Duisburg, 16.11.2017

Lek but stellungnahme 2017

Landeselternkonferenz NRW Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften c/o Elternschaft Duisburger Schulen, Friedrich-Wilhelmstr. 96, 47051 Duisburg Tel. 0203- 0203-3462368 Mobil: 0157-74397707

Email: vorstand@lek-nrw.de

Homepage: www.lek-nrw.de

Landeselternkonferenz NRW c/o Elternschaft Duisburger Schulen, Friedrich-Wilhelmstr. 96, 47051 Duisburg Vorsitzende: Dr. Christina Herold

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An
Referat V B 4 “Eingliederungshilfe, Frühförderung, Persönliches Budget, SGB IX (1. Teil)” z.H. Frau Christine Johannes Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Fürstenwall 25 40219 Düsseldorf

Duisburg, den 16.11.2017

Betreff: Stellungnahme der Landeselternkonferenz NRW zum Entwurf eines Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (AG-BTHG)

Sehr geehrte Frau Johannes, sehr geehrte Damen und Herren,

wir schicken Ihnen unsere Stellungnahme zum Entwurf eines Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (AG-BTHG NRW).

Aufgrund der Erfahrung betroffener Eltern, möchten wir sichergestellt wissen, dass Art und Qualität der Eingliederungshilfeleistungen an jedem Ort in Nordrhein-Westfalen im Sinne der Herstellung gleichwertiger Lebens- und Teilhabebedingungen für Menschen mit Behinderungen und mit einer drohenden Behinderung gemeinsam mit den Betroffenen erarbeitet und festgelegt werden. Somit müssen vergleichbare Bedarfe überall zu gleichen Leistungen führen. Im Artikel 1 muss es eine klare Zielsetzung zur Schaffung einheitlicher Bestimmungen geben und bei der Bildung der Arbeitskreise auf Landesebene müssen auch betroffene Elternvertreter eingebunden werden. Zur Qualitätsprüfung und Entwicklung bedarf es der Festlegung von Mindeststandards.

Um langfristig gleichwertige Lebensverhältnisse und Infrastrukturen für Menschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung in NRW herzustellen, bedarf es eines landesweiten Rahmens der die Bestimmung der Beratungsmöglichkeit, Bedarfsfeststellung, Aufgabenangebot und Teilhabeplanung sicherstellt. Wir sehen das Land NRW in der Pflicht, die Moderation bei der Entwicklung zu übernehmen. Ein selbstbestimmtes Leben für Menschen mit einem Teilhabebedarf ist nur möglich, wenn Vorort eine Unterstützung angeboten wird, dessen Qualität landesweit vergleichbar ist. Dazu bedarf es Landeselternkonferenz NRW Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften c/o Elternschaft Duisburger Schulen, Friedrich-Wilhelmstr. 96, 47051 Duisburg Tel. 0203- 0203-3462368 Mobil: 0157-74397707

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2 Rahmenverträge für alle Kommunen des Landes, die ein vergleichbares Angebot haben um die Leistungsumfang und Qualität zu garantieren. Inhaltlich müssen die Rahmenverträge den Zusammenhang zwischen Bedarf, Leistung, Versicherung und Vergütung für alle nachvollziehbar regeln.
Die Eingliederungshilfe muss konsequent auf die Menschen mit Behinderung, ihre Rechte, Vorstellungen und Bedarfe gerichtet bleiben. Die vielfältigen Erfahrungen der Leistungsberechtigten und Leistungserbringer müssen dabei berücksichtigt und einbezogen werden. Deshalb ist es wichtig, sofern das Land zur Sicherung der Schnittstellen, die ambulante Leistung für Kinder und Jugendliche, die in ihren Herkunftsfamilien lebend, weiterhin bei den Kreis- und kreisfreien Städten belassen will, wie zum Beispiel Leistungen für Schulbegleiter/ Integrationshelfer, Behindertenfahrdienste und Hilfsmittel, sollte deren Leistungsbewilligung unabhängig vom Leistungserbringer ermittelt werden und nach o.g. einheitlichen Angeboten und mit gleicher Qualität sichergestellt sein.
Insbesondere bedarf es einer vorgelagerten Beratung, sofern die Kommunen davon Gebrauch machen, Leistungen zusammen legen zu wollen, wie z.B. Poolbegleitung. Hier muss sichergestellt sein, dass die Zustimmung des Leistungsempfängers schriftlich gegeben wurde.
Mit Sorge betrachten wir die Einschränkung bzw. die Festlegung der Schnittstelle nach dem 18. Lebensjahr bzw. nach Beendigung der Schulausbildung. Zunehmend muss berücksichtigt werden, dass bei der eigenständigeren Lebensplanung auch eine Leistungserbringung deutlich über das 18. Lebensjahr hinaus und somit für die freie Wahl der Berufsausbildung und Studienwahl sichergestellt sein muss. Die vorgesehene Kann-Regelung wird verursachen, dass Leistungsempfänger sich dann immer wieder neu erklären müssen und Bewilligungen stetig erneuert werden müssen, so dass es vermutlich zum Wechsel des Leistungserbringers kommen kann. Die Wahl des Leistungserbringers sollte aber immer in Abstimmung auch mit dem Leistungsempfänger erfolgen.
Zu wenig wird berücksichtigt, dass Teilhabeleistungen auch außerschulisch in der Betreuungszeit oder anderen Aktivitäten und Lernangeboten ermöglicht werden muss, und dabei auch der gleiche Leistungserbringer möglich sein muss. Deshalb begrüßen wir eine zentrale aber regionale Antragsstelle in den Kreis- und kreisfreien Städten, damit lebensnah eine Entscheidung den Lebensumständen entsprechend berücksichtig werden kann.
Um Menschen mit einer Behinderung oder drohenden Behinderung eine größtmögliche, selbstbestimmte Teilhabe zu ermöglichen, müssen die Antragswege und Bewilligung ebenso eindeutig und transparent festgelegt werden, wie die Qualität. Das Angebot darf nicht zu Lasten der Qualität gehen und auch nicht zu Lasten der Leistungserbringer. Es muss für vergleichbare Leistungen eine vergleichbare Kostenregelung geben. Das Gesetz muss diese Regelungen so eindeutig treffen, dass durch Erbringung der Leistung nicht unlauter Sozialleistungen zum Sozialmissbrauch genutzt werden können.
Landeselternkonferenz NRW Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften c/o Elternschaft Duisburger Schulen, Friedrich-Wilhelmstr. 96, 47051 Duisburg Tel. 0203- 0203-3462368 Mobil: 0157-74397707

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3 Dazu muss auch festgelegt werden, welche Qualifikationen der durch den Leistungserbringer beauftragte Mitarbeiter hat. Hierzu trägt das Land NRW die Verantwortung und muss insbesondere bei der Leistung für Schul-/Poolassistenz und Integrationshelfer die notwendigen gesetzlichen Regelungen der eindeutigen Weisungsbefugnis auch im Schulgesetz treffen!
Alle erbrachten Leistungen müssen für den Leistungserbringer und Leistungsempfänger in der NRW Unfallkasse mitversichert werden!

Abschließend möchten wir anmerken, dass zur Bearbeitungen der einzelnen Modelle und des alten und neuen Gesetzes eine Gegenüberstellung hilfreich gewesen wäre. Für uns als ehrenamtlich tätiger Elternverband, der ein Interesse daran hat den betroffenen Eltern ausreichend Stimme zu geben, war ein 1:1 Vergleich der Artikel somit nicht möglich. Deshalb beschränken wir uns auf die uns fehlenden und nicht eindeutigen Ausführungen.

Wir danken für die Möglichkeit der Stellungnahme!

Mit freundlichen Grüßen

Anke Staar

Dr. Christina Herold
Andrea Lausberg-Reichardt Dr. Jan Klug
(Beisitzerin)

(1. Vorsitzende)

(Stellvertreterin)

(Stellvertreter)