NRW, 12.11.2016
Lek nrw satzung überarbeitet 2019 02 04 v04b
Satzung LEK NRW Stand 12.11.2016Entwurf – 04.02.19 Satzung Landeselternkonferenz in der am 06. März 2004 beschlossenen Fassung. Arbeitsgemeinschaft der Stadt -und Kreisschulpflegschaften in NRW §1 Name und Sitz
- Die Landeselternkonferenz ist ein Zusammenschluss der in Nordrhein-Westfalen zu Stadt-, Gemeinde- und Kreisschulpflegschaften zusammengefassten Elternvertretungen der Schulen. Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Landeselternkonferenz NRW“.
- Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf.
- Die Arbeitsgemeinschaft wird zunächst als „Nicht-eingetragener-Verein“ geführt. §2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit Der Zweck der Landeselternkonferenz ist:
- Die Information der Mitglieder über die Schulpolitik im aAllgemeinen sowie schulpolitische und schulorganisatorische Maßnahmen vor Ort. Der Verband will den Eltern von Schüler/innen und allen am Thema Schule interessierten Bürger/innen als Informations- und Diskussionsplattform zur Verfügung stehen und dadurch die Erziehung und Bildung der Kinder auf der Grundlage von Grundgesetz und Landesverfassung im Zusammenwirken zwischen Eltern, Schule Kommune und Land fördern. Er soll die Mitwirkung der Eltern bei bildungspolitischen Entscheidungen im allgemeinen und bei schulpolitischen und schulorganisatorischen Maßnahmen vor Ort und auf Landesebene herbeiführen,
- die Verbesserung des Systems Schule mit dem Ziel, die Rechte der Kinder (lt. UNO Kinderrechtskonvention) zu vertreten,
- die Anerkennung und Verankerung der schulformübergreifenden Stadt-,Gemeinde und Kreisschulpflegschaften im Schulmitwirkungsgesetz,
- Ziel der Landeselternkonferenz ist es, einen durchgewählten Landeselternrat für Nordrhein- Westfalen zu initiiereneine durch Wahlen legitimierte Elternvertretung auf Landesebene zu initiieren. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Unterstützung und Stärkung der Elternvertreter auf Kommunal- und Kreisebene bei der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rechte auf Mitwirkung im Schulwesen und beim Schulträger.
- Organisation von gemeinsamen Informations-Veranstaltungen und das Ermöglichen von Erfahrungsaustausch.
- Kooperation z. B. mit Kommunen, kommunalen Spitzenverbänden, Schulministerium. Insbesondere wird die Zusammenarbeit mit den anderen Elternverbänden, sowie der Landesschüler/innenvertretung, den landesweit arbeitenden Elternvereinigungen von Eltern nicht-deutscher Herkunft und den Lehrer/innenverbänden angestrebt.
Die Landeselternkonferenz ist konfessionell, parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§3 Mitgliedschaft
Die Landeselternkonferenz NRW unterscheidet:
a) ordentliche Mitglieder
b) Fördermitglieder
Ordentliche Mitglieder der Landeselternkonferenz können Stadt- und Kreisschulpflegschaften,
vertreten durch Vorsitzende oder Delegierte von Stadt- und Kreisschulpflegschaften werden.
Pro vertretende Stadt- oder Kreisschulpflegschaft sind zwei Delegierte stimmberechtigt. Die
Delegierten sind der Landeselternkonferenz jährlich zu melden. Zum Zeitpunkt ihrer Benennung
müssen Delegierte Eltern im Sinne des §123 Abs. 1 SchulG sein.
Fördermitglieder können Elternvertreter, die vor Ort eine Stadt- oder Kreisschulpflegschaft gründen
wollen sowie Elternverbände werden. Darüber hinaus können auch Eltern, Fördermitglieder werden
sofern und solange ihr Kind eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule in NRW besucht.
Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder haben Beratungsrecht aber kein
Stimmrecht.
Der Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod / Auflösung des Verbandes.
Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt. Über
den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. An den Verein
gezahlte Zuwendungen werden nicht zurückerstattet.
§4 Beiträge
Die Mitglieder im Sinne von § 3 haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Beitragshöhe und die
Zahlungsweise weirden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§5 Mittel, ihre Beschaffung und Verwendung
Die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen Mittel erwirbt die Landeselternkonferenz (LEK) durch
Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln. Die Mittel der LEK dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln der LEK. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der LEK fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand hat bei Verwendung
der Mittel der LEK den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu folgen. Nach dem
Gesetz sind dDem Vorstand können jedoch die Aufwendungen zu erstattenerstattet werden, die ihm
bei der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen.
§6 Vorstand
- Der Vorstand der Landeselternkonferenz besteht aus 8 Mitgliedern: der/dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern und bis zu fünf Beisitzer/innen. Im Vorstand sollte möglichst jede Schulform und jeder Regierungsbezirk vertreten sein.
- Zur/zum Vorsitzenden und Stellvertreter können nur Delegierte gem. § 3 gewählt werden. Von den Beisitzern müssen mindestens drei Delegierte gem. § 3 seinWählbar sind Delegierte nach §3.
- Aus den Reihen der Beisitzer werdenird ein Kassenwart und ein Schriftführer durch den Vorstand benannt.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf 32 Jahre durch die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstands führen ihre Aufgaben solange weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstands durch Neuwahl
abwählen. Der Antrag auf Neuwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist auf Antrag
von 1/5 der Mitglieder der LEK in die Tagesordnung aufzunehmen.
5.6. Scheidet die/der Vorsitzende oder ein(e) Stellvertreter/in vorzeitig aus, regeln die übrigen Vorstandsmitglieder untereinander die Vertretung bis zumr nächsten Mitgliederversammlung.Ende der Wahlperiode. Es kannwird auch eine Nachwahl durchgeführt werden. - Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder bemisst sich an der restlichen Amtszeit der verbliebenen Mitglieder. Wird der Vorstand in Gänze neugewählt, beginnt eine neue Wahlperiode nach §4 Abs. 4. 6.8. Die/der Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten jeweils allein den Vorstand und die Landeselternkonferenz.
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich stimmberechtigt. 8.9. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Landeselternkonferenz. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Landeselternkonferenz aus. 9.10. Der Vorstand kann zur Unterstützung weitere Personen kooptieren. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vor. 10.11. Der Vorstand wird ermächtigt, selbstständig solche Satzungsänderungen zu beschließen, die deshalb erforderlich werden, weil eine Behörde oder Amt dies verlangt. Die Information der Mitglieder über die notwendigen Satzungsänderungen nach §6 letzter Absatz hat innerhalb von vier Wochen mit Begründung zu erfolgen. §7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung der LEK tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen.
Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es verlangt.
Die Einberufung muss vom Vorstand mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich mit einer
vorläufigen Tagesordnung erfolgen.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung sind spätestens zu Beginn der Versammlung mitzuteilen, über
ihre Annahme in die Tagesordnung ist abzustimmen. Anträge zur Satzungsänderung sind hiervon
ausgeschlossen.
Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung
wiederholt. Kommt auch dann keine einfache Mehrheit zustande, ist der Antrag abgelehnt.
Beschlüsse über die Satzung oder über die Auflösung der Landeselternkonferenz bedürfen einer 3/4
Mehrheit der ordnungsgemäß einberufenen Versammlung.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss mindestens die Teilnehmerliste und
den Wortlaut der gefassten Beschlüsse umfassen und ist vom Versammlungsleiter/in sowie dem
Protokollführer/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern auszuhändigen.
Sofern nicht von der Mitgliederversammlung im Einzelfall abweichend beschlossen, tagt die
Mitgliederversammlung öffentlich.
§8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§9 Rechnungsprüfung
In der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die eine Überprüfung der
Jahresabrechnung durchführen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht erstatten. Kein
Kassenprüfer darf länger als zwei Jahre nacheinander sein Amt ausüben.
§10 Auflösung der Landeselternkonferenz
Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4
Mehrheit beschlossen werden. Anträge auf Auflösung der Landeselternkonferenz müssen von
mindestens 1/3 der Mitglieder oder von Seiten des Vorstands unterzeichnet sein. Ein solcher Antrag
ist umgehend allen stimmberechtigten Mitgliedern bekannt zu geben. Bei einer Auflösung oder
Aufhebung der Landeselternkonferenz oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das etwaige
Restvermögen der LEK der noch zu schaffenden Landeselternvertretung NRW zu, die dieses
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat. Sollte es nicht zu einer Landeselternvertretung kommen, fällt das Vermögen an die
„Elterninitiative Kinderkrebsklinik e.V.“, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§11 Schlussbestimmungen
Soweit die vorstehende Satzung nichts Abweichendes bestimmt, gelten für die
Landeselternkonferenz, das Schulmitwirkungsgesetz von NRW sowie die Vorschriften des BGB. Ist
eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam, so berührt dies die Geltung der restlichen Satzung nicht.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine der unzulässigen Bestimmung möglichst nahe
kommende zulässige Regelung.
§12 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt mit der Gründungsversammlung am 6. März 2004, 16.22 Uhr durch Beschluss in Kraft. Satzungsänderung 20.04.2013 § 1, §2, §3, §10 Satzungsänderung 18.04.2015.§ 3, § 6, § 10, § 11