NRW, 08.10.2020

Lek brief ministerium für schule und bildung schulmail 20.10

Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften

c/o Stadteltern Dortmund Anke Staar, Knappenstr. 15, 44149 Dortmund

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Ministerium für Schule und Bildung Herrn Staatssekretär Richter Völklinger Str. 49 40221 Düsseldorf

Offene Rück-/ Anfrage: Schulmail vom 08. Oktober 2020 Attestpflicht/ Distanzunterricht/ Verlängerungszeit Prüfungen

Sehr geehrter Herr Staatssekretär Richter, liebes MSB Team, wir sind ein wenig irritiert über sich ergebende Zusammenhänge in Ihrer Schulmail vom 08.10.2020,
die Rückfragen für Betroffene ergeben. In der Schulmail vom 03. August 2020 zur Wiedereröffnung der Schulen beschreiben Sie den Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern, wie folgt: Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler. In der neuen Schulmail vom 08.10.2020 ändern Sie diese Vorgaben für vorerkrankte Schülerinnen und Schüler und nehmen Bezug zum Urteil des OVG vom 24.9.20 Befreiung der Maskenpflicht Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen… Darüber hinaus beschreiben Sie welche Voraussetzung nun eine Präsenzbefreiung zum Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben, erfüllt sein müssen und verweisen nochmals auf das Urteil: Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten besonderen Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung, die konkret zu erwartenden Beeinträchtigungen und die Grundlage der attestierten ärztlichen Einschätzung ergeben.
Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften

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Sie bringen mit dem Verweis Befreiung Maskenpflicht und Befreiung Präsenzunterricht im Zusammenhang mit dem Beschluss des OVG NRW vom 24. September 2020 (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2020/13_B_1368_20_Beschluss_20200924.html ) Dem Urteil ist sinngemäß zu entnehmen, dass ein einfaches Attest zur Befreiung der Maskenpflicht zweifelhaft ist und dieses mindestens Auskunft über „relevante Vorerkrankungen geben muss, diese konkret zu bezeichnen sind. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist Absatz 12 “, Damit eröffnet das Gericht zum einen eine Erweiterung des Attestes und zum anderen eröffnet es die Erhebung eines Gutachtens, da die konkrete Bezeichnung einer Vorerkrankung sowie die Grundlage der Einschätzung nicht Bestandteil eines Attests ist (sh. z.B. https://www.spitta- medizin.de/news/medizin/praxisrecht/story/grundlagen-der-gutachtenerstellung— begriffsdefinitionen__223.html). Die Intention des Gerichts zielte vermutlich darauf ab, dass eine Minderheit die Situation bezüglich der Maskenpflicht nicht ausnutzen kann. Damit verändert das Gericht aber die Voraussetzungen und die Entscheidungskompetenz bezüglich der Befreiung von der Präsenzteilnahme. Dies wird zu einem Vertrauensverlust auf Seiten der Eltern führen. Die Konsequenz aus dem Gerichtsurteil ist, dass Schulleitungen fachkundig medizinische Atteste bewerten und auf Glaubwürdigkeit des Mediziners prüfen müssen. Betroffene müssen dann kostenpflichtige Gutachten anstelle von Attesten anbringen.
In der Berufswelt hat kein Arbeitgeber dieses Recht, allenfalls kann der medizinischen Dienst zur Überprüfung beauftragen werden. Der Arbeitgeber erhält dann eine Bestätigung oder Ablehnung der Befundung oder attestierten Maßnahme. Nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Patienten können solche Daten Dritten weitergeleitet werden.
Auch Schulen haben eine ähnliche Möglichkeit: es könnte generell eine amtsärztliche Begutachtung zur Bestätigung oder Ablehnung eingefordert werden. Unklar bleibt für uns die Rechtsgrundlage einer solchen grundsätzlichen Erhebung und Prüfung durch die Schulleitung und wirft eine Anzahl von Fragen nach dem Datenschutz und Einhalten der gesetzlichen Vorgaben auf.

Hatten Sie das mit dem Verweis wirklich gemeint und beabsichtigt?

Frage: Einschränkung des Distanzunterrichts In der Handreichung zum Distanzunterricht schreiben Sie, dass „Distanzunterricht aus Gründen des Infektionsschutzes auch für einzelne Schülerinnen oder einen Teil der Schülerinnen erteilt werden kann.“ Das umschließt alle, die auch evtl. unter Verdacht einer COVID Infektion stehen und sich in Quarantäne befinden oder getestet wurden.
In der neuen Schulmail betonen Sie, dass Distanzunterricht nur bei einem durch SARS-CoV-2 verursachten Infektionsgeschehen in Betracht kommt. Ist die Unterrichtsversorgung aus anderen Gründen angespannt, ist nicht auf Distanzunterricht, sondern auf die üblichen Instrumente zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung zurückzugreifen. Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften

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Auch diesen Wandel können wir nicht einordnen und bitten um Erklärung zu „üblichen“ Instrumente zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung zurückzugreifen.
Im Einzelfall würde das für betroffene Schülerinnen, die aufgrund unklarer Infektion vorsichtshalber getestet werden oder mit in Quarantäne müssen oder Kontakt zu einer infizierten Person hatten, bedeuten, keinen Anspruch mehr auf Distanzunterricht zu haben? Derzeit vermehren und erhöhen sich aber die Krankentage der Schülerinnen an Schulen, weil zu Beginn aller bakteriellen oder viralen Atmen-Luft-Erkrankungen häufig vergleichbare Symptome einer COVID19 Infizierung auftauchen können und viele Schülerinnen mehrere Tage abwarten müssen. In manchen Regionen erhalten die Betroffenen erst nach zwei bis fünf Tagen einen ärztlichen Vorstellungstermin und werden erst dann getestet. Damit verlängern sich Fehltage deutlich. Zusätzlich bestehen viele Schulen nach einer Erkrankung auch auf ein Attest, dass eine negative - COVID19 Infektion bestätigt. Ohne Anspruch auf Distanzanspruch wächst die Benachteiligung.
Wir halten es deshalb für ratsam, dass alle Schüler
innen, die am Präsenzunterricht nicht teilnehmen können, einen Anspruch darauf auf Distanzunterricht haben, aber mindestens einen Anspruch auf Informationen von Seiten der Schule zu Unterrichts- und Hausaufgaben erhalten. Dort wo es technisch bereits machbar ist, barrierefrei und den sozial-ökonomischen Rahmenbedingungen der SuS möglich ist, sollten diese grundsätzlich digital zur Verfügung gestellt werden. Lernpaten, die es häufig in Grundschulen und manchen Sekundar I Schulen gibt, ersetzen diese Information nicht, sondern können allenfalls als ergänzende Informationsquelle genutzt werden. Dies ist nicht Aufgabe der Mitschülerinnen, schon gar keine Verpflichtung Erkrankte zu besuchen oder zu beschulen. Wir wissen, dass Schülerinnen erst nach 6 Wochen oder wiederkehrenden wöchentlichen Fehltagen einen Anspruch auf häuslichen Unterricht haben und die Regelungen davor uneindeutig sind und sehr ambivalent gehandhabt werden Davon ausgehend, dass alle Schülerinnen ein Recht auf Bildung und Recht auf Informationen haben, sollte in der Krise sichergestellt werden, dass allen Schülerinnen die notwendigen Informationen täglich bereitgestellt werden, unabhängig ob Vorerkrankungen vorhanden sind oder ein Verdachtsfall vorliegt oder eine andere Krankheit den Ausfall begründet und unabhängig davon, ob sie kurz- oder längerfristig nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können.
Dies Erschwernis steht auch im Widerspruch zu weiteren Maßnahmen, die Sie dankenswerterweise auf dem Weg gebracht haben. Denn einerseits stellen Sie weitere Mittel zu Lernförderung bis Ende des Kalenderjahres zur Verfügung, anderseits wird die Versorgung der Schülerinnen mit Unterrichtsinhalten nicht sichergestellt und bleibt in einer ambivalenten Abhängigkeit williger Mitschülerinnen gestellt. Wir wissen, dass eine generelle Bereitstellung der Unterrichtsinhalte in digitale Form eine Umstrukturierung bedarf, die anfänglich arbeitsintensiver wirkt, langfristig aber den deutliche Vorteile bietet.
• Wir bitten Sie deshalb dringlich sicherzustellen, dass alle Schüler*innen im Krankheits- oder Quarantänefall mindestens der Anspruch auf Distanzinformationen bleibt ggf. Distanzunterricht. Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften

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Zusätzlich möchten wir nochmal an die Fragestellung erinnern, Unterrichtsinhalte in den 9 Verlängerungstagen bis zu den Zentralen- und Abiturprüfungen 2021. Hier haben wir im letzten Gespräch verdeutlicht, dass es für die Schülerinnen eine Zumutung ist, bis einen Tag vor den Prüfungen die volle Stundentafel abarbeiten zu müssen und ihnen so die Zeit zur Vorbereitung genommen wird. Dem letzten Jahrgang wurde die Verlängerung mit einer angepassten Vorbereitung geboten. Dies muss im selben Verhältnis angepasst möglich sein. Schulen/ Schülerinnen müssen die Chance erhalten, sich in dieser Zeit auf die relevanten Prüfungsfächer konzentrieren zu können und nicht den vollen Stundenumfang unterrichten zu müssen. Wir bitten Sie deshalb nochmals um eine entsprechende Korrektur.
Abschließend bleiben folgende Fragestellungen: • Wie stellen Sie den vollumfänglichen Datenschutz bei gesundheitsrelevanten Befundungen (umfänglichen Atteste/ Gutachten) in der Schule sicher. • Wer trägt die Kosten für „vollumfängliche“ Atteste, die dann eigentlich Gutachten mit Befundung sind? • Wo und wie lange werden diese medizinischen Befundungen in Schulen verwahrt und gesichert?
• Aufgrund welcher Rechtsgrundlage erhebt Schule medizinische Befundungen/ Diagnosen? • Wir bitten um Erläuterung, aufgrund welcher medizinischen Fachkenntnis Schulleitungen ärztliche Atteste in Frage stellen sollen, oder wer diesen Zweifel fachgerecht überprüfen wird? • Wir bitten um Sicherstellung der Materialversorgung aller SchülerInnen (Hausaufgaben/ Test-, Klassenarbeits- und Prüfungsrelevanten Übungsaufgaben, Unterrichtsinhalte etc.) bei allen Krankheits- und/oder Quarantänezeiten. • Wir bitten um Klärung, der inhaltlichen und zeitlichen Einteilung der zusätzlich gewährten Vorbereitungstage (9) für die Zentralen- und Abiturprüfungen?
Unter dem Aspekt, dass Menschen mit Vorerkrankungen und Behinderungen ohnehin schon genug Lasten tragen, fänden wir diese zusätzlichen Hürden und Verschärfungen sehr bedenklich und wenig empathisch, wenn Sie denn so gemeint waren!? Da Ihr Schreiben aber die Intention zur besseren Verständlichkeit hatte und wir Eltern stattdessen irritiert sind, bitten wir unsere erneuten Rückfragen zu entschuldigen. Um weitere Irritationen auszuschließen, möchten wir Sie herzlichst um eine sehr kurzfristige Klarstellung und zeitnahe Rückmeldung bitten. Mit freundlichen Grüßen

LEK NRW Vorstand Anke Staar Dr. Jan N. Klug Andrea Lausberg- Reichardt Dr. Ulrich Meier Karla Foerste Astrid Bauer Stefanie Krüger-Peter Christian Beckmann

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