Dortmund, 22.04.2020
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Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften
c/o Stadteltern Dortmund, Anke Staar, Knappenstr. 15, 44149 Dortmund
Mobil: 0157-36583728
Email: vorstand@lek-nrw.de
Homepage: www.lek-nrw.de
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Dortmund, 22. April 2020
Stellungnahme: Verordnungsentwurf zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz NRW
Sehr geehrte Frau Ministerin Gebauer,
liebes MSB NRW Team,
liebe Mitglieder des Schulausschuss des Landtags NRW.
sehr geehrte Damen und sehr geehrte Herren!
Wir danken Ihnen für die Möglichkeit der Stellungnahme zur Verordnungsentwurf zur
befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz
NRW. Wir bitten abermals zu berücksichtigen, dass uns aufgrund der Kürze eine ordentliche
Beratung mit allen Kreis- und Stadtschulpflegschaften kaum möglich war.
Wir hätten es aber sehr begrüßt und würden es auch für alle weiteren Entscheidungen
begrüßen, dass es auf Landesebene eine „Task-Force“ auf Mitgliedern des MSB, MKFFI, MAGS,
Schulausschussmitgliedern aller Parteien, Vertretern der Kommunalen Spitzenverbände, der
Gesundheitsämter, sowie Verbandsvertretungen der Mitwirkungsgremien Rektoren, Lehrer,
Eltern und Schüler eingerichtet wird, die vorher zur Erstellung etwaiger Gesetzesänderungen
in der Pandemiezeit prozessbegleitend mitwirken und beraten. In dieser schwierigen Lage
halten wir es für zwingend notwendig eine breite Mehrheit zu beteiligen, nicht nur eine
Regierungsmehrheit. Diese Problematiken werden unsere Gesellschaft noch auf eine lange
Zeit belasten und zur Veränderung vertrauter Normen und Werte zwingen. Diese Normen und
Werte gilt es nun gemeinsam zu entwickeln, damit sie auf eine breite Akzeptanz treffen.
Jegliche Spannungen sollten vermieden werden, um nicht bereits im hohen Maße vorhandene
Unsicherheiten und Ängste zu verstärken.
Wir bedauern ausdrücklich, dass die jüngsten Entscheidungen viele Spannungen und
Unverständnis hervorgerufen haben. Wir haben uns darum bemüht, die Interessen aller
aufzunehmen und daraus diese Stellungnahme zu formulieren. Unsere Bewertungen sind
nach den Bedürfnissen der Betroffenen in dieser Krise ausgerichtet. Im Folgenden beginnen
wir deshalb mit einer allgemeinen Anmerkung und gehen dann chronologisch auf den Entwurf
ein. Zur Vereinfachung kommentieren wir dort nicht, wo wir zustimmen, erlauben uns aber
auch Verbesserungsvorschläge:
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Grundsätzlich ist die LEK NRW der Auffassung, dass die Abschlussprüfungen durch andere
geeignete Methode ersatzlos zu streichen sind. Gleichzeitig die Abschlussprüfungen
durchzuführen und die anderen Jahrgänge zu beschulen, ist kaum möglich, da die räumlichen
und personellen Kapazitäten zu gering sind. Die jetzt getroffene Entscheidung der
Landesregierung bedeutet für den Beginn der Beschulung der anderen Jahrgänge eine lange
Verzögerung. Dadurch leben die Schülerinnen und deren Familien viel länger unter den
Bedingungen der Schulschließungen, als es notwendig ist. Dies beurteilen wir als nicht tragbar.
Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass Sie davon ausgehen, dass die Durchführung der
Abschlussprüfung durch einige Korrekturen im Ablauf durchgeführt werden können. Wir
empfehlen aber zu berücksichtigten, dass alle Prüfungen ausgesetzt werden müssen, sofern
die Kontaktsperre aufgrund plötzlich steigender Fallzahlen auch für Schulen wieder erfolgt.
Deshalb muss die Möglichkeit einer Absetzung der Zentralen/Dezentralen 10-Prüfung (ZP10),
des Abiturs und aller anderen Prüfungen aufgenommen werden.
Die Ungleichbehandlung von ZP 10 Abschlussprüfungen und Abitur bedeutet eine Abwertung
der Abschlüsse jenseits des Abiturs. In jedem Fall muss die Option einer Abschlussvergabe mit
Durchschnittsnote für alle Prüfungen aufgenommen werden.
Wir empfehlen aber bei allen Prüfungsleistungen, Ersatzleistungen für eine Verbesserung der
Vorleistungen einzuräumen. Des Weiteren empfehlen wir, dass alle Prüfungen den evtl.
entstehenden Problemlagen so angepasst werden, dass sie sowohl mündlich abgenommen
werden können oder durch eine besondere Lernleistung (BELL) oder Hausarbeit ersetzt
werden können. Ein Abschluss muss allen SuS aller Schulform noch vor den Sommerferien
ermöglicht werden, unabhängig von der Pandemielage, und dann auch anerkannt sein.
Außerdem möchten wir dringlich anmerken, dass es auffällig ist, dass Sie aufgrund der
Pandemielage mit zu begrüßendem Wohlwollen zu Gunsten der Schülerinnen
Verbesserungsprüfungen, Wiederholungsprüfungen etc. bei allen Abschlussprüfungen aller
Schulformen anbieten.
Allerdings verursacht dies für alle Beteiligten einen erheblichen zusätzlichen Prüfungsaufwand
unter zu erwartenden personellen Engpässen. Unklar bleibt aber die Konkretisierung der
Umsetzung „im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten“. Es wirkt nicht wie eine
Erleichterung bei der ohnehin angespannten Situation für alle, sondern führt zu einer
Multiplizierung der Prüfungen.
Auffällig ist auch, dass Sie auf viele Prüfungsformen im Einzelnen eingehen, aber sowohl den
Hauptschulabschluss der Klasse 9 und den Abschluss der Klasse 10 an den Förderschulen
auslassen.
Aus unserer Sicht kommt es durch die Abänderung der zentralen in dezentralen Prüfungen
der 10 zu einer Ungleichbehandlung der Schüler*innen und zu einer Abwertung der ZP 10.
Wenn für alle anderen Abschlüsse dezentrale Prüfungen ermöglicht werden und dieser
Maßnahmenkatalog der vervielfältigten Ausgleichsmöglichkeiten zugelassen wird, halten wir
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die Prüfungen nicht mehr für vergleichbar. Deshalb bleibt die Frage, ob dieser gigantische Mehraufwand, bei bereits 2/3 erbrachter Leistung, gerechtfertigt ist. Wir sind zu einer anderen Priorisierung gekommen.
Im Folgenden führen wir unsere Anmerkungen, Ergänzungen und Vorschläge
in die Verordnung in farbig ein:
Artikel 2 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I
§ 44b Erprobungsstufe
Empfehlungen und Beratungen sind notwendig, aber da aufgrund der Entscheidung der
Landesregierung eine reguläre Beschulung dieser Jahrgänge in absehbarer Zeit nicht erfolgen
kann, muss es zu einer Versetzung kommen. Die LEK NRW begrüßt, dass die Eltern
entscheiden, ob eine Schulform gewechselt wird (§42b, Abs. 4).
§ 44c (4) Die LEK NRW empfiehlt, diese Fächerleistungswahl auszusetzen. Auf nicht absehbare Zeit wird es keinen Regelunterricht geben. Unterrichtsinhalte müssen entschlackt werden und ggf. fächerübergreifend angeboten sowie komprimiert werden auf Kernkompetenzen. Daher sollte die Differenzierung in die 8 Klasse der Gesamtschule verlegt werden.
§ 44d Abschlüsse und Berechtigungen
Grundsätzlich muss eingefügt werden, dass das Abschlussverfahren (§12 Abs. 3) auch
ausgesetzt werden kann. Bei einer nichtabsehbaren Verschlechterung der Gesamtlage oder
bei einem Covid 19 Ausbruch in einer Schule, der zur Schließung führen würde, muss die
Möglichkeit einer Aussetzung in Erwägung gezogen werden können. Es kann zu keiner
weiteren Verschiebung kommen. Hier muss die Möglichkeit einer Abschluss Vergabe durch
eine Durchschnittsnote der erbrachten Leistungen ermöglicht werden.
(3) Die Klassenkonferenz als Abschlusskonferenz stellt auf Grund der schulischen
Leistungen gemäß Absatz 2 fest, welchen Abschluss und welche Berechtigung gemäß
§ 41 bis § 43 die Schülerin oder der Schüler erworben hat.
Hier muss die Gesamtsituation berücksichtigt werden. Sollte der Schüler mit der bis dahin
erbrachten Leistung so unzufrieden sein, dass er eine freiwillige Wiederholung wünscht, sollte
ihm diese gewährt werden unabhängig davon, ob seine Gesamtschulzeit bereits erfüllt ist.
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§ 44f Nachprüfung und Verbesserungsprüfung
Der Abs 1 suggeriert, dass Schülerinnen in der Lage sind, auch Minderleistung in mehreren
Fächern ausgleichen zu können, indem die Fächererweiterung angeboten wird. Da aber in
diesem Schuljahr kein regulärer Unterricht zu erwarten und der Beginn der Beschulung völlig
offen ist, ist es eigentlich unvorstellbar, wie die Schülerinnen sich gezielt auf die Prüfungen
vorbereiten können. Die Schwächen von Lernen auf Distanz sind schon in verschiedenen
Stellungnahmen dargelegt worden. Insbesondere die starke soziale Schieflage wird dazu
führen, dass diese Schüler*innen auch bei den Prüfungen benachteiligt sind.
Die LEK NRW plädiert für die Aussetzung der Prüfung. Hier müssen Vorleistungen oder
Verbesserungsleistungen anerkannt werden. Alle Prüfungen müssen mündlich möglich sein,
insbesondere
Im
Falle
einer
erneuten
Kontaktsperre
oder
Quarantäne
(sh.
Hochschuländerung Prüfungsordnung)
Ähnliches gilt auch in der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der
gymnasialen Oberstufe: § 46 Leistungsnachweise und Leistungsbewertung; Nachprüfung bei
Minderleistungen.
Abs. 3 Auch hier gilt, alle Prüfungen müssen evtl. auch ganz ausgesetzt werden können, und eine Vergabe der Abschlüsse auf Grundlage einer Durchschnittsbenotung möglich sein.
Artikel 3 Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der
gymnasialen Oberstufe
Grundsätzlich muss aufgenommen werden, dass alle Prüfungsvorhaben ausgesetzt werden
können, sofern es eine Verschlechterung der Pandemielage erforderlich macht oder eine
Prüfung im Einzelfall durch Quarantäne oder Erkrankung nicht möglich ist. Die Vergabe der
Hochschulreife muss möglich sein auf Grundlage der bislang erbrachten Leistungen. Hier muss
eine entsprechende Notenaufrechnung ermöglicht werden, die diese Schüler*innen nicht
benachteiligt. Eine freiwillige besondere Leistung sollte ermöglicht werden zur Verbesserung
der Punkte. Außerdem weist die LEK NRW auf unsere grundsätzliche Anmerkung zu
Abschlussprüfungen und Beschulung der unteren Jahrgänge hin.
§ 44 Verfahrensvorgaben; Zusammensetzung von Konferenzen
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Hier bedarf es einheitlicher und konkreter Vorgaben. Grundsätzlich muss die Beteiligung aller Mitwirkungsorgane der Schule zwingend erhalten bleiben.
§ 45 Höchstverweildauer; Wiederholung
Das grundsätzlich Aussetzen fehlender Vorklausuren in der unmittelbaren Vorbereitungszeit
zur Abiturprüfungen ist anzuraten und die Zulassung grundsätzlich auf Grundlage der
Kursabschlussnoten des ersten Halbjahres zu zulassen. Weitere Verbesserungsleistungen
sollten grundsätzlich freiwillig sein.
Abs 3
Da das zweite Halbjahr von allen SuS nicht erbracht werden kann, wäre es keine
Wiederholung. Statt einer Wiederholung muss eine entsprechende Anpassung in der Q2
ermöglicht werden, ggf durch eine besondere Lernleistung.
(4) Die Bestimmung der Voraussetzungen zur verpflichtenden Wiederholung der ersten
beiden Halbjahre der Qualifikationsphase erfolgt unter Berücksichtigung der Ergebnisse
einer Nachprüfung gemäß § 46 Absatz 5.
Da es real kein zweites Halbjahr gegeben hat, muss eine verpflichtende Wiederholung
ausgeschlossen werden. Hier kann nur eine Verbesserungsleistung gegeben werden.
§ 46 Abs. 2 Grundsätzlich sollte ermöglicht werden, dass die die Leistungen auch mündlich oder in Form einer besonderen Lernleistung als Hausarbeit erbracht werden können. Die Hausarbeit wäre mündlich zu verteidigen.
Abs. 4
Hier sollte den SuS die Möglichkeit einer freiwilligen Verbesserungsleistung eingeräumt
werden. In Form eines Referates, der freiwilligen Leistung einer Hausarbeit, einer mündlichen
Prüfung, mindestens in den Leistungsfächern und den gewählten 3. und 4. Abiturfächern.
Abs. 5
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Es wird auf die grundlegenden Anmerkungen zu § 44f hingewiesen. Auch diese Nachprüfung muss ggf. mündlich erfolgen können oder das Angebot einer freiwilligen Wiederholung gegeben werden.
§ 47 Einführungsphase; Versetzung in die Qualifikationsphase
(1) Die landeseinheitlich zentral gestellte Klausur gemäß § 14 Absatz 1 entfällt.
Diese Regelung sollte auch auf die ZP 10 der anderen Schulformen angewendet werden.
§ 49 Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I
Die Nachprüfung muss in allen Fächern auch mündlich erfolgen können.
§ 50 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)
Abs 1
Grundsätzlich sollte eine freiwillige Wiederholung für eine Gesamtverbesserung eingeräumt
werden, auch bei schon erfüllter Gesamtschulzeit.
Alle von uns gemachten Anmerkungen für die Regelungen zu Abitur und ZP10 gelten auch für die anderen Schulformen in der Verordnungsfolge und sind entsprechend mitzudenken. Die Auswirkungen auf Praxisprüfungen und Praktika sind nicht konkret genug ausgeführt. Hierzu fehlt eine Regelung, wie diese anerkannt oder ersetzt werde. Grundsätzlich sind wir aber der Auffassung, dass die Praxisprüfungen durch die bisher erbrachten Leistungen ersetzt werden sollten. Wir danken für die Möglichkeit der Stellungnahme. Wir hoffen, dass Sie die Anregungen und Anmerkungen berücksichtigen können. Mit freundlichen Grüßen Anke Staar Dr. Jan N. Klug Andrea Lausberg- Reichardt
Dr. Ulrich Meier Stefanie Krüger-Peter Karla Foerste
Christian Beckmann Astrid Bauer Werner Volmer
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