15 2.2 Beschulung in der Sekundarstufe II ………………………………………………………………………………… 16 2.2.1 Gymnasiale Oberstufe ……………………………………………………………………………………………. 16 2.2.2 Berufliche Bildung …………………………………………………………………………………………………. 16 2.2.2.1 Angebote für schulpflichtige neu zugewanderte Jugendliche ohne hinreichende Deutschkenntnisse …………………………………………………………………………………………………….. 17 2.2.2.2 Angebote für nicht mehr schulpflichtige neu zugewanderte Jugendliche ohne hinreichende Deutschkenntnisse …………………………………………………………………………………. 17 2.2.3 Weiterbildungskolleg ……………………………………………………………………………………………… 18 2.2.4 Anerkennung bereits erworbener ausländischer Schulabschlüsse ……………………………….. 19 2.2.5 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ……………………………………………………. 19 2.2.6 Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise für einen Hochschulzugang ………………… 20 2.3 Ganztags- und Betreuungsangebote, Offene Ganztagsschulen ………………………………………….. 22 2.4 Ressource der Herkunftssprache(n) ……………………………………………………………………………….. 23 2.4.1 Herkunftssprachlicher Unterricht …………………………………………………………………………….. 23 2.4.2 Landesprogramm „Grundschulbildung stärken durch HSU – Mehrsprachigkeit unterstützt den Bildungserfolg der Kinder“ ……………………………………………………………………………………….. 24

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2.5 „FerienIntensivTraining – FIT in Deutsch“ ……………………………………………………………………….. 24 2.6 Aktionsprogramm „Ankommen und Aufholen“ ……………………………………………………………….. 25 2.7 Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss – Übergang Schule-Beruf in NRW“ …………… 25 2.8 Elternnetzwerk ……………………………………………………………………………………………………………. 26 2.9 Demokratische Teilhabe in Vielfalt…………………………………………………………………………………. 26 3. Schulische Integrationsinfrastruktur und Ressourcen ……………………………………………………………. 28 3.1 Bereitstellung von Schulraum ……………………………………………………………………………………….. 28 3.2 Bewirtschaftung und Verstärkung ………………………………………………………………………………….. 31 3.2.1 Haushaltswirtschaftliche Maßnahmen……………………………………………………………………… 31 3.2.1.1 Integration durch Bildung …………………………………………………………………………………….. 31 3.2.1.2 Stellenreserve des MSB ……………………………………………………………………………………….. 32 3.2.1.3 Flexible Mittel für Vertretungsunterricht ……………………………………………………………….. 32 3.2.1.4 Ersatzschulen ……………………………………………………………………………………………………… 32 3.2.1.5 Digitale Ausstattung ……………………………………………………………………………………………. 33 3.2.2 Aktivierung von Personal zur Unterstützung der Bildungsangebote für schulische Projekte in der Einwanderungsgesellschaft ……………………………………………………………………………………. 33 3.2.3 Neu zugewanderte und geflüchtete Lehrkräfte …………………………………………………………. 35 3.2.3.1 Lehrkräfte Plus und Internationale Lehrkräfte fördern …………………………………………….. 37 3.2.3.2 Zur Rolle ukrainischer Lehrkräfte im Rahmen der Bildungsangebote für schulische Projekte in der Einwanderungsgesellschaft ………………………………………………………………………. 38 3.2.4 Bundesmittel ………………………………………………………………………………………………………… 40 3.3 Unterstützungssysteme ………………………………………………………………………………………………… 41 3.3.1 Schulpsychologie …………………………………………………………………………………………………… 41 3.3.2 Schulsozialarbeit ……………………………………………………………………………………………………. 42 3.4 Bildungsfördernde Materialien ……………………………………………………………………………………… 43 3.5 DaZ / DaF Qualifikation der Lehrkräfte, die bereits im System sind, Qualifizierungsmöglichkeiten an den Hochschulen ……………………………………………………………….. 46 4. Steuerungshilfe durch Daten ………………………………………………………………………………………………. 46

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Vorwort der Ministerin
Nordrhein-Westfalen ist durch migrationsbedingte Vielfalt geprägt, sie ist die Normalität in unseren Schulen. Auch wenn Migration bereits immer schon in unterschiedlichen Dynamiken verläuft, wie beispielsweise im Zuge der verstärkten Fluchtmigration aus Syrien in den Jahren 2015/2016 oder aus der Ukraine in der ersten Jahreshälfte dieses Jahres, Migration prägt Nordrhein-Westfalen seit Anfang an und wird auch zukünftig ein kontinuierliches Phänomen unseres Landes sein. Unsere Schulen und unsere Schulaufsicht in Nordrhein-Westfalen haben daher schon umfassende Erfahrungen und Expertise in der Integration von neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen ins Schulsystem aufgebaut – und darauf baut auch unsere aktuelle Integrationsarbeit auf. Unser Ziel war es und ist es dabei immer, Bildungschancen von geflüchteten und anderen neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen zu eröffnen und zu verbessern, damit sie in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit erhalten, ihre Schulbiographie trotz flucht- bzw. migrationsbedingter Brüche fortzuführen und erfolgreich zu gestalten. Dafür gilt es, Hilfe beim Ankommen in unserem Land zu leisten, Schule als sicheren Ort erlebbar zu machen, schulische Integration von Beginn zu ermöglichen, Übergänge zu begleiten und auf Bildungsabschlüsse vorzubereiten.
Das vorliegende Rahmenkonzept liefert eine grundlegende Orientierung über alle bestehenden Strukturen, Rahmenbedingungen und Unterstützungssysteme, die in Nordrhein- Westfalen für die schulische Integration von neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen bestehen. Auch wenn dieses Rahmenkonzept anlässlich des Krieges in der Ukraine erstellt wurde, baut es auf den jahrzehntelangen Erfahrungen mit Integration in Nordrhein-Westfalen auf. Unsere bewährten Strukturen und Maßnahmen gelten dabei für alle zugewanderten Kinder und Jugendlichen, unabhängig von ihrer Nationalität und ihrem Herkunftsland.
Adressatinnen und Adressaten unseres vorliegenden Rahmenkonzepts sind alle Verantwortlichen in unseren Schulen, in unserer Schulaufsicht bei den Schulträgern, in den Personalvertretungen und in den Verbänden der Elternschaft, der Lehrkräfte und in den außerschulischen Einrichtungen und Organisationen der Zivilgesellschaft – im Besonderen auch die vielen Ehrenamtlichen, ohne deren selbstloses und unermüdliches Tun Integration nicht gelingen würde! Sie sollen bei ihrer wichtigen Arbeit und ihrem beeindruckenden Engagement rechtssicher und fachlich fundiert unterstützt werden.
Ich danke herzlich allen Beteiligten unseres Schullebens, die sich bislang und auch weiterhin kontinuierlich für die wichtige Aufgabe der schulischen Integration Tag für Tag engagieren.

Ihre Dorothee Feller Ministerin für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

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Präambel
In Nordrhein-Westfalen leben Menschen aus über 190 Nationalitäten. Vielfalt gehört zu unserem Alltag. Wir haben es uns in Nordrhein-Westfalen bewusst zur Aufgabe gemacht, die Chancen und Potenziale, die von der Vielfalt der Menschen ausgehen, zum Wohle aller wahrzunehmen, wertzuschätzen und auch zu nutzen. Wir wollen eine innovationsorientierte migrationssensible Unterrichts- und Schulentwicklung, welche die Schülerinnen und Schüler mit ihren jeweiligen Ressourcen und ihrem täglichen Erleben in den Vordergrund stellt.
Familien aus Zuwanderung oder mit Fluchterfahrungen sind in Nordrhein-Westfalen willkommen. Offenheit und Vielfalt ist eine Bereicherung unseres gesellschaftlichen Lebens. Sie muss in unseren Schulen gelebt und praktiziert werden. Dazu gehört im Besonderen, die Bedingungen zur Integration und Teilhabe an gesellschaftlichen Prozessen gut zu gestalten. Dabei ist für unsere Schulen eine Gleichbehandlung aller neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer Nationalität, ihrer Aufenthaltsbedingungen oder sonstiger Zuschreibungen oberste Maxime unseres Verständnisses schulischer Integration. Nordrhein- Westfalen hat ein leistungsfähiges und erfahrenes Schulsystem, in dessen Rahmen alle Verantwortlichen dafür einstehen, dass alle Schülerinnen und Schüler ihre gesetzten Ziele erreichen können. Dabei wird auf eine schnellstmögliche Integration von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern gesetzt, damit sie von Anfang an ins Schulleben eingebunden und Teil der schulischen Sozialgemeinschaft werden, perspektivisch erfolgreich am Unterricht teilnehmen können und sich als Kinder und Jugendliche in der Schule sicher und wohl fühlen.
Auch wenn Migration ein für unser Land stetiges Merkmal ist und wir in Nordrhein-Westfalen auf eine lange und erfolgreiche Geschichte der Zuwanderung zurückschauen können, stellt die aktuelle fluchtbedingte Zuwanderung aus der Ukraine unsere Schulen vor ganz besondere Herausforderungen. Umso wichtiger ist in dieser Situation unser modernes Verständnis einer umfassenden Integration von Anfang an, mit Respekt vor der Kultur und der Identität der Zugewanderten und unsere darauf aufbauenden Grundlagen für rechtsicheres Handeln, die in den vergangenen Jahren mit dem Erlass „Integration und Deutschförderung neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler“ (BASS 13-63 Nr. 3) geschaffen wurden und die in der aktuellen Lage von der Ständigen wissenschaftlichen Kommission der Kultusministerkonferenz fachlich deutlich unterstrichen worden sind (https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/KMK/SWK/2022/SWK- Stellungnahme_Ukraine.pdf). Des Weiteren sind die aufgebauten Strukturen der Kommunalen Integrationszentren, die breite Kompetenz und die soliden Erfahrungen unserer Lehrkräfte, unserer Schulleitungen und Schulaufsicht die Grundlage dafür, auch die aktuellen Herausforderungen zu bewältigen.

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  1. Ankommen in Nordrhein-Westfalen 1.1 Rechtliches zur Schulpflicht und zum Aufenthaltsrecht
    Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. (§ 34 Absatz 1 SchulG). Nach § 34 Absatz 6 SchulG besteht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, die Schulpflicht sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Im Übrigen unterliegen Kinder von Ausländerinnen und Ausländern der Schulpflicht, wenn die Voraussetzungen des § 34 Absatz 1 SchulG vorliegen.
    Nach dem Durchführungsbeschluss der (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 (ABl. L 71 vom 4. März 2022) durchlaufen die geflüchteten Staatsbürgerinnen und Staatsbürger der Ukraine in aller Regel kein Asylverfahren. Sie haben stattdessen ein sofortiges Aufenthaltsrecht in Deutschland und können im Folgenden eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) erhalten. Die für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern geltenden Vorschriften zu Beginn und Dauer der Schulpflicht (§ 34 Absatz 6 SchulG) gelten für sie daher nicht, sondern vielmehr die allgemeinen Regeln. Danach ist gemäß § 34 Absatz 1 SchulG schulpflichtig, wer in Nordrhein- Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Von dem Bestehen einer Schulpflicht ist in der Regel ab dem Zeitpunkt der Zuweisung nach § 24 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz auszugehen, denn in der Regel wird erst dann ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in der Kommune begründet. Mit bundesweiter Verteilung nach § 24 Abs. 3 AufenthG und landesinterner Zuweisung nach § 24 Abs. 4 AufenthG entsteht für den Adressaten der Zuweisung die Verpflichtung, seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort der Verteilung/Zuweisung zu nehmen (vgl. § 24 Abs. 5 Satz 2 AufenthG).
    Für Jugendliche, die bereits einen ukrainischen Abschluss der Sekundarstufe II erlangt haben und älter sind als sechzehn Jahre findet § 38 Absatz 3 Satz 3 SchulG NRW Anwendung, wonach die Schulpflicht vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Sekundarstufe II endet. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Jugendliche mit einem insoweit gleichwertigen Abschluss aus der Ukraine nicht mehr schulpflichtig sind, selbst wenn sie das achtzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Darüber hinaus hat die Kultusministerkonferenz mit Beschluss vom 23. Juni 2022 zur Beschulung der schutzsuchenden Kinder und Jugendlichen aus der Ukraine im Schuljahr 2022/2023 erneut betont, dass die jeweils auf Landesebene bestehenden Regelungen zur Schulpflicht auch für ukrainische Geflüchtete gelten und die Kinder und Jugendlichen – mit besonderer Schwerpunktsetzung auf den Spracherwerb – in das deutsche Schulsystem integriert werden sollen. Gemäß dem Beschluss können ukrainische Online-Lernangebote im Regelunterricht ergänzend und flankierend eingebunden werden.

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1.2 Schulnahes Bildungsangebot in Zentralen Unterbringungseinrichtungen bzw. in den sog. Puffereinrichtungen
Mit dem gemeinsamen Runderlass des damaligen Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2020 wurden „Schulnahe Bildungsangebote in den Zentralen Unterbringungs- einrichtungen (ZUE) in Nordrhein-Westfalen“ eingeführt (BASS 13-63 Nr. 5). Ziel war es, mit diesem Angebot geflüchtete Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, die in einer ZUE untergebracht sind, bereits vor ihrem Schulzugang und vor Entstehen der Schulpflicht zu erreichen, ihnen erste Deutschkenntnisse zu vermitteln und eine strukturierte Lernumgebung anzubieten.
Aufgrund der hohen Fluchtmigration aus der Ukraine wurden einzelne der insgesamt 28 ZUE Anfang März 2022 temporär zu sog. „Puffereinrichtungen“ umgewidmet, d.h. diese stehen bzw. standen nur für ukrainische Geflüchtete zur Verfügung. In den Puffereinrichtungen, in denen das schulnahe Bildungsangebot bereits eingerichtet war, konnten somit Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter aus der Ukraine vor dem Schulbesuch einen strukturierten Alltag erleben und erste Deutschkenntnisse erwerben. Das schulnahe Bildungsangebot in ZUE und Puffereinrichtungen wird von Lehrkräften des Landes auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen erteilt. Diese Lehrkräfte werden für ihre Tätigkeit in den ZUE umfassend geschult und begleitet. Sie arbeiten mit dem Programm „Kernvokabular trifft DaZ“ (KvDaZ), das von der Forschungs- und Beratungszentrum gemeinnützige GmbH (FBZgGmbH) an der Universität zu Köln entwickelt wurde. KvDaZ zielt darauf ab, mit einem Kernvokabular im Deutschen einen schnellen Kommunikationsaufbau im Rahmen der Alltagssprache zu erreichen. Zum Programm selbst gehören Lehr-Lern-Materialien sowie spezifische Schulungen für Lehrkräfte. Im Rahmen der KvDaZ-Materialien stehen bilinguale deutsch-ukrainische, deutsch-russische sowie deutsch-arabische Kommunikationshilfen in den ZUE und Puffereinrichtungen, in denen das schulnahe Bildungsangebot eingerichtet wurde, zur Verfügung.
Aktuell sind im Haushalt des Ministeriums für Schule und Bildung 50 Stellen und 250.000 EUR Sachmittel im Schulbereich veranschlagt. Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration stellt darüber hinaus Haushaltsmittel in Höhe von 2,25 Mio. EUR für Sachmittel zur Verfügung. Weitere Informationen zum schulnahen Bildungsangebot in ZUE bzw. in Puffereinrichtungen sind abrufbar unter: https://www.schulministerium.nrw/schulnahes-bildungsangebot- zentralen-unterbringungseinrichtungen.

1.3 Beratung
1.3.1 Kommunales Integrationsmanagement NRW
Das Landesprogramm Kommunales Integrationsmanagement Nordrhein-Westfalen (KIM) umfasst sowohl operative Elemente der kommunalen Integrationsarbeit als auch solche der

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Organisationsentwicklung der dortigen Strukturen. Es soll die intra- und interkommunale Zusammenarbeit im Integrationsbereich fördern und die Leistungserbringung in den Regelstrukturen der kommunalen Ämter stärken.
Durch das Kommunale Integrationsmanagement sollen die örtlich gewachsenen Strukturen unterstützt und optimiert werden. Ziel ist es, eine effiziente und rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit aller wichtigen integrationsrelevanten Akteurinnen und Akteure zu ermöglichen sowie diese zu stärken und zu verstetigen, indem die Vernetzung vorangetrieben wird.
Durch eine systematische Verzahnung der Integrationsleistungen sollen Versorgungslücken ermittelt und geschlossen werden. Das Ziel ist die Entwicklung einer gut funktionierenden Integrationskette, bei der die individuellen Bedarfe der neu zugewanderten Menschen im Vordergrund stehen. Im Rahmen der drei Bausteine des Kommunalen Integrationsmanagements werden Koordinierende Stellen für die Gesamtkoordination, Case-Management Stellen sowie Personalstellen in Ausländer- und Einbürgerungsbehörden gefördert. Hierfür stehen in 2022 Mittel in Höhe von 75 Millionen Euro zur Verfügung. Das Kommunale Integrationsmanagement ist am Ministerium für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration angesiedelt.

Case-Management im Kommunalen Integrationsmanagement Zur Umsetzung eines Kommunalen Integrationsmanagements vor Ort werden Personalstellen für ein individuelles, rechtskreisübergreifendes Case-Management in den Kommunen eingerichtet. Integrationsmanagement auf individueller Ebene meint dabei eine entsprechend qualifizierte Einzelfallberatung, die rechtskreisübergreifend unter Berücksichtigung der individuellen Lebenslage und Bedarfe die Integration der zugewanderten Menschen befördert.
Das Kommunale Integrationsmanagement setzt da an, wo Menschen mit Einwanderungs- geschichte keinen Zugang zu einem Fallmanagement haben. Es ergänzt und verbindet die bestehenden Beratungsstrukturen und entwickelt die Strukturen im Sinne der eingewanderten Menschen für mehr Teilhabe. Einige dieser insgesamt bis zu 714 Stellen in Nordrhein-Westfalen sind bereits 2021 eingerichtet worden und weitere stehen im Moment in den Kommunen zur Besetzung an. Das rechtskreisübergreifende Case-Management stellt einen innovativen Aspekt des Kommunalen Integrationsmanagements dar. Durch den ressourcenorientierten Blick des Case-Managements auf den einwandernden Menschen entstehen aus den einzelnen Fallperspektiven heraus komplexe Integrationsketten. Je nach Lebenslage des einwandernden Menschen ergeben sich unterschiedliche Herausforderungen, welche hintereinander, oft aber auch parallel, bewältigt werden müssen. Dabei handelt es sich beispielsweise um ausländerrechtliche Fragestellungen, gesellschaftliche und rechtliche Erstorientierung, Teilhabe am Arbeitsmarkt, Wohnraumversorgung, Schulbesuch und Gesundheit. Das Case-Management fungiert in diesem Sinne als Katalysator, indem es Bedarfe im System offenlegt und Optimierungsansätze ermöglicht.

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1.3.2 Kommunale Integrationszentren und Landesstelle Schulische Integration
Die Kommunalen Integrationszentren (KI) in Nordrhein-Westfalen haben vorrangig den Auftrag, durch Koordinierungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen Einrichtungen des Regelsystems in der Kommune im Hinblick auf die Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte zu sensibilisieren und zu qualifizieren. Dies gilt auch im Besonderen für neue Zuwanderungsgruppen. Die Lehrkräfte in den Kommunalen Integrationszentren beraten Kinder, Jugendliche und deren Eltern, z.B. beim Seiteneinstieg, zu Bildungs- und Ausbildungswegen, Ganztagsangeboten, außerschulischen Angeboten und Übergängen. Im Rahmen der Beratung der ankommenden Familien aus der Ukraine findet dort als wesentliches Element eine Information zu einer angemessenen Beschulung der Kinder und Jugendlichen statt. Diese Beratungsleistung erfolgt in den meisten nordrhein-westfälischen Kommunen durch an die Kommunalen Integrationszentren abgeordnete Lehrkräfte des Landes Nordrhein-Westfalen. Neben der Weitergabe von regional bedeutsamen Sachinformationen finden in diesen Beratungsgesprächen wichtige Weichenstellungen für eine gelingende, individuell ausgerichtete Fortsetzung der Bildungsbiographie der ankommenden Kinder und Jugendlichen statt. Zur zusätzlichen personellen Unterstützung hierbei ist seitens des Ministeriums für Schule und Bildung geplant, den Kommunalen Integrationszentren das Angebot zu unterbreiten, Seniorberaterinnen und Seniorberater (pensionierte –Lehrkräfte, Schul- und Seminarleitungen oder Schulaufsichtsbeamtinnen und - beamten) über ein Matchingverfahren an bestimmten Standorten einzusetzen.
Die Landesstelle Schulische Integration (LaSI, www.lasi.nrw.de) bei der Bezirksregierung Arnsberg berät und begleitet die in den Kommunalen Integrationszentren tätigen Lehrkräfte und stellt den Informationsaustausch zwischen diesen und mit dem Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen und der weiteren Schulaufsicht sicher. Im Hinblick auf die Beratung der aus der Ukraine geflüchteten Familien durch die Kommunalen Integrationszentren begleitet die LaSI die Agierenden in Form der Vernetzung sowie in Form der fachlichen Unterstützung bei der Wahrnehmung des wichtigen und weitreichenden Beratungsauftrags.
Die Zuweisung eines Schulplatzes für die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen erfolgt dann durch die örtlich zuständigen staatlichen Schulämter. Aktuell sind im Haushalt 263 Stellen für die Mitarbeit in KI, der LaSI und Maßnahmen zur Koordination, Beratung und Qualitätsentwicklung der Integration durch Bildung im Schulbereich veranschlagt.

1.4 Schuleingangsuntersuchung
 Schülerinnen und Schüler sind nach dem Schulgesetz verpflichtet, sich in Reihenuntersuchungen schulärztlich untersuchen zu lassen. Hierzu zählt auch die Schuleingangsuntersuchung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG).  Die Schulleitung informiert das zuständige Gesundheitsamt über die Ankunft neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler, damit dieses die Schuleingangsuntersuchung baldmöglichst veranlassen kann. Zu beachten ist, dass die Gesundheitsämter derzeit

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aufgrund diverser vorrangiger Verpflichtungen im Rahmen der Pandemiebekämpfung und bei der Unterbringung von Vertriebenen, stark belastet sind. Insofern können sich Schuleingangsuntersuchungen ggf. verzögern.  Eine Schulleitung darf aus Rechtsgründen einem nicht eingangsuntersuchten Kind die Aufnahme in die Schule nicht verweigern. Ebenso darf die Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen nicht verweigert werden. Die Schuleingangsuntersuchung sollte zeitnah nachgeholt werden.  Bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verbleib einer Schülerin oder eines Schülers in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Lehrkräfte oder anderer Schülerinnen oder Schüler bedeutet (insbesondere bei Infektionskrankheiten oder einem entsprechenden Krankheitsverdacht), kann diese Person auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens vorübergehend oder dauerhaft vom Unterricht ausgeschlossen werden (§ 54 Absatz 3 SchulG).

Masernimpfung: Hierzu sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG, § 20 Abs. 8ff.) Folgendes vor:  Schülerinnen und Schüler haben der Schulleitung vor Beginn der Beschulung einen Nachweis über den Masernschutz (Impfnachweis, Immunitätsnachweis, Kontraindikations- nachweis oder Bestätigungsnachweis, dass einer der drei vorgenannten Nachweise vorgelegen hat) vorzulegen.  Unbeschadet dessen müssen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler jedoch auch dann durch die Schule aufgenommen und dort beschult und betreut werden, wenn der Nachweis fehlt. Es gilt der Grundsatz: Schulpflicht geht vor Nachweispflicht.  Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler, die bei Aufnahme in die Schule keinen Nachweis vorgelegt haben, unverzüglich namentlich dem zuständigen Gesundheitsamt zu benennen.

TBC-Screening:  Alle Personen, die in eine Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG (Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern) aufgenommen werden sollen, haben der Leitung der Einrichtung vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Personen, die in eine Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG aufgenommen werden sollen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden.
 Für welche Altersgruppen, welche Untersuchung angezeigt ist, ist in der „Empfehlungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Erstuntersuchung einschließlich des Impfangebots für aus der Ukraine geflüchtete Personen“ festgelegt:

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o Bei Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zur Untersuchung auf eine behandlungsbedürftige Tuberkulose, o bei Kindern unter 15 Jahren und Schwangeren ein Interferon-Gamma-Test (IGRA),
o bzw. bei Kindern unter 6 Jahre ein Tuberkulintest, o wenn der Tuberkulintest nicht verfügbar ist oder bei bekannter BCG-Impfung: symptomorientierte ärztliche Untersuchung. Bei positivem Befund oder im Fall einer Exposition ggf. IGRA oder Röntgenaufnahme.  Privat untergebrachte Personen sind nicht verpflichtet, eine entsprechende Untersuchung zu dulden. Sollten Sie an der freiwilligen Erstuntersuchung teilnehmen, sollte daher in diesem Rahmen abgefragt werden, ob Tuberkulose-Symptome bestehen oder kürzlich ein Kontakt zu einem bekannten Tuberkulosefall stattgefunden hat. Entsprechend sollte eine weitere Abklärung eingeleitet werden.
Das Land und die kassenärztlichen Vereinigungen des Landes haben zur Regelung von Fragen zu Organisation und Kosten im Zusammenhang mit der Untersuchung, Versorgung und Impfung von Menschen aus der Ukraine entsprechende Verträge abgeschlossen.

  1. Ankommen in der Schule und weiterer Schulbesuch 2.1 Beschulung in der Erstförderung in der Primarstufe und Sekundarstufe I
    Grundlage für die Beschulung und den Unterricht bildet der Erlass BASS 13-63 Nr. 3. Dieser Erlass gilt, unabhängig von Herkunft, Nationalität oder Zuwanderungsgrund für alle schulpflichtigen neu zugewanderten Kinder und Jugendlichen,  die erstmals eine deutsche Schule besuchen und noch nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen, um dem Unterricht zu folgen, oder  die bei einem Wechsel der Schulstufe (von der Primarstufe zur Sekundarstufe I oder von der Sekundarstufe I zur Sekundarstufe II) oder der Schule aufgrund ihrer kurzen Verweildauer in der abgebenden Schule die notwendigen Deutschkenntnisse noch nicht ausreichend haben erwerben können. Die Teilhabe und Integration von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern ist eine Aufgabe aller Schulformen, aller Schulen und jeweils der gesamten Schule unter Einbezug außerschulischer Partner. Im aktuellen Haushalt sind 5.018 Stellen zum Ausgleich von Unterrichtsmehrbedarf für durchgängige Sprachbildung, Sprachförderung und interkulturelle Schul- und Unterrichtsentwicklung zur Integration durch Bildung vorgesehen.

2.1.1 Organisationsformen der Beschulung
Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler können in drei unterschiedlichen Organisationsformen eine Deutschförderung erhalten:

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 in innerer Differenzierung, also im Rahmen einer vollständigen Teilnahme am Regelunterricht,  in teilweise äußerer Differenzierung, also durch den Besuch einer eigenen Lerngruppe und der teilweisen Teilnahme am Regelunterricht oder
 in vollständiger äußerer Differenzierung, also in eigenen Lerngruppen. Die Organisationsform der Differenzierung orientiert sich am individuellen Konzept der Schule. Das bedeutet zugleich auch, dass die Schule die Organisationsform der Differenzierung festlegt. Dazu gehört in der Regel vorlaufend eine Beratung und Abstimmung mit der zuständigen Schulaufsicht. Die Deutschförderung in einer Form der teilweise und vollständig äußeren Differenzierung beträgt mindestens zehn bis zwölf Wochenstunden. In der übrigen Zeit erhalten die Schülerinnen und Schüler Unterricht im Rahmen des Gesamtumfanges der für die Schulform und Jahrgangsstufe geltenden Stundentafel. Während dieser Deutschförderung sind die Kinder und Jugendlichen noch keinem Bildungsgang zugeordnet, so dass die besuchte Schulform zunächst erst einmal nebensächlich ist (s. Punkt 2.1.1.1). Sobald neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen, um dem Unterricht zu folgen, werden sie unter Berücksichtigung des individuellen Lernstands, der individuellen Lernentwicklung sowie der zu erwartenden Leistungsfähigkeit einem für sie passenden Bildungsgang einer Schulform zugeordnet (s. Punkt 2.1.1.2).
Mit dem Ziel einer schnellen Integration ist der Übergang in das normale Regelsystem nach spätestens zwei Jahren anzustreben. In Einzelfällen kann der Zeitraum aufgrund der o.g. Voraussetzungen abweichen.

2.1.1.1 Bedeutung der Beschulung außerhalb eines Bildungsganges
Die Aufnahme an der Einzelschule ist noch nicht gleichbedeutend mit der Zuweisung zu einem bestimmten Bildungsgang, unabhängig davon sind die Kinder und Jugendlichen Schülerinnen und Schüler einer Klasse bzw. Lerngruppe mit allen sich daraus ergebenden Aufgaben und Pflichten für die sie unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer.
Die vorübergehende Beschulung neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler außerhalb eines Bildungsganges hat unterschiedliche Auswirkungen:
 Die Leistungen der neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler werden durch einen Lernstandsbericht der sie unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer wiedergegeben. Zeugnisse im üblichen Sinne erhalten sie während dieser Zeit noch keine. Der Lernstandsbericht kann allerdings auch schon Noten enthalten, sofern eine Benotung bereits möglich ist. Die Leistungsbewertung erfolgt dann nach den üblichen Standards der besuchten Schulform. Die Noten eines Lernstandsberichts dienen u.a. der Orientierung für eine spätere Bildungsgangentscheidung, haben jedoch nicht denselben Stellenwert wie die Noten im schulgesetzlichen Sinne auf einem Zeugnis. Mit den Lernstandsberichten können keine Abschlüsse und Berechtigungen vergeben werden. Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat fachliche Hinweise zur Erstellung

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dieser Lernstandsberichte unter https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Integration/Lernstandsberichte/in dex.html bereitgestellt.
Die bildungsgangspezifischen Regelungen des Schulgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind nicht anwendbar. Das bedeutet u.a. auch, dass die Schülerinnen und Schüler nicht an der Zentralen Prüfung ZP 10 teilnehmen oder sie nicht im Sinne des § 50 Abs. 1 SchulG Nordrhein-Westfalen anhand ihrer Leistungen in die nächste Jahrgangstufe „versetzt“ werden, sondern nur in die nächste Stufe „übergehen“. Alle anderen und allgemeinen schulrechtlichen Grundlagen gelten für sie im selben Maße wie für alle anderen Schülerinnen und Schüler auch.

2.1.1.2 Übergang von der Erstförderung in das Regelsystem Die Entscheidung über den Übergang in das Regelsystem und damit auch über die Zuordnung zu einem passenden Bildungsgang treffen die unterrichtenden Lehrkräfte gemeinsam. Die Entscheidung soll möglichst endgültig sein, allerdings besteht zum folgenden Schulhalbjahr trotzdem die Möglichkeit, die Zuordnungsentscheidung noch einmal zu überprüfen. Dieses Verfahren verbessert die Prognose für den Bildungserfolg und trägt dazu bei, mehrfache und belastende Schulwechsel zu vermeiden. Sobald neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler durch die Zuordnung in einen Bildungsgang in das Regelsystem übergegangen sind, gelten für sie dieselben Regelungen wie für alle anderen Schülerinnen und Schüler auch. Bei der Beurteilung ihrer Leistungen sollen sprachlich bedingte Erschwernisse des Lernens angemessen berücksichtigt werden, soweit die jeweils anzuwendende Ausbildungs- und (Prüfungs)ordnung es zulässt. Dennoch kann es teilweise vorkommen, dass die Deutschkenntnisse zwar eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Regelklasse ermöglichen, die Schülerinnen und Schüler aber auch weiterhin eine Förderung in der Bildungssprache Deutsch benötigen. Für sie besteht die Möglichkeit einer sog. Anschlussförderung. Sie dient der durchgängigen Sprachbildung und soll dazu beitragen, die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen zu verbessern. Sie wird zusätzlich zum Unterricht nach der Stundentafel angeboten und ersetzt nicht den Regelunterricht. Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen unterstützt die Schulen hierbei nach Maßgabe des Haushalts durch die Bereitstellung von Ressourcen (Erlass vom 17.12.2019 „Vielfalt gestalten – Teilhabe und Integration durch Bildung; Verwendung von Integrationsstellen“ (BASS 14-21 Nr. 4); s. Punkt 3.2.1.1).

2.1.1.3 Bildung von Mehrklassen Bei der Integration neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler ist zwischen der Aufnahme in eine Schule und der Aufnahme in bzw. Zuordnung zu einem Bildungsgang zu unterscheiden:
Die neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler werden zunächst in Schulen aufgenommen, ohne dem an der Schulform geführten Bildungsgang zugeordnet zu werden. Nach der Aufnahme an einer Schule werden sie entweder in innerer Differenzierung, in

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teilweise oder in vollständig äußerer Differenzierung beschult, um in erster Linie möglichst schnell die deutsche Sprache zu erlernen. Bei der Beschulung in vollständig äußerer Differenzierung handelt es sich um spezifisch eingerichtete Klassen, die von Schulen häufig
als Willkommens- oder Vorbereitungsklassen bezeichnet werden. Bei diesen Klassen handelt es sich jedoch nicht um reguläre Mehrklassen i.S.v. § 81 Absatz 4 SchulG, weil die Klassen nicht dauerhaft bestehen bleiben. Nach maximal zwei Jahren werden die Willkommensklassen aufgelöst und die Schülerinnen und Schüler Bildungsgängen zugeordnet. Zur Mehrklassenbildung ist gem. Erlass BASS 13-63 Nr. 3 (Punkt 4.3) festgehalten: „Wird im Falle der Zuordnung zu einem Bildungsgang einer Schulform die Bildung von Mehrklassen erforderlich, gelten für die Einrichtung solcher Klassen die allgemeinen Regelungen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11-11 Nr. 1). Die Bildung einer Mehrklasse mit ausschließlich neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern ist unzulässig.“. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Runderlasses bestand die gesetzliche Regelung zur Mehrklassenbildung in § 81 Absatz 4 SchulG noch nicht. Die Mehrklassenbildung wurde mit dem 15. Schulrechtsänderungsgesetz gesetzlich verankert, um eine einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen und die bis dahin unterschiedlichen Genehmigungspraxen zusammenzuführen. In der Gesetzesbegründung hierzu heißt es: „Eine Mehrklasse liegt vor, wenn die Anzahl der Parallelklassen in Abweichung von der durch die Schulaufsicht genehmigten Zügigkeit nur vorübergehend, d.h. höchstens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren, desselben Jahrgangs, erhöht wird.“ Der Gesetzgeber will mit dieser Definition der Mehrklasse die kommunalen Schulträger dazu anhalten, ihrer Pflicht zur Schulentwicklungsplanung nach §§ 78, 80 SchulG nachzukommen und schulorganisatorische, das heißt dauerhafte, Maßnahmen zu treffen.
Um die Zuordnung von neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler in die jeweiligen Bildungsgänge möglichst zügig zu ermöglichen, wird es auch Schulen die bereits den rechtlichen Rahmen der Mehrklassenbildung nach § 81 Absatz 4 SchulG ausgeschöpft haben (d.h. in zwei aufeinander folgenden Schuljahren bereits eine Mehrklasse gebildet haben), ermöglicht, weitere Mehrklassen zu bilden, wenn ansonsten die Aufnahme in einen Bildungsgang nicht erfolgen kann. Die Bezirksregierungen können in diesen Fällen eine Mehrklassenbildung genehmigen, wenn die Schulen schlüssig darlegen, dass die Mehrklassenbildung erforderlich ist, um die neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler in den jeweiligen Bildungsgang aufzunehmen. Des Weiteren müssen die sonstigen Voraussetzungen der Mehrklassenbildung erfüllt werden (insbesondere ausreichende Raumkapazitäten).

2.1.2 Grundlagen der sonderpädagogischen Förderung
Alle Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen und Behinderungen sind in Nordrhein- Westfalen schulpflichtig von der Primarstufe bis hin zum berufsbildenden Bereich, unabhängig vom Grad und Ausmaß ihrer Beeinträchtigungen oder ihrer Behinderung. In der Regel stellen die Eltern über die allgemeine Schule oder eine Förderschule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Nordrhein- Westfalen hat ein sehr differenziertes und qualitativ hochwertiges System an

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sonderpädagogischer Förderung. Die Eltern haben für ihre Kinder eine Wahlfreiheit zwischen dem Besuch einer allgemeinen Schule und dem einer Förderschule. Im Rahmen eines pädagogischen Begutachtungsverfahrens (Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung gemäß § 13 Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung / AO-SF) beauftragt die Schulaufsicht ein pädagogisches und im Bedarfsfalle auch ein medizinisches Gutachten zur Diagnostik. Über diese Gutachten soll festgestellt werden, ob die Beeinträchtigung oder Behinderung so umfassend ist, dass eine sonderpädagogische Förderung erforderlich ist. Ist das der Fall, werden der Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Geistige Entwicklung, Hören und Kommunikation oder Sehen sowie der Bildungsgang festgelegt.
Nach § 14 Absatz 4 AO-SF kann die sonderpädagogische Förderung für bis zu sechs Monate auch probeweise ermöglicht werden. Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen können gemäß ihren Möglichkeiten Bildungsabschlüsse nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der allgemeinen Schulen (zieldifferente Förderung) erwerben. Eine Autismus-Spektrum-Störung kann einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt zugeordnet werden.
Im Bereich der Sinnesschädigungen (Sehschädigungen und Hörschädigungen) können Kinder schon im Rahmen der Frühförderung vor dem Eintritt in die Schule unterstützt werden. Als Fachberaterinnen und Fachberater bzw. Koordinatorinnen und Koordinatoren für Inklusion, Autismus-Spektrum-Störungen, Assistive Technologien und Unterstützte Kommunikation unterstützen Lehrkräfte und die Schulaufsichten und stehen in Beratungs- und Koordinierungsprozessen für Schulleitungen, Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte und weitere Akteure vor Ort zu Verfügung.
Weitere Informationen zur sonderpädagogischen Förderung finden sich online im Bildungsportal NRW: https://www.schulministerium.nrw/sonderpaedagogische-foerderung.

2.1.2.1 Sonderpädagogische Förderung bei neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern Die Förderung von jungen Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen gestaltet sich je nach staatlichem und kulturellem Selbstverständnis in Europa, aber auch in außereuropäischen Ländern sehr unterschiedlich – dies gilt auch für den schulischen Kontext.
Die VN-Behindertenrechtskonvention aus dem Jahr 2009 haben mittlerweile 182 Staaten ratifiziert. Mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wurde ein internationales, rechtsverbindliches Instrument geschaffen, in dem Mindeststandards für die Rechte von Menschen mit Behinderungen festgelegt sind. Offizielle Informationen zur Situation der Menschen mit Behinderungen in der Ukraine oder der Situation von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen und Behinderungen stehen den Ländern zurzeit noch nicht zur Verfügung. Aus unterschiedlichen Quellen lässt sich folgendes Bild skizzieren:

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Die Ukraine hat die VN-Behindertenrechtskonvention unterzeichnet und begibt sich auf den Weg, sonderpädagogische Förderung und inklusives Lernen als Zielrichtung umsetzen zu wollen. Eine vergleichbare fachlich-pädagogisch ausgerichtete sonderpädagogische Unterstützung und eine entsprechend ausdifferenzierte Beschulung durch ausgebildete Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung wie in der Bundesrepublik Deutschland gibt es in der Ukraine zurzeit nicht. Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen geht aktuell davon aus, dass nicht alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen im schulpflichtigen Alter der Schulpflicht nach ukrainischem Recht unterliegen. Die Informationslage legt nahe, dass es große Unterschiede bezüglich der (sonder-) pädagogischen Diagnostik gibt: in der Ukraine scheint – nach bisherigen Erkenntnissen – ein sehr enger, medizinisch ausgerichteter Behinderungsbegriff vorzuherrschen. Besonders für Kinder und Jugendliche mit komplexen Behinderungen (u.a. massiven kognitiven Beeinträchtigungen) ergibt sich der Eindruck, dass es keine Beschulungsangebote gibt. Diese jungen Menschen werden dort in Form einer Heimunterbringung oder in Kliniken und Sanatorien betreut.

2.1.2.2 Konkrete Ausgangslage bei neu zugewanderten jungen Menschen mit komplexen Behinderungen aus Kriegsgebieten In der Phase des Ankommens nach der Flucht aus dem Kriegsgebiet ist es zentrales Anliegen, den Schülerinnen und Schülern mit komplexen Beeinträchtigungen und Behinderungen ein Ankommen und Zur-Ruhe-Kommen – im Sinne einer emotionalen Stabilisierung, aber auch hygienisch-medizinischer Versorgung – zu ermöglichen. Dies wird erleichtert, wenn vertraute Personen diesen Prozess begleiten. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere Schülerinnen und Schüler mit komplexeren Beeinträchtigungen oftmals kaum Beschulungserfahrungen haben und zudem sprachliche Barrieren außerhalb der Herkunftssprache nur mit großer Mühe überwinden werden können. Lern- und Entwicklungsstörungen im Sinne eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung dürften nur in wenigen Fällen diagnostiziert worden sein. Einzelne Schülerinnen und Schüler mit komplexen Behinderungen – also im Sinne einer umfassenden geistigen, körperlich-motorischen Behinderung und/oder Sinnesschädigung können – wie andere geflüchtete junge Menschen gemäß den eingespielten Regularien – in allgemeinen Schulen oder in Förderschulen aufgenommen und unterrichtet werden.
Im Fall größerer Gruppen, die als Gemeinschaft aus Heimunterbringungen u.ä. evakuiert wurden, sollen Optionen geprüft werden, wie diese Schülerinnen und Schüler in ihrem neuen Umfeld aufgenommen und beschult werden können. Dies bedeutet, dass eine Beschulung zunächst dort angebahnt wird, wo diese Schülergruppen untergebracht sind.
Hier gilt es zunächst eine emotionale Stabilisierung und Orientierung zu ermöglichen, um Vertrauen und Zutrauen in die neue Lebenssituation aufzubauen. Auf diese Weise kann Offenheit für schulisches Lernen bei diesen komplex beeinträchtigten jungen Menschen aufgebaut werden.

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Der Aufbau von Kooperationen mit Schulen des Gemeinsamens Lernens oder Förderschulen in der Region bietet hier gute Ansätze, um Integrationsangebote zu verstetigen und in Angebote des lokalen Netzwerkes eingebunden zu werden.

2.2 Beschulung in der Sekundarstufe II
2.2.1 Gymnasiale Oberstufe
Für die gymnasiale Oberstufe der allgemeinbildenden Schulformen gelten die in den Erlassen BASS 13-63 Nr. 3 und vom 18.01.2017 „Besondere Bestimmungen für den Unterricht für geflüchtete Jugendliche im Alter von 16 bis 25 Jahren Schülerinnen und Schüler in Klassen des Berufskollegs („Fit für Mehr“)“ (BASS 13-63 Nr. 4) getroffenen Regelungen hinsichtlich der Beschulung von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern. Diese basieren auf langjährigen Erfahrungen bei der Beschulung von neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen. Neu zugewanderte Kinder und Jugendliche verfügen beim Eintritt in das nordrhein- westfälische Schulsystem in der Regel nicht über ausreichende Deutschsprachkenntnisse, um dem regulären Unterricht folgen zu können, was eine Zuordnung zu einem Bildungsgang erschwert. Damit kann der individuelle Lernstand erst zu einem späteren Zeitpunkt zuverlässig ermittelt werden, um die Zuordnung sicher gestalten und begleiten zu können. Vor diesem Hintergrund erfolgt eine Aufnahme zunächst in der Regel gemäß Ziffer 4.1.1 (BASS 13-63 Nr. 3). Die Anerkennung der bereits erworbenen schulischen Abschlüsse erfolgt durch die Bezirksregierungen (s. 2.2.4). Aufgrund dieser Voraussetzungen werden ukrainische Schülerinnen und Schüler in der Regel zunächst nicht in die gymnasiale Oberstufe, vor allem nicht in die Qualifikationsphase der Gesamtschulen und Gymnasien aufgenommen. Bei einem entsprechend vorhandenem Sprach- und Lernstand kann es in begründeten Einzelfällen zur probeweisen Aufnahme in die Einführungsphase kommen.

2.2.2 Berufliche Bildung
Für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler, die noch nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen, um dem Unterricht zu folgen, gilt der Erlass BASS 13-63 Nr. 3. Unter Punkt 5 werden in diesem Erlass Besondere Bestimmungen für berufsbildende Schulen formuliert, auf denen die nachfolgend beschriebenen Beschulungsoptionen basieren.
Die besonderen Frage- und Problemstellungen der Schülerinnen und Schüler der im Folgenden beschriebenen Bildungsangebote der Berufskollegs erfordern den Einsatz von Multiprofessionellen Teams (MPT), die sowohl in den Unterricht als auch bei der Betreuung, insbesondere bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern auch aus der Ukraine mit kriegsbedingten Fragestellungen, eingebunden sind. Im aktuellen Haushalt sind 300 Stellen Multiprofessionelle Teams zur Begleitung der Beschulung neu zugewanderter Jugendlicher vorgesehen.

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2.2.2.1 Angebote für schulpflichtige neu zugewanderte Jugendliche ohne hinreichende Deutschkenntnisse Schülerinnen und Schüler, die der Schulpflicht in der Sekundarstufe II unterliegen (§ 38 SchulG) und noch über keine deutschen Sprachkenntnisse verfügen, die ihnen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in einer Regelklasse erlauben, werden in die Internationalen Förderklassen (IFK) (§§ 22 und 23 Anlage A APO-BK) aufgenommen. Der Fokus des Unterrichts liegt auf der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration der schulpflichtigen Jugendlichen unter 18 Jahren. Die Sprachbildung erfolgt prinzipiell in allen Fächern des Bildungsgangs, wobei dem Fach Deutsch/Kommunikation mit 480 Jahresstunden eine besondere Bedeutung zukommt. Die Sprachbildung in der IFK kann auf unterschiedlichen Ebenen erfolgen, die sowohl die Alphabetisierung, als auch den Erwerb und die Vertiefung der deutschen Alltagssprache bis hin zu erweiterten Grundlagen der Unterrichtssprache ebenso wie basale Kenntnisse der Fachsprache sowie der Berufssprache im Deutschen umfassen.
Weiterhin ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses/des Ersten Schulabschlusses (Klasse 9) möglich.
Neu zugewanderte schulpflichtige Jugendliche, die unterjährig in den Berufskollegs aufgenommen werden, werden vorerst in das Bildungsangebot Fit für Mehr (s. Punkt 2.2.2.2) aufgenommen und erhalten im Anschluss daran im nächsten Schuljahr die Möglichkeit, in die IFK einzumünden.

2.2.2.2 Angebote für nicht mehr schulpflichtige neu zugewanderte Jugendliche ohne hinreichende Deutschkenntnisse Das Bildungsangebot mit dem Arbeitstitel Fit für Mehr (FFM) leitet sich aus dem Erlass BASS 13-63 Nr. 4 ab und ist zum einen für noch schulpflichtige geflüchtete Jugendliche in der Sekundarstufe II, die unterjährig in den Berufskollegs aufgenommen werden, vorgesehen und zum anderen für nicht mehr schulpflichtige Jugendliche in der Altersgruppe über 18 Jahren. Das Ziel von FFM ist es primär, die jungen Geflüchteten durch die Förderung der Kompetenzen in den Bereichen Deutsch/ Kommunikation, Mathematik und Politik/Gesellschaftslehre bei der Integration in die deutsche Gesellschaft zu unterstützen und den Übergang zu anderen Bildungsangeboten (Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit, Ausbildung etc.) vorzubereiten. Die sprachliche Bildung erfolgt in allen Fächern, wobei das Fach Deutsch/Kommunikation mit einem erhöhten Umfang von 480 bis 560 Jahresstunden angeboten wird. Ein schulischer Abschluss kann hier nicht erworben werden.
Ein weiteres Beschulungsangebot für die Zielgruppe der nicht mehr schulpflichtigen jungen neu Zugewanderten können die teilzeitschulischen Bildungsgänge der Ausbildungs- vorbereitung (Anlage A APO-BK) sein, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit erfüllt werden und die räumlichen und personellen Kapazitäten des Berufskollegs eine Aufnahme zulassen.
Dies können berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit sein. Ziel des Unterrichts ist hier auch die gesellschaftliche und sprachliche Integration der Jugendlichen

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durch eine Kompetenzerweiterung der deutschen Sprache, die in allen Fächern des Bildungsgangs erfolgt. Das Fach Deutsch/Kommunikation wird in dem Teilzeitbildungsgang mit bis zu 120 Jahresstunden erteilt. Der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss/dem Ersten Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses (Klasse 9) ist möglich. Neben der schulischen Förderung nach § 45 SGB III werden im Rahmen dieser Bildungsmaßnahmen von den Maßnahmenträgern noch zusätzlich berufsbezogene deutsche Sprachkenntnisse vermittelt bzw. erweitert.

2.2.3 Weiterbildungskolleg Die Schulform Weiterbildungskolleg ermöglicht berufstätigen jungen Erwachsenen oder jungen Erwachsenen mit beruflicher Vorerfahrung den nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen auf dem Zweiten Bildungsweg. Der Bildungsgang Abendrealschule eröffnet die Möglichkeit des nachträglichen Erwerbs von Abschlüssen der Sekundarstufe I, in den Bildungsgängen Abendgymnasium und Kolleg können Abschlüsse der Sekundarstufe II (Fachhochschulreife, allgemeine Hochschulreife) erworben werden. Bewerberinnen und Bewerber ohne Schulabschluss besuchen in der Regel den Vorkurs, wenn sie keine Kenntnisse in der obligatorischen Fremdsprache haben oder die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschen oder die Jahrgangsstufe 9 nicht erreicht haben. Grundsätzlich besteht für alle Bewerberinnen und Bewerber die Möglichkeit, zur Vorbereitung auf den angestrebten Bildungsgang den ein- bis zweisemestrigen Vorkurs zu belegen. Ziel des Vorkurses ist es, auf die erfolgreiche Mitarbeit im Bildungsgang vorzubereiten. Er findet in einem Umfang von mindestens zwölf Wochenstunden statt, wobei für alle Studierenden die Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprache mit mindestens je vier Wochenstunden unterrichtet werden. Die weitere Gestaltung des Vorkurses regelt die Schule. In der Vergangenheit sind an einzelnen Schulen Vorkurse eingerichtet worden, die an die Bedürfnisse Neuzugewanderter angepasst waren. Dabei handelte es sich allerdings nicht um eine isolierte Förderung der Kenntnisse der deutschen Sprache oder um eine Integrationsmaßnahme im engeren Sinne.
Eine gezielte Maßnahme zur Integration Neuzugewanderter stellt die Landesinitiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ (www.durchstarten.nrw) dar, die gemeinsam vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) und vom Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) entwickelt und im Dezember 2019 gestartet wurde.
Danach bestehen für Kreise und kreisfreie Städte Möglichkeiten zur Beantragung von Fördermitteln, um die Integration junger Menschen zwischen 18 und 27 Jahren in Ausbildung und Arbeit zu unterstützen. Die Landesregierung hat mit Inkraftsetzung der Förderrichtlinien insgesamt 50 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Danach sollen insbesondere Geflüchtete mit Duldung und Gestattung, die sonst keinen oder nur nachrangigen Zugang zu Leistungen der Arbeitsförderung und Integrationskursen haben, von den Fördermaßnahmen profitieren. Beispielhaft seien hier insbesondere auch Maßnahmen der Sprachförderung (zum Erwerb der

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deutschen Sprache) sowie Teilnahme an Schulungsangeboten erwähnt sowie Angebote zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses (bzw. des Ersten Schulabschlusses). Die Kreise und kreisfreien Städte können nach der Förderrichtlinie bis Ende Juni 2022 die Gelder für Maßnahmen aus der Landesinitiative verplanen und je nach Bedarf vor Ort für die Förderbausteine einsetzen.

2.2.4 Anerkennung bereits erworbener ausländischer Schulabschlüsse
Für die Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse bis zum Mittleren Schulabschluss ist die Zeugnisanerkennungsstelle der Bezirksregierung Köln zuständig. Nähere Informationen finden sich unter Ausländische Schulzeugnisse (nrw.de). Formale Voraussetzung für eine Eingliederung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (Bildungsgangeingliederung gem. Ziffer 4.1.2 BASS 13-63 Nr. 3) ist neben adäquaten Sprachkenntnissen in der Unterrichtssprache Deutsch in der Regel der Nachweis eines Abschlusses des Herkunftslandes, der einem Mittleren Schulabschluss gleichwertig ist. Die zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erforderliche Berechtigung (§ 3 Abs. 1 APO- GOSt) wird im o.g. Prüfverfahren der Zeugnisanerkennungsstelle der Bezirksregierung Köln nicht ausgesprochen. Daraus ergibt sich eine individuelle Überprüfungsnotwendigkeit. Hierzu macht die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule einen Eingliederungsvorschlag für die gymnasiale Oberstufe, der von den Dezernentinnen und Dezernenten mit der Generale „Gymnasiale Oberstufe“ im Dezernat 43 der Bezirksregierungen geprüft wird (vgl. VV 3.2 zu § 3 Abs. 2 APO-GOSt). Der Nachweis über hinreichende Deutschkenntnisse, um dem Unterricht in sprachlicher Hinsicht folgen zu können, ist von der Schülerin oder dem Schüler zu führen.
Bei positiver Entscheidung über die Bildungsgangeingliederung kann die Schülerin oder der Schüler in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, ggf. auch auf Probe, aufgenommen werden. Hierbei kann durch die obere Schulaufsicht der Bezirksregierung auch eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Eintrittsalters erteilt werden, wenn dies im individuellen Fall sinnvoll erscheint (§ 3 Abs. 4 APO- GOSt). Die Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse als Hochschulzugangsberechtigung (Hochschulreife oder Fachhochschulreife) fällt für ausländische Staatsangehörige in die Zuständigkeit der jeweils aufnehmenden Hochschule bzw. in die der Zeugnisanerkennungsstelle der Bezirksregierung Düsseldorf, wenn die Anerkennung für einen Beruf oder andere Zwecke benötigt wird. Nähere Informationen finden sich unter Zeugnisanerkennung | Bezirksregierung Düsseldorf (nrw.de).

2.2.5 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Wenn Menschen aus der Ukraine in Deutschland beruflich tätig werden wollen und zu diesem Zweck die Gleichwertigkeit ihrer in der Heimat erworbenen Abschlüsse mit Berufsfachschul- bzw. Fachschul-Abschlüssen überprüfen lassen möchten, ist hierfür in Nordrhein-Westfalen landesweit die Bezirksregierung Detmold (Dezernat 48) zuständig.

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Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme stehen unter https://www.bezreg-detmold.nrw.de/wir- ueber-uns/organisationsstruktur/abteilung-4/dezernat-48/anerkennung-von-auslaendischen-0. Eine detaillierte Liste der landesrechtlich geregelten Berufe, für die eine Gleichwertigkeit beantragt werden kann, ist veröffentlicht unter https://www.bezreg- detmold.nrw.de/system/files/media/document/file/ListeBerufsuebersicht.pdf.
Ausführliche Informationen zur Anerkennung von anderen in der Ukraine erworbenen beruflichen Qualifikationen, beispielsweise auch für das weite Spektrum dualer Ausbildungsberufe, finden sich unter https://www.anerkennung-in-deutschland.de/. Die Ukraine hat im Rahmen des Bologna-Prozesses seit 2014 vergleichbare, verständliche, zweistufige und durch Leistungspunkte (ECTS) messbare Abschlüsse für Hochschulstudiengänge in Kraft gesetzt. Weitere Bestimmungen hinsichtlich der europaweiten Vergleichbarkeit von Diplom- bzw. Master-Abschlüssen wurden schrittweise in den Jahren 2015 und 2016 wirksam.

Zu den ukrainischen (Hochschul-)Abschlüssen und deren deutschen Entsprechung: Die Abschlüsse Bakalawr (ukrainisch Бакалавр) (4–6 Jahre), Spezialist (ukrainisch Спеціаліст) (5 Jahre), Magistr (ukrainisch Магістр) (1–2 Jahre) wurden Anfang der 1990er Jahre, nahezu zeitgleich mit dem Zerfall der Sowjetunion eingeführt. Das ukrainische Studiensystem wird weiter novelliert. Der Magistr (Dyplom Magistra / Master Diploma) Abschluss ist äquivalent zum Diplom oder Master-Abschluss in Deutschland (Voraussetzung für die Einstellung als Schulpsychologin bzw. Schulpsychologe). Der Magistr-Abschluss kann nach dem erfolgreich absolvierten Bakalawr (Bachelor), (Spezialist) erreicht werden. Die Anfertigung und Verteidigung einer Abschlussarbeit ist obligatorisch. Je nach Studiengang sind 60 bis 120 ECTS-Punkte erreichbar. Zur Anerkennung von ukrainischen (Hochschul-)Abschlüssen: Für die Anerkennung ukrainischer Hochschulabschlüsse ist die Zentrale für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zuständig. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ist die zentrale Stelle für die Bewertung ausländischer Qualifikationen in Deutschland und von der Kultusministerkonferenz initiiert: https://www.kmk.org/zab/zentralstelle-fuer-auslaendisches- bildungswesen.html
Eine Liste von Gutachten über ausländische Universitäten und deren Abschlüsse findet man auf https://anabin.kmk.org/anabin.html

2.2.6 Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise für einen Hochschulzugang Rechtsgrundlage für das Erfordernis der Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise ist § 51 Abs. 4 Satz 1 SchulG (BASS 1-1). Im Bereich der Hochschulzugangsberechtigungen (Abitur, Fachhochschulreife) sind bei den Anerkennungsentscheidungen nach § 7 Abs. 3 der Verordnung über die Gleichwertigkeit von

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Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife vom 08.07.2014 (BASS 13-73 Nr. 22.1) die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen, Abteilung VI des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK), verbindlich anzuwenden. Über den Hochschulzugang von ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern entscheiden die jeweils aufnehmenden Hochschulen (§ 10 Abs. 2 GlVO). Wird bei ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern die Anerkennung als Hochschulzugangsberechtigung (Abitur oder Fachhochschulreife) für andere Zwecke (z.B. Beruf) benötigt, entscheidet darüber die Zeugnisanerkennungsstelle bei der Bezirksregierung Düsseldorf (VV zu § 10 GlVO, 10.1 zu Absatz 1). Die Zeugnisanerkennungsstelle der Bezirksregierung Düsseldorf ist darüber hinaus generell für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise (Sekundarstufe II) deutscher Staatsangehöriger zuständig. Die Hochschulen sowie die Zeugnisanerkennungsstelle bei der Bezirksregierung Düsseldorf sind bei ihren Entscheidungen an die KMK-Beschlüsse zum Hochschulzugang gebunden. Diese KMK-Beschlüsse sind über die Internetplattform ANABIN allgemein zugänglich: https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/schulabschluesse-mit- hochschulzugang.html#land_gewaehlt. Über die Suchmaske kann das gewünschte Land, z.B. die Ukraine, eingegeben werden.
Umfangreiche Informationen zum Anerkennungsverfahren für den Hochschulzugang sind der Internetpräsentation der Bezirksregierung Düsseldorf zu entnehmen: https://www.brd.nrw.de/themen/schule-bildung/schulrecht-verwaltung/zeugnisanerkennung . Für Studieninteressierte liefert das Wissenschaftsportal Informationen über die vielfältige Hochschullandschaft Nordrhein-Westfalens: https://www.mkw.nrw/hochschule-und-forschung/studium-und-lehre/ueberblick-hochschulen- nrw . Der Hochschulzugang für Geflüchtete mit ukrainischen Bildungsnachweisen in Deutschland wurde mit KMK-Beschluss vom 05. April 2022 geregelt: https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/ZAB/Hochschulzugang_Beschluesse_der_KMK/2 20405_KMK_Beschluss_Hochschulzugang_Ukraine.pdf. Gemäß Nr. 3a des Beschlusses werden in Zeiten der Ukraine-Krise erworbene Bildungsnachweise für den Hochschulzugang gemäß den „Beschlüssen der Kultusministerkonferenz zum Hochschulzugang mit ukrainischen Bildungsnachweisen“ bewertet, auch wenn nicht alle regulär erforderlichen staatlichen Prüfungsleistungen nachgewiesen werden können. Informationen zur Anwendung dieses Beschlusses finden sich unter https://www.kmk.org/zab/ukraine-informationen.html
Die Regelungen des KMK-Beschlusses vom 05. April 2022 gelten für Bildungsnachweise/Abschlüsse, die in der Zeit des Krieges in der Ukraine im Jahr 2022 erworben werden/würden. Eine Immatrikulation an eine deutsche Hochschule kann nicht nach einer 11-jährigen Schulbildung in der Ukraine bzw. nach Vorliegen eines ukrainischen Sekundarschulabschlusses II erfolgen. Immer ist eine Feststellungsprüfung (am Studienkolleg) erforderlich. Da es in Nordrhein-Westfalen keine staatlichen Studienkollegs

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gibt, wird diese Feststellungsprüfung von der Bezirksregierung Köln oder beauftragten Hochschulen durchgeführt: https://www.bezreg- koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung04/43/feststellungspruefung/. Die Zulassung zur Feststellungsprüfung setzt eine entsprechende Vorbereitung voraus. Der KMK-Beschluss vom 5. April 2022 regelt nicht eine Zulassung zum Studium an deutschen Hochschulen zum Wintersemester 2022/2023 bzw. zum Sommersemester 2023, sondern nur die Frage, wie damit umzugehen ist, dass staatliche Prüfungsleistungen fluchtbedingt nicht erbracht werden konnten.
Für den Hochschulzugang von Geflüchteten aus der Ukraine gelten die gleichen Regelungen, wie sie für Ukrainerinnen und Ukrainer galten, die vor dem Krieg nach Nordrhein-Westfalen gekommen sind. Für die Geflüchteten wurde von der KMK aber anerkannt, dass die geforderten staatlichen Prüfungsleistungen unverschuldet nicht erbracht werden konnten und ihnen daraus kein Nachteil entstehen darf.Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), eine Abteilung des Sekretariats der Kultusministerkonferenz, bewertet ausländische Qualifikationen. Dazu gehören schulische und berufliche sowie Hochschulqualifikationen.
Informationen zu Fragen der Anerkennung (Ukraine) sind über die folgende Seite abrufbar: https://www.kmk.org/zab/ukraine-informationen.html.

2.3 Ganztags- und Betreuungsangebote, Offene Ganztagsschulen
Ganztagsschulen bieten Zeit für Förderung und soziales Lernen. Im Rahmen der Ganztagskonzepte können auch Schwerpunkte im Kontext der Integration neu zugewanderter Kinder und Jugendlicher gesetzt werden. So sind u.a. Förderkonzepte und -angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedarfen z.B. im Bereich Sprachförderung, Deutsch als Zweitsprache, Bewegungsförderung usw. möglich.
Durch Freiräume zur Begegnung und zum sozialen Lernen kann zudem ein wichtiger Beitrag zur Integration und Teilhabe geleistet werden.
In gebundenen Ganztagsschulen nehmen alle Schülerinnen und Schüler gemäß den Vorgaben des Erlasses vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2) an den Ganztagsangeboten teil.
In Offenen Ganztagsschulen (OGS) der Primarstufe ist eine Anmeldung der Schülerin/des Schülers notwendig und für ein Jahr bindend.
In außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten (Pädagogische Übermittagsbetreuung, 13 plus, Schule von acht bis eins) nimmt ein Teil der Schülerinnen und Schüler nach Anmeldung teil. Im aktuellen Haushalt sind hierfür 5,35 Mio. Euro veranschlagt. Für die Teilnahme am offenen Ganztag in der Primarstufe gilt, dass eine Aufnahme der Kinder im Rahmen der in der Kommune vorhandenen Platzkapazitäten ermöglicht werden soll. Über die Zuweisung eines Platzes in einer OGS entscheidet der Schulträger.
Für Kinder aus Flüchtlingsfamilien wird gemäß dem Erlass vom 12.02.2003 „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“

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(BASS 11-02 Nr.19) für ein Jahr der erhöhte Fördersatz gewährt. Der erhöhte Fördersatz soll berücksichtigen, dass es sich in der Regel um Kinder handelt, die besondere Unterstützung beim Ankommen in ihrer neuen Umgebung, beim Erlernen der deutschen Sprache und bei der Gestaltung einer haltgebenden Tagesstruktur benötigen.
Im aktuellen Haushalt stehen rund 641,6 Mio. Euro und 3.359 Stellen für 362.500 Plätze in der OGS im Primarbereich zur Verfügung. Hiervon stehen rund 50.000 Plätze mit erhöhtem Förderbedarf u.a. auch für Flüchtlinge bereit. Von zusätzlichen Angeboten, die im Rahmen des OGS-Helferprogramms umgesetzt werden, profitieren auch neu zugewanderte Kinder, die an der OGS teilnehmen.

2.4 Ressource der Herkunftssprache(n)
2.4.1 Herkunftssprachlicher Unterricht Ein zentraler Bestandteil der nordrhein-westfälischen Integrationspolitik ist der Herkunftssprachliche Unterricht (HSU). Er ist ein Angebot für Schülerinnen und Schüler mit internationaler Familiengeschichte, die zwei- oder mehrsprachig aufwachsen. Er ist mit dem Ansatz der Wertschätzung der Herkunftssprachen und deren Einbezug in den Unterricht in Form der Mehrsprachigkeitsdidaktik verknüpft. Am Herkunftssprachlichen Unterricht können sowohl schon länger hier lebende Schülerinnen und Schüler als auch Neuzugewanderte teilnehmen. Die konkrete Umsetzung des Unterrichts ist im Erlass „Herkunftssprachlicher Unterricht“ vom 20.09.2021 (BASS 13-61 Nr. 2) geregelt. Der Unterricht ist nicht auf bestimmte Sprachen begrenzt. Grundsätzlich wird er eingerichtet, wenn in der Primarstufe mindestens 15 und in der Sekundarstufe I mindestens 18 Schülerinnen und Schüler mit derselben Herkunftssprache angemeldet werden. Wird an einer Schule die erforderliche Lerngruppengröße auch bei jahrgangsübergreifendem Unterricht nicht erreicht, können mit Entscheidung der Schulaufsicht auch schulübergreifende Lerngruppen eingerichtet werden.
Die Schule informiert die Eltern über das Angebot bei der Aufnahme der Kinder und Jugendlichen in die Schule. Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen strebt an, den Herkunftssprachlichen Unterricht Ukrainisch aufzubauen. Hierzu will das Land insbesondere auch die Lehrkräfte aus der Ukraine für den Herkunftssprachlichen Unterricht gewinnen.
Im aktuellen Haushalt sind 1.006 Stellen zum Ausgleich von Unterrichtsmehrbedarfen für Schülerinnen, Schüler zur Förderung natürlicher Mehrsprachigkeit (Herkunftssprachlicher Unterricht) veranschlagt. Weitere Informationen zum HSU sind abrufbar unter: https://www.schulministerium.nrw/herkunftssprachlicher-unterricht.

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2.4.2 Landesprogramm „Grundschulbildung stärken durch HSU – Mehrsprachigkeit unterstützt den Bildungserfolg der Kinder“
Mit dem Landesprogramm „Grundschulbildung stärken durch HSU – Mehrsprachigkeit unterstützt den Bildungserfolg der Kinder“ werden bisher 68 Grundschulen in Nordrhein- Westfalen, die einen hohen Anteil von Schülerinnen und Schülern mit internationaler Familiengeschichte aufweisen, unterstützt, die sprachlichen Ressourcen aller Schülerinnen und Schüler zu stärken und Mehrsprachigkeit systematisch im Unterricht sowie Schulalltag einzubeziehen. Durch das Landesprogramm „Grundschulbildung stärken durch HSU – Mehrsprachigkeit unterstützt den Bildungserfolg der Kinder“ sollen Umsetzungsmöglichkeiten für die engere Verzahnung des HSU mit den weiteren Fächern in der Grundschule entwickelt und umgesetzt werden. Jeder teilnehmenden Grundschule steht eine zusätzliche Lehrerstelle für den HSU zur Verfügung, damit diese mit Lehrkräften anderer Fächer gemeinsam unterrichten können. Unterstützt wird dies durch die begleitende Implementation des Elternunterstützungsprogramms „Rucksack Schule“ und die Einführung des „Bücherkoffer NRW“. An den am Landesprogramm teilnehmenden Grundschulen befinden sich zahlreiche neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler, die ihre mehrsprachigen Ressourcen gewinnbringend einbringen können, um dabei nicht nur die eigene Herkunftssprache zu stärken, sondern auch die deutsche Sprache besser zu lernen und fachliches Lernen zu unterstützen.
Weitere Informationen zum Landesprogramm „Grundschulbildung stärken durch HSU – Mehrsprachigkeit unterstützt den Bildungserfolg der Kinder“ sind abrufbar unter: https://www.schulministerium.nrw/mehrsprachigkeit-als-chance-nutzen- herkunftssprachlichen-unterricht-staerken.

2.5 „FerienIntensivTraining – FIT in Deutsch“
Das Landesprogramm „FerienIntensivTraining – FIT in Deutsch“ ist ein freiwilliges und kostenfreies Angebot, das außerunterrichtlich während der Oster-, Herbst- und Sommerferien stattfindet. Hierzu erhalten die Schülerinnen und Schüler in sprachheterogenen Lerngruppen eine intensive Deutschförderung u.a. mit Hilfe unterstützender digitaler Lernmedien. Im Rahmen von alltagsbezogenen Aktivitäten und Ausflügen soll es den Schülerinnen und Schülern zudem ermöglicht werden, die vorab thematisierten Sprachmittel in authentischen Situationen anzuwenden und zu üben. Das Land gewährt Zuwendungen gemäß der in der Förderrichtlinie „Zuwendungen für die Durchführung „FerienIntensivTraining – FIT in Deutsch“ vom 06.02.20218 ausgewiesenen Bestimmungen (BASS 11-02 Nr. 31). Die Verantwortung zur Durchführung des Angebots übernehmen im Rahmen der Förderrichtlinie definierte Maßnahmenträger, wie Gemeinden, Gemeindeverbände sowie sonstige freie Träger (Nummer 3 des Erlasses). Verantwortlich für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren sind die zuständigen Bezirksregierungen in den Dezernaten 48.

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Für jede Maßnahme, die stattfindet, werden zwei speziell ausgebildete Sprachlern- begleitungen benötigt, die von der LaSI oder durch eines von der LaSI beauftragten Kommunalen Integrationszentrums ausgebildet werden. Die Sprachlernbegleitungen sind verpflichtet, die von ihnen durchzuführende Maßnahme auf Basis der in der Schulung vermittelten inhaltlichen Standards umzusetzen. Landesprogramm „FerienIntensivTraining – FIT in Deutsch“ steht allen neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter offen. Seit den Osterferien werden auch geflüchtete Kinder und Jugendliche aus der Ukraine erreicht.
Im aktuellen Haushalt sind hierfür 2,65 Mio. Euro vorgesehen. Weitere Informationen zum Landesprogramm „FerienIntensivTraining – FIT in Deutsch“ sind abrufbar unter: https://www.schulministerium.nrw/ferienintensivtraining-fit-deutsch. Zudem plant das Schulministerium mithilfe einer Verstärkung der zur Verfügung stehenden Mittel, das Angebot auch außerhalb der Ferienzeiten anzubieten.

2.6 Aktionsprogramm „Ankommen und Aufholen“
Um Schülerinnen und Schüler dabei zu unterstützen, pandemiebedingte Lernrückstände und weitere Defizite aufzuholen, stellt die Landesregierung mit Unterstützung des Bundes den Schulen in Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2021 und 2022 insgesamt rund 430 Mio. Euro zur Verfügung. Mit diesen zusätzlichen finanziellen Mitteln sollen vor Ort individuelle Förderangebote ermöglicht, weiteres Personal eingestellt und Kooperationen mit außerschulischen Partnern organisiert werden. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche aus der Ukraine können an Maßnahmen aus dem Programm „Ankommen und Aufholen“ teilnehmen, um so von den schulischen Maßnahmen z.B. im Rahmen von Differenzierungen und ergänzenden kulturellen, kreativen oder sportlichen Angeboten profitieren zu können. Die Maßnahmen sind im Rahmen des Programms geregelt und müssen die entsprechenden Vorgaben (z.B. der Förderrichtlinien) einhalten, dann sind Teilnahmen von unterschiedlichen Schülerinnen und Schüler selbstverständlich möglich.

2.7 Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss – Übergang Schule-Beruf in NRW“ In Nordrhein-Westfalen werden alle Jugendlichen im Rahmen der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss – Übergang Schule-Beruf in NRW“ (KAoA) ab der Jahrgangsstufe 8 in ihrem Prozess der Beruflichen Orientierung systematisch unterstützt, ihre Berufswahlkompetenz zu erweitern und eine begründete Entscheidung für einen Beruf zu treffen. In diesem systematischen Prozess durchlaufen die Jugendlichen verbindliche Standardelemente beginnend mit einer Potenzialanalyse, bei der die Jugendlichen ihre persönlichen Stärken, Interessen und Neigungen kennenlernen. Im weiteren Verlauf werden u. a. Berufs- und Studienfelder erkundet und Praktika sowie ggf. Praxiskurse durchgeführt.

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Während des gesamten Prozesses werden die Jugendlichen von ihren Lehrkräften begleitet und beraten. Darüber hinaus können Sie auch Beratungsleistungen der an den Schulen tätigen Fachkräfte für Berufsberatung in Anspruch nehmen.
Ukrainische Jugendliche können bei vorhandener Sprachkompetenz direkt an den Regelangeboten der Standardelemente in der Beruflichen Orientierung teilnehmen oder durch das Standardelement KAoA-kompakt die wichtigsten Bausteine des umfassenden Prozesses der Beruflichen Orientierung in komprimierter Form nach dem Erlangen der Sprachkompetenz durchlaufen. In KAoA-kompakt erhalten die Jugendlichen auch Einblicke in die betriebliche Wirklichkeit und das duale Ausbildungssystem. Konkret durchlaufen sie eine zweitägige Potenzialanalyse, eine dreitägige Berufsfelderkundung sowie Praxiskurse, die betriebsnah sowie sprach- und kultursensibel gestaltet werden. Zur Unterstützung und Begleitung dieses Prozesses werden landesseitig sog. Berufswahlpässe zur Verfügung gestellt. Mit deren Hilfe können die Jugendlichen die verschiedenen Standardelemente vor- und nachbereiten sowie ihre Erfahrungen dokumentieren. Der Berufswahlpass NRW „SPRACH-KOMPAKT“ wurde speziell für neu zugewanderte oder geflüchtete Schülerinnen und Schüler entwickelt und wird Rahmen von KAoA-kompakt von den Trägern kostenlos an die Teilnehmenden ausgegeben. Er steht auch im BO-Tool NRW in digitaler Form zur Verfügung.

2.8 Elternnetzwerk
Das Projekt „Eltern mischen mit – Mitwirken heißt verändern“ wird vom Elternnetzwerk NRW durchgeführt. Das Projekt zielt darauf ab, Eltern mit Zuwanderungsgeschichte zu qualifizieren, damit diese sich in Mitwirkungsgremien von Einrichtungen der frühkindlichen Bildung und Schule einbringen, Teilhabe ausüben sowie den Bildungsprozess ihrer Kinder positiv mitgestalten. Das Schulungskonzept bildet Eltern zu Elternmoderatorinnen und -moderatoren aus. Diese qualifizieren wiederum selbst andere Eltern. Das Projekt erreicht an den beteiligten Standorten viele Eltern mit Zuwanderungsgeschichte, baut Hürden zwischen ihnen und den Bildungsinstitutionen ab und unterstützt die Mütter und Väter zur Beteiligung. Es kann fundierte Empfehlungen an alle Elternvertretungen geben, die sich an der Integration neu zugewanderter Kinder und Jugendlichen in den Schulen ihrer Kinder und Jugendlichen beteiligen wollen. Dieses Netzwerk kann auch für Eltern, die mit ihren Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine geflohen sind, genutzt werden. Weitere Informationen unter: www.eltern-mischen-mit.de

2.9 Demokratische Teilhabe in Vielfalt
Das schulische Leben in Nordrhein-Westfalen zeichnet sich durch eine Vielfalt der Schülerinnen und Schüler wie auch der Lehrkräfte aus. Schule ist der Ort der sozialen Integration unserer Gesellschaft. Er ist der Ort der Begegnung, der allen Menschen in der Schulgemeinschaft die Möglichkeit bietet, ausgehend von eigenen Erfahrungen, Teilhabe durch Bildung zu erwerben und in der Auseinandersetzung mit den Bildungsangeboten und

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allen anderen Schülerinnen und Schüler eigene Lebensentwürfe zu entwickeln und zu leben. Die Basis einer solchen gelebten Diversität ist eine gelebte Kultur der Kommunikation, des gegenseitigen Respekts und der gegenseitigen Akzeptanz in unseren Schulen – frei von Diskriminierung, Rassismus und andere Formen von Gewalt. Die Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen erwerben im Schulleben und im Unterricht aller Fächer Kompetenzen, Verantwortung für sich und andere zu übernehmen, die eigene Meinung zu vertreten, aber auch die Meinung anderer zu respektieren. Diesem Anspruch kommt aktuell bei der Aufnahme der Kinder und Jugendlichen aus der Ukraine auch im Verhältnis zu Schülerinnen und Schülern aus anderen Herkunftsländern eine hohe Bedeutung zu, der durch besondere Beratung der Schulaufsicht und durch spezifische Materialien unterstützt wird. Die Vermeidung von extremistischen Positionen ist dabei ein wichtiges Ziel des demokratischen Engagements der Schulen. Die curricularen Vorgaben für die Fächer nehmen Bezug auf diese Aspekte und die didaktisch-methodische Gestaltung des Unterrichts und sind auf den Kompetenzerwerb im Bereich des demokratischen Handelns ausgerichtet. Vielfältige Programme geben Schulen Gelegenheit, ihr Profil demokratisch auszurichten, beispielsweise „Schule ohne Rassismus Schule mit Courage NRW“. Diese und weitere Programme geben den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, sich aktiv gegen jede Art der Diskriminierung (z.B. Rassismus, Homophobie, Antiziganismus, Antisemitismus, etc.) zu engagieren. Ziel ist es dabei auch die Zivilcourage der Schülerinnen und Schüler in ihrem schulischen und privaten Umfeld zu stärken und sie zu einer gesellschaftlichen Teilhabe in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft zu befähigen.
Demokratisches Handeln und Bewusstsein wird auch an den berufsbildenden Schulen gefördert. Die Landeszentrale für politische Bildung NRW (LzfpB) (www.politische- bildung.nrw.de) führt in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen und allen Bezirksregierungen das Bildungsprojekt „Demokratie für mich. Grundrechte in Deutschland – Ein erfahrungsorientiertes Konzept zum Demokratie- Lernen“ in den Internationalen Förderklassen der Berufskollegs durch. Das didaktisch-methodische Konzept beinhaltet die Vermittlung der nachfolgend genannten vier Leitziele
 Vermittlung von Werten, demokratischen Grundrechten und der Grundstrukturen des politischen Systems in Deutschland,  Unterstützung der Identitätsbildung in der Fremde für geflüchtete Jugendliche,  Anerkennung von Verschiedenheit/Unterschiedlichkeit,  Unterstützung des Erwerbs der deutschen Sprache. Die Landeszentrale hat zur Unterstützung der Umsetzung dieser Leitziele spezielle Unterrichtsmaterialien entwickelt, deren Erstellung und Einsatz von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster wissenschaftlich begleitet und evaluiert wurde.
Die Unterrichtsmaterialen basieren auf einem erfahrungsorientierten Ansatz zum Demokratie- Lernen für zugewanderte junge Erwachsene, womit die Werte- und Grundrechtevermittlung

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für junge Menschen angeregt und unterstützt wird. Als didaktische Grundlage dient u.a. der Ansatz des Explorativen Lernens, der ein entdeckendes Demokratie-Lernen durch entsprechende Lernarrangements ermöglicht und dazu beiträgt, dass die Lernenden eine Übersicht über den deutschen Rechts- und Sozialstaat erwerben. Derzeit partizipieren 80 Berufskollegs mit Internationalen Förderklassen an dem Vorhaben und werden durch das Moderatorenteam der Landeszentrale für politische Bildung begleitet. Ab dem Schuljahr 2022/2023 werden weitere 20 Berufskollegs an diesem schulischen Vorhaben teilnehmen und eine entsprechende Qualifizierung erhalten. Viele kommunale Kultur- und Bildungseinrichtungen (z.B. Bibliotheken, Museen, Theater) reagieren mit ihren Angeboten im Bereich der Kulturellen Bildung auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die Situation der Geflüchteten. Angebote dieser Art stellen Möglichkeiten der Begegnung, der Auseinandersetzung mit dem Erlebten und der kulturellen Teilhabe dar. Aber auch über diese aktuellen Formate hinaus unterstützen außerschulische Partner Schulen in ihrer Integrations- und Bildungsarbeit und geben wichtige Impulse im Bereich der Kulturellen Bildung.

  1. Schulische Integrationsinfrastruktur und Ressourcen
    3.1 Bereitstellung von Schulraum
    Die Anschaffung, die Instandhaltung von Schulgebäuden und der Einrichtung der Schulen obliegt gemäß § 79 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) dem kommunalen Schulträger im Rahmen seiner mit Verfassungsrang ausgestatteten kommunalen Selbstverwaltung. Es besteht seitens des Schulträgers auch die Verpflichtung, jedenfalls für die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen eine ausreichende Kapazität an geeigneten Schulplätzen und entsprechenden Schulraum vorzuhalten bzw. zur Verfügung zu stellen.
    Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt sich mit einem breiten Spektrum von finanziellen Förderungen, um die Städte, Gemeinden und Kreise im Schulbereich bei ihrer kommunalen Aufgabenerfüllung und den Investitionsmaßnahmen zu unterstützen. Die Kommunen erhalten jährlich eine Schulpauschale/Bildungspauschale. Diese betrug im Jahr 2021 rund 723 Mio. Euro und wurde im Jahr 2022 auf rund 748 Mio. Euro erhöht. Diese Mittel können für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb, die Modernisierung und für raumbildende Ausbauten sowie für die Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden und kommunalen Kindertageseinrichtungen eingesetzt werden. Mit diesen Mitteln können Interimsbauten (z.B. Container) beschafft werden, um sprunghaft steigenden Schülerzahlen begegnen zu können. Über die Mittel der Schulpauschale / Bildungspauschale hinaus erhalten die Kommunen weitere pauschale Mittel im Rahmen der Gemeindefinanzierung, dazu gehört die Allgemeine Investitionspauschale, die Sportpauschale und die Aufwands- und Unterhaltungspauschale, die ebenfalls für die Finanzierung von notwendigen Baumaßnahmen eingesetzt werden könnten. Das Land Nordrhein-Westfalen hat gemeinsam mit der NRW.Bank den Kommunen in den Jahren 2017 bis 2020 zusätzlich 2 Mrd. Euro aus dem Programm „Gute Schule 2020“ zur

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Verfügung gestellt. Der Verwendungsnachweisungszeitraum für diese Mittel wurde auf 48 Monate verlängert.
Darüber hinaus ergeben sich für die Kommunen weitere Fördermöglichkeiten im Bereich des Schulbaus. Hierzu gehört der 1. Teil des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes des Bundes, mit dem seit 2015 rund 1,1 Mrd. Euro u.a. mit den Schwerpunkten „Infrastruktur“ und „Bildungsinfrastruktur“ zur Verfügung stehen. Diese Mittel können unter bestimmten Bedingungen für Investitionsmaßnahmen in Schulen genutzt werden.
Das Land Nordrhein-Westfalen gibt zudem die Bundesmittel zur Verbesserung der Schulinfrastruktur in finanzschwachen Kommunen (KInvFG Kapitel 2) in Höhe von 1,12 Mrd. Euro seit dem Jahr 2017 in einem möglichst schnellen und unbürokratischen Verfahren an die nordrhein-westfälischen Kommunen weiter.
Die NRW.Bank unterstützt darüber hinaus die Kommunen mit dem Programm NRW.Bank.Moderne Schule, über das sehr zinsgünstige Kredite für Investitionen in Schulen aufgenommen werden können. Klar ist jedoch auch, dass diese und kommunale Eigenmittel nicht ausreichen, um sofort zusätzlichen Schulraum bereitzustellen. Neben ggf. erforderlichen planerischen Vorbereitungen unter Beachtung der umfangreichen baurechtlichen Vorgaben ergibt sich auch die Schwierigkeit, dass Planungs- und Bauleistungen weiterhin stark nachgefragt werden und teilweise gar nicht verfügbar sind; hinzutritt eine zum Teil eklatante Materialknappheit auch in Folge des Krieges und der verhängten Sanktionen (bspw. Bauholz aus dem Gebiet der russischen Föderation). Dies gilt auch für Behelfsbauten (Container etc.), die für die Errichtung von Unterkünften oder noch in den von der Flutkatastrophe betroffenen Gebieten gebunden sind. Es ist daher auch zu prüfen, ob andere Räumlichkeiten (z.B. Museums-Foyer, Pfarrsaal, Konferenzräume in Hotels etc.) für Unterrichtszwecke genutzt werden können.3.1.1 Übergangsregelungen
Angesichts der hohen Anzahl an neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern aus der Ukraine wird die Schulaufsicht in dieser historischen Ausnahmesituation gebeten, die Schulträger zu unterstützen. Dabei sind folgenden Grundsätze zu beachten:  Bei der Vergabe von Schulplätzen besteht ein Vorrang für gemäß § 34 Schulgesetz NRW schulpflichtige Schülerinnen und Schüler gegenüber noch nicht schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern.  Für die Beschulung der Kinder und Jugendlichen aus der Ukraine gilt der Runderlass BASS 13-63 Nr. 3. Dies gilt auch für die dort ermöglichten Organisationsformen der Deutschförderung. Gemäß Nummer 3.7 des Erlasses kann die obere Schulaufsichtsbehörde in einer Ausnahmesituation auf Antrag des Schulträgers, unter entsprechender Anwendung der „Leitlinien für Personalmaßnahmen bei schulorganisatorischen Veränderungen“ und auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts der Schule, genehmigen, dass der Unterricht für ausschließlich neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler befristet außerhalb des Stammschulgeländes erteilt wird, wenn dies aufgrund erkennbarer räumlicher Engpässe des Schulträgers zwingend notwendig ist. Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler, die neu an der

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Schule aufgenommen wurden, können nur innerhalb eines Jahres nach Beginn des jeweiligen Genehmigungszeitraumes außerhalb des Stammschulgebäudes untergebracht werden. Von dieser Möglichkeit kann aufgrund der aktuellen Situation Gebrauch gemacht werden, wenn dafür die Voraussetzungen vorliegen. Entsprechende Genehmigungen sollen mit Blick auf die unvorhersehbaren Entwicklungen des Krieges in der Ukraine und der damit einhergehenden unklaren Situation und Perspektive der Flüchtlinge befristet werden. In einem pädagogischen Konzept ist von der Schule darzulegen, wie regelmäßige Begegnungen zwischen den neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen mit den Schülerinnen und Schülern des Hauptstandortes ermöglicht werden. Voraussetzung einer Genehmigung ist darüber hinaus in jedem Fall ein Votum des zuständigen Schulamtes, die Vorlage einer Übersicht über die Auslastung der Schulen durch den Schulträger und eines Planes, wie die außerhalb des Stammschulgeländes unterrichteten Gruppen nach dem Ende des jeweiligen Genehmigungszeitraumes in das bestehende System integriert und gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern auf dem Stammschulgelände beschult werden sollen. Die Ausnahme ist in jedem Fall klar zeitlich zu begrenzen; der Schulträger berichtet der oberen Schulaufsicht rechtzeitig – spätestens vier Monate vor Ablauf der Ausnahme – über die bereits getätigten und geplanten geeigneten Teilschritte zur Herstellung des Regelverfahrens.  Der Unterrichtsbeginn ist durch den Runderlass „Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen“ vom 05.05.2015 (BASS 12-63 Nr. 3) verbindlich geregelt. Der Erlass legt nicht nur den frühesten Unterrichtsbeginn mit 7.30 Uhr, sondern auch den spätesten regelmäßigen Unterrichtsbeginn mit 8.30 Uhr fest. Der Erlass BASS 13-63 Nr. 3 legt unter Nr. 3.6 den Umfang der Beschulung fest. Die Vorgaben lassen einen Unterricht im Wege eines reinen Mehrphasen- oder Nachmittagsbetriebes grundsätzlich nicht zu. Sofern jedoch in der aktuellen Ausnahmesituation dem Recht auf Bildung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher nicht anderweitig Rechnung getragen werden kann, ist es in der aktuellen Situation zulässig Schulträgern auf Antrag eine bis zum Ende der Sommerferien befristete Ausnahmegenehmigung zu erteilen und somit vorübergehend Modelle des Mehrphasen- oder Nachmittagsbetriebes zu ermöglichen. Die Schulträger werden gebeten, bei der Realisierung anderweitiger organisatorischer Maßnahmen (z.B. Mehrklassenbildung; Anbahnung interkommunaler Zusammenarbeit zur Sicherstellung der Beschulung) beratend und schriftlich konzeptionell zu unterstützen. Die Planung wie auch die Unterhaltung von ausgelagerten Räumlichkeiten werden durch die zuständige Schulaufsicht begleitet. Sie berät und unterstützt bei der Erstellung und Umsetzung eines adäquaten pädagogischen Konzepts. Auch bei diesen Räumlichkeiten berücksichtigt die Schulaufsicht die „Leitlinien für Personalmaßnahmen bei schulorganisatorischen Veränderungen“, soweit dies vorliegend möglich ist. Ebenso achtet sie darauf, dass ein ordnungsgemäßer Unterricht für alle schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen möglich ist. Aufgrund der großen Bedeutung des Sports für die physische und psychische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, gerade vor dem Hintergrund der Einschränkungen von Bewegungsmöglichkeiten im Zuge der Corona-Pandemie, sind Sportangebote verlässlich zu ermöglichen.

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Grundsätzlich sind Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen und Gebäude zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung gilt auch fort, wenn die bisher von einer oder mehreren Schulen genutzten Sportstätten nicht verfügbar sind. In diesen Fällen sollen in Abstimmung zwischen Schulträger und allen Schulen die organisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um – beispielsweise durch Mitnutzung anderer Sportstätten – einen stundenplanmäßigen Sportunterricht zu gewährleisten. Im Fall der Belegung von Sporthallen im Kontext der kurzfristigen Unterbringung geflüchteter Menschen sind – gemäß den witterungsbedingten bzw. örtlichen Möglichkeiten – Verlagerungen des Sportunterrichts in andere Sportstätten bzw. ins Freie vorzunehmen. Der Ausfall des Sportunterrichts aus diesem Grunde ist unzulässig. Für prüfungsvorbereitenden Unterricht sowie die Durchführung von Sportprüfungen muss durch den Schulträger die Nutzung anderer erreichbarer und für die Prüfungsvorbereitung bzw. -durchführung geeigneter Sportstätten gewährleistet werden. Insgesamt ist darauf zu achten, dass mögliche Lasten bei der notwendigen Umstrukturierung von Belegungsplänen zwischen den Schulen des jeweiligen Einzugsgebietes möglichst gerecht verteilt werden.

3.2 Bewirtschaftung und Verstärkung 3.2.1 Haushaltswirtschaftliche Maßnahmen
Im aktuellen Haushalt sind 5.018 Stellen zum Ausgleich von Unterrichtsmehrbedarf für durchgängige Sprachbildung, Sprachförderung und interkulturelle Schul- und Unterrichtsentwicklung zur Integration durch Bildung vorgesehen. Zudem sind Aushilfsmittel in Höhe von 1 Mio. Euro im Rahmen der Integration durch Bildung veranschlagt.
Im Rahmen der aktuell vorhandenen Möglichkeiten des Schulhaushalts sind folgende Maßnahmen zur Unterstützung der Bewältigung der fluchtbedingten Auswirkungen auf die Unterrichtsversorgung ergriffen worden:

3.2.1.1 Integration durch Bildung
Verstärkung der Mittel für Aushilfskräfte im Rahmen der „Integration durch Bildung“:  Die ursprünglichen Mittel von 1 Mio. Euro können bei Bedarf aus unbesetzten bzw. bezügefreien Stellen verstärkt werden. Die Eingrenzung auf freie Integrationsstellen entfällt in diesem Jahr. Damit steht ausreichend Potential zur Verfügung, um bestehenden Einstellungsbedarfen entsprechen zu können.
 Die Verstärkung erfolgt unabhängig davon, ob der jeweiligen Schule aktuell Stellenanteile in einem der Handlungsfelder nach RdErl. BASS 14-21 Nr. 4 zugewiesen werden.  Die Regelung ist mit Erlass vom 18. März 2022 umgesetzt worden.

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3.2.1.2 Stellenreserve des MSB Mit dem Eckdatenerlass vom 18. März 2022 ist den Bezirksregierungen die voraussichtliche Stellenzuweisung für das kommende Schuljahr 2022/2023 bekanntgegeben worden. Diese Stellenzuweisung bildet die Grundlage für die Bewertung der Einstellungsmöglichkeiten von Lehrerinnen und Lehrern zum kommenden Schuljahr. Es wurde bei den ursprünglichen Schülerzahlprognosen von insgesamt rückläufigen Schülerzahlen ausgegangen und deswegen 1.052 Stellen vorläufig nicht zugewiesen. Diese Stellen werden nun eingesetzt, um geflüchtete Schülerinnen und Schüler zu beschulen. Sobald belastbare Schülerzahlen der Zuwanderung vorliegen, werden die Stellen auf die Bezirksregierungen verteilt, so dass weitere Einstellungen vorgenommen werden können. Die Stellen können auch zur Verstärkung der Flexiblen Mittel für Vertretungsunterricht oder zur Verstärkung der Mittel für Integration durch Bildung eingesetzt werden. Bereits für das vergangene Schuljahr wurden hierfür 867 zusätzliche Stellen den Bezirksregierungen zur Bewirtschaftung zugewiesen.

3.2.1.3 Flexible Mittel für Vertretungsunterricht Die Flexiblen Mittel für den Vertretungsunterricht dürfen für die Erteilung von Vertretungsunterricht in allen Schulformen zum Ausgleich insbesondere bei langfristigen Erkrankungen und Mutterschutz verwendet werden. Zur Unterstützung der Flexiblen Mittel für Vertretungsunterricht können zusätzlich freie Lehrerstellen herangezogen werden. Die Flexiblen Mittel für Vertretungsunterricht von rund 60 Mio. Euro wurden um rd. 3,5 Mio. Euro verstärkt. Damit werden insbesondere auch die Bezirksregierungen unterstützt, die nicht mehr über eine größere Zahl von freien und bezügefreien Stellen verfügen, um ihre ursprünglichen Vertretungsmittel zu verstärken. So erhalten die Bezirksregierungen weitere Möglichkeiten, zusätzliches Personal für die Beschulung von geflüchteten Schülerinnen und Schülern einzusetzen. Die Bedarfe wurden bei den Bezirksregierungen abgefragt. Die Bezirksregierungen werden bedarfsgerecht an den Mitteln partizipieren.

3.2.1.4 Ersatzschulen Ersatzschulträger entscheiden in eigener Zuständigkeit im Rahmen ihres verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf freie Schülerauswahl über die Aufnahme von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern. Eine Zuweisung von Schülerinnen und Schülern an eine Ersatzschule ist daher nicht bzw. nur im Konsens mit dem Schulträger möglich. Die oben für öffentliche Schulen beschriebenen Unterstützungsinstrumente werden im Rahmen der für Ersatzschulen geltenden Vorschriften wirkungsgleich auf den Ersatzschulbereich übertragen:  Die befristete Einstellung von Aushilfskräften für Integration durch Bildung (Kap. 3.2.1.1) kann auch an Ersatzschulen zulasten freier und besetzbarer Stellen erfolgen und refinanziert werden.
 Da eine Zuweisung von Stellen an Ersatzschulen nicht möglich ist, wird dem Ziel der Stellenreserve im Rahmen der Refinanzierung wirkungsgleich Rechnung getragen. Da für

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die Refinanzierung die Schülerzahl zum Stichtag der ASD (15. Oktober) maßgeblich ist, die neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler aber unterjährig aufgenommen werden, wird die daraus entstehende Diskrepanz grundsätzlich durch eine Zusatzbeihilfe nach § 106 Abs. 10 Satz 1 SchulG ausgeglichen.
 Mittel für Vertretungsunterricht werden durch die gesetzlich vorgesehene Personalbedarfspauschale abgegolten.  Die unter Kapitel 3.2.2 beschriebenen Personalgewinnungsinstrumentarien stehen auch den Ersatzschulträgern zur Verfügung.

3.2.1.5 Digitale Ausstattung Auch neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler können im Rahmen der Ausstattungsprogramme des Landes (Sofortausstattungsproramm sowie Ausstattungsoffensive NRW und React-EU) selbstverständlich mit einem digitalen Endgerät ausgestattet werden. Das Land stellt den Schulträgern zu diesem Zweck seit dem Jahr 2020 insgesamt rund 357 Millionen Euro zur Verfügung. Die digitalen Endgeräte können von den Schulträgern unmittelbar beschafft werden. Die zur Verfügung gestellten Mittel stehen den Schulträgern noch bis zum Ende des Jahres 2022 zur Verfügung.

3.2.2 Aktivierung von Personal zur Unterstützung der Bildungsangebote für schulische Projekte in der Einwanderungsgesellschaft
Durch die anzunehmende starke zahlenmäßige Zunahme der aus der Ukraine geflohenen Kinder und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter steigt auch der Bedarf an Lehrkräften und sonstigem (sozial)pädagogischen Personal im Schuldienst.
Die befristete Unterstützung der Schulen durch zusätzliches Personal ist daher eine wesentliche Gelingensbedingung für die erfolgreiche Beschulung zugewanderter Schülerinnen und Schüler. Abhängig vom Bedarf der Schule können Schulen Lehrkräfte – oder auf der Grundlage der einschlägigen Erlasse – anderes pädagogisches oder sozialpädagogisches Personal (z.B. Lehrkräfte für den Herkunftssprachlichen Unterricht, Fachkräfte für Schulsozialarbeit, Fachkräfte in Multiprofessionellen Teams, Sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase, Fachlehrkräfte an Förderschulen oder Fachlehrkräfte an Berufskollegs, z.B. Werkstattlehrkräfte und technische Lehrkräfte) befristet einstellen. Befristete Beschäftigungsmöglichkeiten veröffentlichen die Schulen im Internetportal www.verena.nrw.de. Dort kann auf der Seite der veröffentlichten Ausschreibungen unter der Auswahl „Fächer/Berufsgruppe/Schulformgruppe“ gezielt nach Veröffentlichungen für die „Unterstützung Geflüchteter“ gefiltert werden. Die Einstellung erfolgt insbesondere mit dem Ziel, die nach Nordrhein-Westfalen geflüchteten Kinder und Jugendlichen beim Ankommen und der Integration in ihrer neuen Schule individuell zu begleiten.

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Auf ausgeschriebene Bedarfe für Lehrkräfte können sich sowohl Personen mit Lehramtsbefähigung bewerben als auch andere qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber. Dies können zum Beispiel Hochschulabsolventinnen und -absolventen, Pensionärinnen und Pensionäre, Studierende oder Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung sein, wenn sie für den Schuldienst geeignet sind (vgl. VERENA). Bei Ausschreibungen für anderes pädagogisches oder sozialpädagogisches Personal gelten die in den einschlägigen Erlassen festgelegten Anforderungen an die Qualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber. Bei befristeten Einstellungen entscheidet die Schulleitung, ggf. in Zusammenarbeit mit der Schulaufsichtsbehörde, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber für die in der Ausschreibung genannten Tätigkeiten geeignet ist. Sie entscheidet auch darüber, ob die vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse ausreichend sind, sofern diese nicht über ein Sprachzertifikat, z. B. vom Goethe-Institut, nachgewiesen werden. Die Befristung erfolgt in der Regel ohne sachlichen Grund (§ 14 Absatz 2 TzBfG). Unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 TzBfG sind auch befristete Beschäftigungsverhältnisse mit Sachgrund möglich. Die Eingruppierung ist abhängig von der Tätigkeit und der individuellen Qualifikation entsprechend der Entgeltordnungen zum TV-L bzw. TV-EntgO-L. An diese Vorgaben ist das Land Nordrhein-Westfalen als Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder gebunden. Zum Beispiel richtet sich die Eingruppierung von Lehrkräften nach den tarifvertraglichen Vorgaben nach der Schulform der Einsatzschule und der individuellen Qualifikation. Bewerberinnen und Bewerbern ohne in Nordrhein-Westfalen anerkannte Hochschulbildung sind in die Entgeltgruppe 9b (Schulformen mit Eingangsamt A12) bzw. in die Entgeltgruppe 10 (Schulformen mit Eingangsamt A13) eingruppiert (Abschnitt 2 Ziffer 4 der Anlage zum TVEntgO-L). Alle Schulleitungen wurden per SchulMail vom 04.04.2022 gebeten, geeignete Lehrkräfte vorab anzusprechen mit dem Ziel  der vorzeitigen Rückkehr aus der Beurlaubung  der Aufstockung einer Teilzeitbeschäftigung  des späteren Eintritts in den Ruhestand oder die Rente  der Gewinnung von bereits in den Ruhestand oder die Rente eingetretenen Lehrkräften für eine Vertretungstätigkeit. Mit dieser erneuten SchulMail sind die Schulleitungen auch gebeten worden, neben geeigneten Lehrkräften auch geeignetes anderes (sozial)pädagogisches Personal anzusprechen.
Weiterhin sind mit gesonderter SchulMail vom 04.04.2022 sowohl Lehrkräfte, die bisher kein Einstellungsangebot erhalten haben, als auch Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die ihren Vorbereitungsdienst zum 30.04.2022 beenden werden, angeschrieben worden mit dem Ziel der Bewerbung auf befristete Beschäftigungsmöglichkeiten.
Als weiterer Beitrag zur Unterrichtsversorgung kommt auch ein zusätzlicher unterrichtlicher Einsatz von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (LAA) in Frage. Dazu wurde der

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rechtliche Rahmen für freiwilligen zusätzlichen selbständigen Unterricht von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern (LAA) erhöht (auf bis zu 6 Wochenstunden). Diese Personengruppe ist in der aktuellen Ausnahmesituation besonders auf die Möglichkeit angesprochen worden, zusätzlichen selbständigen Unterricht zu leisten.

3.2.3 Neu zugewanderte und geflüchtete Lehrkräfte
Einstellung von Geflüchteten ist möglich im Rahmen bestehender Regelungen bzw. Erlasse als Lehrkraft (§ 57 SchulG) oder als sonstiges (sozial)pädagogisches Personal (§ 58 SchulG), (s. Punkt 3.2.2).
Bei der Einstellung Geflüchteter sind folgende Besonderheiten zu beachten:  Nachweis über den Aufenthaltsstatus, Arbeitserlaubnis Vor Aufnahme der Beschäftigung muss ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz mit Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit vorgelegt werden oder eine Fiktionsbescheinigung der Ausländerbehörde mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ (vgl. faq-ukraine.pdf (bamf.de)). Während eines visumsfreien Kurzaufenthaltes darf keine Beschäftigung aufgenommen werden.  Nachweis der Qualifikation Sofern ein Nachweis über die individuelle Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber aufgrund der besonderen Situation nicht vorgelegt werden kann, ist es für die Einstellung ausnahmsweise ausreichend, wenn das Vorliegen der Qualifikation glaubhaft schriftlich versichert wird.  Eingruppierung, Stufenzuordnung Sofern die individuelle Qualifikation nicht durch entsprechende Nachweise belegt werden kann, erfolgt die Eingruppierung auf Grundlage des nach den Entgeltordnungen zum TV- L bzw. zum TVEntgO-L jeweils vorgesehenen niedrigsten Tätigkeitsmerkmals. Wird ein solcher Nachweis nachgereicht und ist die Qualifikation in Nordrhein-Westfalen anerkannt, können die Beschäftigten ab diesem Zeitpunkt höhergruppiert werden. Werden Nachweise zur Vorbeschäftigung vorgelegt, sind diese bei der Stufenzuordnung nach Maßgabe des § 16 TV-L zu prüfen. Ist die Vorbeschäftigung nicht durch Nachweise belegt, erfolgt die Einstufung in die Stufe 1.  Masernimpf- bzw. Immunschutz Der nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erforderliche Nachweis, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern vorliegt (§ 20 Absatz 8 Satz 2 i.V.m. Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 IfSG) oder dass eine Masernimmunität oder Impfkontraindikation vorliegt (§ 20 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 IfSG), ist grundsätzlich vor Beschäftigungsbeginn zu erbringen.

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Vorübergehend und ausnahmsweise kann auf die vorherige Vorlage verzichtet werden, wenn im Einzelfall glaubhaft schriftlich versichert wird, dass aufgrund der besonderen Situation und der Eilbedürftigkeit des Beschäftigungsbeginns eine rechtzeitige Vorlage nicht möglich ist. Ein ggf. fehlender Impfschutz ist unverzüglich nachzuholen, sofern nicht bereits ein Immunschutz vorliegt und keine Kontraindikation besteht. Die erforderlichen Nachweise sind schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nachzureichen; andernfalls endet das Arbeitsverhältnis. Diese Ausnahmeregelung gilt ab sofort zunächst für Einstellungen mit einem Beschäftigungsbeginn bis einschließlich 01.11.2022.  Polizeiliches Führungszeugnis:
Ab einer Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik Deutschland von vier Monaten ist vor Beschäftigungsbeginn ein erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG) vorzulegen. Bei kürzeren Aufenthaltsdauern ist eine Erklärung zu verlangen, ob die Bewerberin oder der Bewerber vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren anhängig ist. Auch für die Zeit des zurückliegenden Aufenthaltes in der Ukraine muss die Einstellungsbehörde sich über etwaige dortige Vorstrafen versichern. Die Bewerberinnen oder Bewerber müssen einen dem deutschen Führungszeugnis vergleichbaren Nachweis erbringen, z.B. ein amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis, Auszug aus dem Strafregister des Heimatlandes oder eine gleichwertige Urkunde. Vorübergehend und ausnahmsweise kann auf die vorherige Vorlage einer solchen Urkunde verzichtet werden, wenn glaubhaft schriftlich versichert wird, dass eine rechtzeitige Beschaffung wegen der besonderen Situation in der Ukraine bzw. des Zusammenbruchs der dortigen Infrastruktur nicht möglich ist. In diesen Fällen ist vor der Einstellung die Erklärung zu verlangen, ob die Bewerberin oder der Bewerber vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren anhängig ist. Die Einstellung erfolgt dann zunächst auf der Grundlage dieser Erklärung. Die erforderliche Urkunde ist schnellstmöglich, spätestens jedoch vor Beendigung der Probezeit nachzureichen. Ist dies aufgrund einer weiter bestehenden Kriegssituation in der Ukraine nicht möglich, so ist eine Weiterbeschäftigung nur möglich, wenn vor Ende der Probezeit eine notarielle eidesstattliche Versicherung abgegeben wird (§ 22 Absatz 2 Bundesnotarordnung), dass in der Ukraine keine Vorstrafen vorliegen und kein Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren anhängig ist; andernfalls endet das Arbeitsverhältnis. Diese Ausnahmeregelung gilt ab sofort zunächst für Einstellungen mit einem Beschäftigungsbeginn bis einschließlich 01.11.2022.  Doppelbeschäftigung Bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis in der Ukraine sind Art und Umfang dieser Tätigkeit (entsprechend der Regelungen zu Nebentätigkeiten, § 3 Absatz 3 TV-L) anzugeben. Wünschenswert ist die schriftliche Angabe, dass dieses Beschäftigungsverhältnis aus gegebenem Anlass zurzeit faktisch nicht ausgeübt wird.  Personalratsbeteiligung

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Die befristeten Einstellungen unterliegen in jedem Einzelfall der Mitbestimmung durch den zuständigen Personalrat (§ 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LPVG). Soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter selbst befristete Verträge zur Sicherung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung besonderer pädagogischer Aufgaben abschließt (§ 57 Absatz 5 Satz 3 SchulG), tritt an die Stelle der Beteiligung des Personalrats die Beteiligung des Lehrerrats. Zur Eingruppierung und Stufenzuordnung hat jedoch auch bei dieser Konstellation die personalverwaltende Stelle den bei ihr gebildeten Personalrat zu beteiligen (§ 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LPVG), da diese Entscheidung nicht auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen werden kann.

3.2.3.1 Lehrkräfte Plus und Internationale Lehrkräfte fördern
Das Programm Lehrkräfte Plus ist Teil des Förderprogramms „NRWege Leuchttürme“ und wird vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert und verantwortet. Im Rahmen dieses Qualifizierungsprogrammes erhalten Lehrkräfte mit Fluchthintergrund sowie Lehrkräfte aus Nicht-EU-Staaten einen Einblick in das deutsche Schulsystem und werden für den Einsatz an Schulen in Nordrhein-Westfalen vorbereitet.
Auf diese Weise soll ihnen eine berufliche Perspektive in Deutschland aufgezeigt und eine bedarfsgerechte Integration in den Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Ziel des Programms Lehrkräfte Plus ist die Erschließung des fachlichen und herkunftssprachlichen Potenzials, das die Zielgruppe Schulen anbieten kann.
Folgende Kriterien werden für eine Teilnahme vorausgesetzt:  Lehramtsabschluss aus dem Heimatland bzw. ein Studium, das in dem jeweiligen Heimatland für den Lehrerberuf qualifiziert,  Berufserfahrung als Lehrkraft im Heimatland,  Gute Deutsch-Kenntnisse auf B1-Niveau,  Teilnehmende können sich dem Programm ein Jahr lang in Vollzeit widmen und die Universität täglich erreichen. In Kooperation mit fünf lehrbildenden Universitäten bereitet das Programm Lehrkräfte Plus die Teilnehmenden für eine Arbeit an Schulen in Nordrhein-Westfalen vor und bildet sie bedarfsorientiert weiter. Durch klar abgestimmte Programmelemente wird neben pädagogisch-interkulturellen Qualifizierungen, Deutschkursen und fachlich-didaktischen Seminaren auch ein umfangreiches Schulpraktikum ermöglicht.
In diesem Zusammenhang bietet das Programm Internationale Lehrkräfte Fördern (ILF) des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen eine Anschlussperspektive für Absolventinnen und Absolventen des Landesprogramms Lehrkräfte Plus. Im Rahmen des Programms ILF qualifizieren sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb von zwei Jahren an einer Schule in Nordrhein-Westfalen – praktisch und fachlich begleitet – weiter und vertiefen ihre Kenntnisse und Kompetenzen, die erfolgreich über das Programm Lehrkräfte Plus eingeleitet wurden. Auf diese Weise werden diese Lehrkräfte

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schrittweise an den eigenverantwortlichen Unterricht in einer nordrhein-westfälischen Schule herangeführt.
Folgende Kriterien werden für eine Teilnahme an ILF vorausgesetzt:  Die Teilnehmenden erfüllen nicht die formalen Voraussetzungen, um als Lehrkraft in Deutschland tätig zu sein und/oder bringen die erforderlichen Deutsch- bzw. Didaktik- /Methodik-Kenntnisse noch nicht mit, um unterrichten zu können.
 Die Teilnehmenden haben das Programm Lehrkräfte Plus absolviert. Die „Bestenauslese“ wird durch die Einbindung der Bezirksregierungen beim Auswahlverfahren bei Lehrkräfte Plus sichergestellt. Das Land Nordrhein-Westfalen stellt für das ILF-Programm 160 Stellen zur Verfügung (davon wurden 10 Stellen zur Unterstützung der Teilnehmenden zur Qualifizierung und Beratung eingeplant).
Mit Blick auf die im Fokus stehende Zielgruppe steht das Landesprogramm auch geflüchteten Lehrerinnen und Lehrern aus der Ukraine offen, sofern sie eine Zukunft an einer Schule in Nordrhein-Westfalen sehen. Informationen zu den Landesprogrammen sowie zum Bewerbungsverfahren sind über das landesweite digitale Portal https://lehrkraefteplus-nrw.de/ abrufbar.

3.2.3.2 Zur Rolle ukrainischer Lehrkräfte im Rahmen der Bildungsangebote für schulische Projekte in der Einwanderungsgesellschaft
Es ist das erklärte Ziel der Landesregierung, den aus der Ukraine geflüchteten Kindern und Jugendlichen möglichst schnell und flexibel eine gelingende Integration sowie eine erfolgreiche Fortsetzung ihrer Bildungsbiographie zu ermöglichen. Hierbei können auch ukrainische Lehrkräfte mitwirken, die eine Tätigkeit an Schulen in Nordrhein-Westfalen aufnehmen. Die Einstellung Geflüchteter ist möglich im Rahmen bestehender Regelungen bzw. Erlasse als Lehrkraft (§ 57 SchulG) oder als sonstiges (sozial)pädagogisches Personal (§ 58 SchulG) mit den entsprechenden Aufgaben. Der Einsatz Geflüchteter soll insbesondere dazu beitragen, die nach Nordrhein-Westfalen geflüchteten Kinder und Jugendliche beim Ankommen und der Integration in ihrer neuen Schule individuell zu begleiten. Dieser bezieht sich im Besonderen auf Kinder und Jugendliche, die erstmals eine deutsche Schule besuchen oder noch nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen, um dem Unterricht und den weiteren pädagogischen Angeboten der Schulen (z.B. im Rahmen des (Offenen) Ganztags) zu folgen. Die Aufgabenwahrnehmung orientiert sich daher am Bedarf der Kinder und Jugendlichen und kann, abhängig von der Tätigkeit als Lehrkraft oder als (sozial)pädagogisches Personal, bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen eine Unterrichtstätigkeit und alternativ oder ergänzend diese Einsatzbereiche umfassen:  Mitwirkung beim Erwerb der deutschen Sprache unter Einbezug der Herkunftssprachen

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 unterrichtsbegleitende Tätigkeiten als Teil des Kollegiums einer Schule  Arbeitsgruppenangebote zur Integration in das Alltagsleben sowohl innerhalb als auch außerhalb der Schule  Beaufsichtigung und Hilfestellung – auch an außerschulischen Lernorten, z.B. bei Ausflügen, während (berufsorientierender) Praktika, bei alltagsunterstützenden Tätigkeiten etc.  Unterstützung bei der Wahrnehmung der schulischen Mitwirkungsmöglichkeiten (für Eltern sowie für Schülerinnen und Schüler)  Einbringen der Sichtweisen der neu zugewanderten Kinder und Jugendlichen in die Schulgremien Die Tätigkeit setzt in der Regel deutsche Sprachkenntnisse voraus und wird in Absprache mit der beteiligten Schulleitung konkretisiert. Alternativ können auch nachgewiesene englische Sprachkenntnisse die Voraussetzungen erfüllen. Die Möglichkeit zur Bewerbung um eine Tätigkeit an einer Schule in Nordrhein-Westfalen wird in Veröffentlichungen des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein- Westfalen, über die Landesstelle Schulische Integration (https://www.bra.nrw.de/bildung- schule/landesstelle-schulische-integration/ukrainische-lehrkraefte) sowie über die Schulabteilungen der Bezirksregierungen bekannt gemacht. Seitens der Landesstelle Schulische Integration (LaSI) werden weiterhin die Lehrkräfte in den Kommunalen Integrationszentren (KI) in die landesweite Information über das mögliche Aufgabenprofil und die damit verbundenen Beschäftigungsmöglichkeiten einbezogen. Die Dezernentinnen und Dezernenten mit der Generale Integration durch Bildung in den Bezirksregierungen kommunizieren diese Information mit den betreffenden Schulleitungen. Gemeinsam mit weiteren Mitarbeitenden im Rahmen der Bildungsangebote für schulische Projekte in der Einwanderungsgesellschaft wird ukrainischen Lehrkräften im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen durch die LaSI eine inhaltliche Begleitung ermöglicht. Hierzu wurde in der LaSI eine zentrale Koordinierungsstelle eingerichtet. Durch die Aktivitäten der Koordinierungsstelle wird das Erreichen der folgenden Ziele angestrebt; hierzu einzelfallbezogene Beratung und Durchführung von Informationsveranstaltungen:  Finden einer geeigneten Beschäftigung an einer Schule in Nordrhein-Westfalen  strukturelle und inhaltliche Kenntnisse über das Schulsystem in Nordrhein-Westfalen; Einbringen von Informationen über das Schulsystem in der Ukraine
 Grundkenntnisse über die Vermittlung der deutschen Sprache; Berücksichtigung vorhandenen Wissens im Bereich der Fremdsprachendidaktik
 Grundkenntnisse zur Gestaltung der weiteren Aufgabenbereiche, in denen die ukrainischen Lehrkräfte sowie die weiteren Mitarbeitenden tätig sind (Schwerpunkt:

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gezielte individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern); Berücksichtigung vorhandener Kenntnisse durch die ukrainischen Lehrkräfte  Gestaltung eines interkulturellen Dialogs; Berücksichtigung des Auftrags der Schulen in Nordrhein-Westfalen, eine europäische Identität zu fördern  Berücksichtigung der Situation geflüchteter Frauen  bedarfsorientierte Eröffnung von längerfristigen beruflichen Perspektiven, u.a. in Kooperation mit Mitgliedern des Netzwerks „Lehrkräfte mit Zuwanderungsgeschichte“  Unterstützung der beteiligten Schulen hinsichtlich einer qualifizierten Zusammenarbeit mit den neuen Kollegiumsmitgliedern
Zur Unterstützung für Lehrerinnen und Lehrer aus der Ukraine bietet das Goethe-Institut ein Programm mit der Zielsetzung an, Lehrerinnen und Lehrer aller Fächer aus der Ukraine darauf
vorzubereiten, die Integration der ukrainischen Schülerinnen und Schüler in ihren Schul- und
Lernalltag in der deutschen Schule zu begleiten. Im Rahmen des Programms werden die Unterrichtssprache Deutsch und die Weiterentwicklung der methodisch-didaktischen Kompetenzen gefördert. Zielgruppe sind Personen, die bereits jetzt in die Betreuung und in den Unterricht für Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine eingebunden sind oder kurz davorstehen, Tätigkeiten an einer Schule oder einer Betreuungseinrichtung zu übernehmen. Angesprochen sind Lehrerinnen und Lehrer aller Fächer aller Schularten aus der Ukraine, die im Zuge des Krieges nach Deutschland gekommen sind und ihre Deutschkenntnisse (Niveaustufen A1 bis C1) ausbauen möchten. Aktuell nehmen 75 ukrainische Lehrerinnen und Lehrer, die nach NRW geflüchtet sind, an dem Programm teil. Sie werden hierbei von Mitarbeitenden der Koordinierungsstelle der Landesstelle Schulische Integration begleitet.

3.2.4 Bundesmittel Das Land leitet Bundesbeteiligung an den Flüchtlingskosten von 430 Millionen Euro vollständig an die nordrhein-westfälischen Kommunen weiter. Das Landeskabinett hat im Rahmen einer Sondersitzung am 13. April 2022, beschlossen, dass die Bundesmittel in voller Höhe an die nordrhein-westfälischen Kommunen weitergeleitet werden sollen. Der Haushalts- und Finanzausschusses hat hierzu am 27. April 2022 seine Einwilligung erteilt. Neben den Kosten der Unterkunft umfassen diese auch eine Überbrückungspauschale zur Abgeltung der Kosten, die zur bisherigen Unterstützung der Geflüchteten im Bereich der Lebenshaltungskosten angefallen sind, sowie ergänzende Kosten im Zusammenhang mit den Geflüchteten, etwa für die Kinderbetreuung und Beschulung sowie Gesundheits- und Pflegekosten. Von den rund 430 Millionen Euro werden drei Viertel (323 Millionen Euro) in pauschalierter Form an die Kommunen weitergeleitet. Die Zuweisungen erfolgen in mehreren Tranchen, um eine gerechte Verteilung der Mittel auf die Kommunen sicherzustellen. Nur so können die tatsächlichen Flüchtlingszahlen und deren Verteilung auf die Kommunen Berücksichtigung finden. Die Schulträger können damit die Mittel auch für die Bereiche einsetzen, die im Zusammenhang mit der Beschulung von Flüchtlingen im Rahmen der Lastenverteilung zwischen Land und Schulträgern, in deren Verantwortung liegen. Dies

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sind auch Kosten im Zusammenhang mit der Schaffung von zusätzlichem Schulraum, für Schülerverkehr, Lehr- und Lernmittel.

3.3 Unterstützungssysteme
3.3.1 Schulpsychologie Die schulpsychologischen Beratungsstellen in Nordrhein-Westfalen stehen in gemeinsamer Trägerschaft von Land und Kommune. Sie sind mit ihren vielfältigen Beratungs- und Unterstützungsangeboten eine wichtige Anlaufstelle für die Schulen in Nordrhein-Westfalen und eine unverzichtbare Hilfe für alle am Schulleben Beteiligten. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen nutzen psychologische Erkenntnisse, um Schulen in ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag zu unterstützen: Dies geschieht durch Qualifizierung, z.B. im Kontext von Themen wie Soziale Kompetenzen, individuelles Lernen, Kommunikation und Gesundheit und durch systemisch orientierte Beratung im Einzelfall. Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen unterliegen der rechtlichen Verpflichtung zur besonderen Verschwiegenheit. Alle schulpsychologischen Beratungsstellen kennen die weiteren lokalen Unterstützungssysteme, wie z.B. die örtlichen Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendarbeit, der therapeutischen Einrichtungen sowie die Einrichtungen der Präventionsarbeit gut.
In allen 53 Kreisen bzw. kreisfreien Städten gibt es eine schulpsychologische Beratungsstelle. Aktuell befinden sich 464 Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Dienst, davon derzeit 289 im Landesdienst und 175 Stellen unter kommunaler Trägerschaft. Ihre nächste schulpsychologische Beratungsstelle können Sie unter folgendem Link https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona- zeiten/schulpsychologische-beratungsstellen finden. In allen schulpsychologischen Beratungsstellen ist eine Expertise im Umgang mit traumatischen Erfahrungen, Verlust, Tod und Trauer vorhanden. Bei Bedarf können Schulen im Kontext der Beschulung von Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine Kontakt zu ihrer schulpsychologischen Beratungsstelle aufnehmen, die die Schulen in Form einer Systemberatung (z.B. Briefings von Kollegien) unterstützen.
Für den Umgang mit den psychischen Belastungen in der Folge des Krieges in der Ukraine wurden auf den Seiten der Schulpsychologie NRW unter https://schulpsychologie.nrw.de/themen/krieg/index.html Hinweise und Hilfen für Lehrkräfte und Eltern gesammelt. Die Informationen werden fortlaufend seitens der Landesstelle Schulpsychologie und Schulpsychologisches Krisenmanagement aktualisiert und ergänzt.
Darüber hinaus gibt es in fast allen Schulen der Sekundarstufe I und II mindestens eine speziell ausgebildete Beratungslehrkraft. Sie berät Schülerinnen und Schüler und vermittelt bei Bedarf professionelle Hilfe von außen. Beratungslehrkräfte sind allgemein erste Ansprechpartnerinnen und -partner, wenn es zu Belastungen in der eigenen Schule kommt. Der regelmäßige Kontakt mit den Fachkräften der Schulsozialarbeit, den schulpsychologischen Beratungsstellen und den Fachberatungsstellen vor Ort sorgt dafür, dass Beratungslehrkräfte über die erforderliche Kompetenz verfügen und eine Lotsenfunktion

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einnehmen, um Schülerinnen und Schüler die Hilfe zukommen zu lassen, die sie benötigen. Zudem sind die Beratungslehrkräfte fester Bestandteil der Schulteams für Gewaltprävention und Krisenintervention der Schulen und sind gut mit anderen Unterstützungssystemen, z.B. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere bei der Umsetzung des Kinderschutzes in der Schule, vernetzt und können bei Bedarf Kontakte vermitteln. Als weiteren Ansprechpartner können Schulen auf die Landespräventionsstelle gegen Gewalt und Cybergewalt (LPS) zurückgreifen. Neben der Vernetzung und Koordinierung von bereits bestehenden Präventionsprogrammen stehen vor allem Maßnahmen und Konzepte gegen Cybermobbing im Fokus der Tätigkeiten. Die LPS ist eine hilfreiche Anlaufstelle für Schulen bei konkreten Fragestellungen bei Vorfällen von Mobbing und Gewaltanwendung (https://www.duesseldorf.de/lps.html). Weitere Hinweise zum Umgang mit Ausgrenzung im Zuge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine finden Sie ebenfalls unter https://schulpsychologie.nrw.de/themen/krieg/index.html. Unter der Überschrift „Umgang mit möglichen Konflikten“ finden sich Lösungsstrategien, die den Lehrkräften Tipps für den Umgang in Fällen von Ausgrenzung einzelner Schülerinnen und Schülern durch Mitschülerinnen und Mitschüler geben. Neben den schulischen Unterstützungssystemen können Geflüchtete, bei denen der Verdacht einer Traumatisierung durch Krieg und Flucht besteht, Hilfe in den OEG-Traumaambulanzen erhalten (OEG = Opferentschädigungsgesetz). Die OEG-Traumaambulanzen bieten neben psychotherapeutischen Einzelbehandlungen, Gruppentherapien auch eine psychosoziale Beratung schwer belasteter Personen an. Betroffene, bei denen der Verdacht einer Traumatisierung durch Krieg und Flucht besteht, können sich unmittelbar an eine OEG- Traumaambulanz wenden. Eine Überweisung ist nicht erforderlich, eine Erklärung über den Flüchtlingsstatus und Behandlungsbedarf ist ausreichend. Sollte eine Sprachbarriere bestehen, die nicht durch eine Drittsprache wie Englisch überwunden werden kann, können die Kosten für eine Sprach- und Integrationsmittlung übernommen werden.
Die Finanzierung der OEG-Traumaambulanzen, die ein Angebot des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) sind, erfolgt durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS). Eine Übersicht der Traumaambulanzen des LVR finden Sie unter https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/soziales/opfervonkriegundgewalt/kriegsopferundhinterbli ebene/dokumente_234/Traumaambulanzen_Rheinland_Stand_Mai_2022.pdf (lvr.de) und des LWL unter https://www.lwl-soziales-entschaedigungsrecht.de/de/schnelle-hilfe/ (lwl- soziales-entschaedigungsrecht.de).

3.3.2 Schulsozialarbeit Schulsozialarbeit hat einen ganzheitlichen Blick auf Kinder und Jugendliche, insbesondere auf ihre Selbstwirksamkeit, Persönlichkeitsentwicklung und Gesundheit.

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Weit über 2.000 Fachkräfte für Schulsozialarbeit im Landesdienst als auch kommunaler Verantwortung1 unterstützen mit ihrer sozialpädagogischen Fachexpertise die Kinder und Jugendlichen am Ort Schule. Die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter arbeiten dabei eng mit den Lehrkräften, den pädagogischen Fachkräften im Ganztag, der Jugendhilfe und der Schulpsychologie zusammen. Durch die ab 2022 um 10 Mio. Euro auf insgesamt 57,7 Mio. Euro erhöhten Landesmittel zur Förderung von kommunaler Schulsozialarbeit als auch durch die bereitgestellten Stellen im Landesdienst ermöglicht das Land eine wirksame Schulsozialarbeit. Für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler stehen explizit 226 Stellen für Multiprofessionelle Teams, die für Soziale Arbeit an Schulen genutzt werden, zur Verfügung. Über das sogenannte „Matching“ kommen auf eine Landesstelle für Multiprofessionelle Teams noch einmal 0,5 Stellen in Anstellungsträgerschaft der Kommune hinzu, d.h. es werden zugleich 113 kommunale Stellen bereitgestellt. Diese Stellen sollen dazu beitragen, neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler so schnell und so gut wie möglich zu integrieren. Alle Fachkräfte stärken mit ihrem Einsatz die seelische und psychische Gesundheit der Kinder und Jugendlichen aus der Ukraine. Dies gelingt vor allem durch Gestaltung eines schulischen Alltags, welcher auch Freizeit- und Erholungsangebote anbietet und maßgeblich dazu beiträgt, die Schule für die Kinder und Jugendlichen aus der Ukraine als „sicheren Ort“ zu gestalten. Generelle Informationen über die Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen können dem Bildungsportal unter dem Link https://www.schulministerium.nrw/schulsozialarbeit entnommen werden.

3.4 Bildungsfördernde Materialien
Den Schulen in Nordrhein-Westfalen stehen vielfältige Unterstützungsangebote und - materialien im Hinblick auf die Aufnahme ukrainischer Kinder und Jugendlicher und die Gestaltung eines gelingenden Integrationsprozesses zur Verfügung: Durch die hohe Fluchtmigration im Jahr 2015 verfügen die Schulen über schuleigene Konzepte, auch sind an den Schulen Materialien vorhanden, die für den Deutschunterricht in der Erstförderung genutzt werden. In etlichen Kommunen wurden den Schulen Sonderbudgets über die Schulträger zur Verfügung gestellt, um Materialien zu beschaffen. Über die Bildungsmediathek NRW können vielfältige Unterrichtsmaterialien abgerufen werden, sowohl zur sprachlichen Bildung, als auch zu den Hintergründen des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine. Hier finden die Lehrkräfte unter anderem Unterstützungsmaterial, das die Kommunikation und das Erlernen der deutschen Sprache erleichtern kann. Das Material wird ständig aktualisiert und erweitert und ist auf der Startseite der Bildungsmediathek NRW auffindbar. Auch die vom ukrainischen Ministerium für Bildung

1 Rd. 1600 Fachkräfte im Landesdienst und mindestens 900 Beschäftigungsverhältnisse in kommunaler Verantwortung ermöglicht durch das Landesprogramm „Förderung von Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen“ (Rd.Erl. vom 22.09.2021).

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und Wissenschaft zur Verfügung gestellten ukrainischen Schulbücher in digitaler Form sind über die Bildungsmediathek abrufbar. Daneben ist die Erstellung von „ready to use Moodle Kursen“ geplant. Die Kurse sollen den Lehrkräften, die ukrainische Schülerinnen und Schüler unterrichten, Unterstützung im Hinblick auf die Gestaltung des DaZ-Unterrichts geben. Ebenso ist geplant, sukzessive Übungskurse für Schülerinnen und Schüler auf verschiedenen Niveaustufen anzubieten. Die ersten Kurse wurden bereits veröffentlicht. Sie werden über die Website der QUA-LiS NRW, über die Bildungsmediathek NRW und über LOGINEO NRW zur Verfügung gestellt. Um einen Überblick über das Schulsystem in Nordrhein-Westfalen zu erhalten, ist der Informationsflyer „Schule in NRW“ in verschiedenen Sprachen zugänglich (https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem). Dieser Informationsflyer ist auch in Ukrainisch verfügbar. Zum Themenkomplex Sprachliche Bildung werden umfangreiche Angebote bereitgestellt:
 Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen stellt den Schulen in Nordrhein-Westfalen mit der online-Broschüre „Pädagogische Orientierung zur sprachlichen Bildung - Sprachbildung für ein- und mehrsprachige Kinder und Jugendliche in der Primarstufe und Sekundarstufe I in NRW“ eine umfängliche, praxisbezogene Arbeitshilfe für die Gestaltung gelingender sprachlicher Bildung zur Verfügung.  Um Schulen, an denen ukrainische Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, einen komprimierten Überblick zu ermöglichen, ist im Internetauftritt der LaSI (www.lasi.nrw.de) ein Informationspool für den Bereich „Deutsch als Zweitsprache“ verfügbar. Neben konkreten Materialhinweisen und Informationen zu Angeboten der staatlichen Lehrkräftefortbildung spielt hierbei die Bund-Länder-Initiative BiSS-Transfer – Transfer von Sprachbildung, Lese- und Schreibförderung mit der BiSS-Akademie NRW https://www.biss-akademie.nrw/ eine besondere Rolle. Die BiSS-Akademie NRW vernetzt, unterstützt und begleitet Lehrkräfte im Bereich Sprachbildung, um Schülerinnen und Schülern Erfolgserlebnisse durch eine verbesserte Sprach-, Lese- und Schreibfähigkeit zu ermöglichen. Dabei greift sie im Rahmen der Bund-Länder-Initiative BiSS-Transfer auf erprobte und bewährte Konzepte zurück. Diese betreffen insbesondere auch Konzepte für die sprachliche Förderung von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I und II. Interessierte Schulen aller Schulformen können sich einem der achtzehn Schultransfernetzwerke im Land anschließen, um von vielfältigen Austausch-, Qualifizierungs- und Professionalisierungsangeboten zu profitieren und ihre Sprachbildungskonzepte gezielt weiterzuentwickeln.
Die Qualitäts- und Unterstützungsagentur QUA-LiS NRW hat unter https://www.schulentwicklung.nrw.de im Kontext des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine ein adressaten- und anlassbezogenes Unterstützungsangebot veröffentlicht, welches sowohl die Situation geflüchteter ukrainischer Kinder und Jugendlicher aus schulischer Perspektive beratend und organisatorisch begleitend in den Blick nimmt als auch darüber hinaus allen an Schule Beteiligten einen reflektierten Umgang mit schulischen Integrationsprozessen ermöglicht. Notwendige Übersetzungsarbeiten werden bei Bedarf ggf. durch zusätzliche Ressourcen zu bedienen sein. Orientiert an aktuellen Bedarfslagen der

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Schulen und basierend auf der Fachexpertise der QUA-LiS sowie bereits vorhandener Unterstützungsmaterialien ist beabsichtigt, in Kooperation mit weiteren Landesinstitutionen (z. B. LaSI, LaSP) sowie den Bezirksregierungen und dem MSB nachfolgend im Schuljahr 2022/2023 ein digitales Informationsangebot mit Austauschmöglichkeiten für Schulleitungen durchzuführen. Unter Berücksichtigung der im Spätsommer/Herbst 2022 gegebenen Situation in Bezug auf den Zustrom von Flüchtlingen aus der Ukraine sowie im Hinblick auf die dann erkennbaren Bedarfslagen der Schulen zu diesem Thema soll nach dem Beginn des Schuljahres 2022/2023 geprüft werden, ob und inwieweit zusätzliche Informations- und Austauschangebote auch für andere Adressatengruppen des schulischen Bereichs offeriert werden.
Zudem veröffentlicht die Qualitäts- und Unterstützungsagentur QUA-LiS NRW im Unterstützungsportal zum Referenzrahmen Schulqualität NRW weiterführende Arbeitsmaterialien und Praxisbeispiele zum Handlungsfeld „Bildungssprache und sprachsensibler (Fach-)Unterricht“:
https://www.schulentwicklung.nrw.de/referenzrahmen/index.php?bereich=1243
Das Webangebot der QUA-LiS NRW soll allen an Schule Beteiligten zur Information und zur Unterstützung ihres Arbeitsalltags im Kontext der Kriegssituation in der Ukraine dienen. Das Angebot richtet sich an verschiedene Zielgruppen und enthält Materialien zu den Unterpunkten „Angebot und Materialien und für Lehrkräfte“, „Administrative Unterstützung für Schulen“, „Schulische Beratungs- und Unterstützungsnetzwerke“, „Einblick in das Schulsystem in der Ukraine“, „Unterstützungsmaterial zur Reflexion und Urteilsbildung“ und „Broschüren und Portale zur Information und Unterstützung“. Neben konkreten Praxismaterialien wie Elternbriefe oder Bausteine für den Unterricht, die an die Gegebenheiten der jeweiligen Schule angepasst und sofort eingesetzt werden können, stehen auch kommentierte Linklisten zu Hintergrundinformationen oder Unterrichtsmaterialien zur Verfügung. Neben den QUA-LiS NRW Angeboten sind auch entsprechende Links zu anderen Landesstellen aufgeführt. Dabei wird sowohl die Situation der geflüchteten Kinder und Jugendlichen als auch die Schulgemeinde in Deutschland insgesamt in den Blick genommen: https://www.qua- lis.nrw.de/qualis/aktuelles/unterstuetzungsmaterialien-zur-kriegssituation-in-der-ukraine.html
Mit der Broschüre „Mit Bewegung besser Deutsch lernen. Impulse und Beispiele, wie sportliche Aktivitäten in der Primarstufe und Sekundarstufe I gezielt zur Förderung des Sprachgebrauchs eingesetzt werden können“ (https://msb.xn--broschren-v9a.nrw/mit- bewegung-besser-deutsch-lernen) gibt das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Lehrkräften und weiteren Pädagoginnen und Pädagogen, die zum Beispiel im Ganztag tätig sind, Impulse zur sprachlichen Bildung. Mithilfe konkreter Praxisbeispiele werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie besonders im Hinblick auf zugewanderte Schülerinnen und Schüler die Förderung der deutschen Sprache durch bekannte und bereits bewährte Bewegungs- und Spielangebote unterstützt werden kann.
Zweisprachige Tipps und Informationen für Kinder und Jugendliche mit wenig Schwimmerfahrung bietet die neue Broschüre „Schwimmen lernen in der Schule“ mit deutschen und ukrainischen Texten. Sie wird von der Unfallkasse NRW gemeinsam mit dem Ministerium für Schule und Bildung herausgegeben. In der Broschüre zeigen die drei

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Hauptfiguren Hala, Amir und Nico sowie ihre Schwimmlehrerin, was beim Schwimmunterricht alles zu beachten ist. Gleichzeitig kann das Wortfeld „Schwimmen“ durch zahlreiche Abbildungen zweisprachig erarbeitet werden. Die Unfallkasse NRW hat zur Unterstützung der Lehrkräfte in ihrem pädagogischen Alltag eine Broschüre veröffentlicht, die eine Orientierung im Umgang mit den Herausforderungen der Integration der geflüchteten Kinder und Jugendlichen bietet sowie Handlungsstrategien vorschlägt und Impulse mit auf den Weg gibt: https://www.unfallkasse- nrw.de/service/nachrichten/broschuere-gefluechtete-kinder-und-jugendliche-aus-der-ukraine- 1781.html

3.5 DaZ / DaF Qualifikation der Lehrkräfte, die bereits im System sind, Qualifizierungsmöglichkeiten an den Hochschulen
Die staatliche Lehrerfortbildung hält als Weiterbildungsmaßnahme die Qualifikationserweiterung „Deutsch als Zielsprache“ (DaZ) für Lehrkräfte aller Schulformen bereit (umfasst 80 Stunden). Im Rahmen der nach 2015 ausgebauten Ressourcen – qualifizierten Moderatorinnen und Moderatoren – besteht heute die Möglichkeit, den Umfang der bestehenden Angebote nachfrageorientiert kurzfristig auszubauen.
Im Bereich „Deutsch als Zweitsprache“ (DaZ) existieren landesweit und flächendeckend seit 2016 Fortbildungsangebote im Rahmen der „Weiterbildungsinitiative Deutsch als Zweitsprache“. Diese wurden durch das Land in bisher zwei Förderzyklen mit über 12 Mio. Euro gefördert. Ziel dieser Angebote ist es, Lehrerinnen und Lehrer an Schulen und in der Erwachsenenbildung sowie Ausbilderinnen und Ausbilder im beruflichen Sektor auf den Unterricht von Deutsch als Zweitsprache und auf die im jeweiligen Kontext notwendige sprachsensible pädagogische Arbeit vorzubereiten. Interessentinnen und Interessenten können grundsätzlich zwischen zwei Angeboten wählen, die ebenfalls landesweit verfügbar sind:
 Eine Basisqualifizierung (6 European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)) führt in die Grundlagen des Unterrichts von Deutsch als Zweitsprache ein.
 Eine umfassende und vertiefende Qualifizierung (30 ECTS).
Die Förderung ermöglicht den Universitäten für Teilnehmende kostenfreie Angebote; die Förderung wurde zuletzt bis Ende 2023 verlängert.

  1. Steuerungshilfe durch Daten Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen erhebt seit dem 30. März 2022 wöchentlich Daten zu den neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern in der Erstförderung (BASS 13-63 Nr. 3) an den öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen in der nachstehend beschriebenen Abgrenzung. Neu zugewandert im Sinne des Erlasses sind Schülerinnen und Schüler,

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 die erstmals eine deutsche Schule besuchen und noch nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen, um dem Unterricht zu folgen, oder  die bei einem Wechsel der Schulstufe (von der Primarstufe zur Sekundarstufe I oder von der Sekundarstufe I zur Sekundarstufe II) oder der Schule aufgrund ihrer kurzen Verweildauer in der abgebenden Schule die notwendigen Deutschkenntnisse noch nicht ausreichend haben erwerben können. Aus Gründen der Steuerung und Planung im Kontext der außergewöhnlich hohen Zuwanderung aus der Ukraine werden auch diesbezügliche Daten abgefragt. Im Einzelnen geben die teilnehmenden Schulen derzeit Auskunft über
 die Zahl der neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler in der Erstförderung insgesamt sowie
o darunter die Zahl der neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler in der Erstförderung aus der Ukraine. Die aus der Ukraine kommenden Schülerinnen und Schüler in der Erstförderung werden darüber hinaus danach differenziert, ob sie

seit dem letzten Stichtag neu an der Schule angekommen sind oder

bereits vor dem letzten Stichtag an der Schule waren. o die Zahl der eingerichteten Lerngruppen für die Deutschförderung. Die auf diesem Wege erhobenen Daten sind sowohl für die Schulaufsicht als auch für die Schulträger von zentraler Bedeutung für die Steuerung des Schulbetriebs vor Ort. Durch die Erhebung im wöchentlichen Turnus haben die Daten stets eine hohe Aktualität. Die Erhebung unmittelbar bei den Schulen ermöglicht zudem eine große Genauigkeit und ein Berichtswesen auf Basis einheitlicher Abgrenzungen. Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen stellt die oben genannten Daten der Schulaufsicht und den Schulträgern jeweils wöchentlich in elektronischer Form zur Verfügung.