NRW, 01.05.2021

Leistungsbewertung widersprechen beschwerde incl. muster 2021 05 06 v00f

Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften

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Info: Beschwerdeverfahren oder Widerspruchsverfahren bezüglich Leistungsbewertungen wie Prüfungen, Versetzungen und Notengebung

Sofern eine mündliche Klärung mit der Lehrkraft oder Schulleitung - vorab immer empfehlenswert - nicht möglich ist, kann Beschwerde oder Widerspruch nur durch Erziehungsberechtigte oder volljährige Schüler*innen eingelegt werden. Als erstes muss unterschieden werden:
Handelt es sich um einen Realakt, kann Beschwerde eingelegt werden.
Handelt es sich um einen Verwaltungsakt, kann Widerspruch erhoben werden.

Ein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Gegen schulische Verwaltungsakte können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe oder Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Die wichtigsten schulrelevanten Verwaltungsakte im Bereich der Leistungsbewertung sind: • Nichtversetzung, • Nichtbestehen der Nachprüfung, • Zuweisung zu Grund- oder Erweiterungskursen an Gesamtschulen, • Zuweisung zu Grund- oder Erweiterungsebenen an Sekundarschulen, • Nichtzuerkennung eines Abschlusses oder einer Berechtigung, • Kursabschlussnoten der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, • Nichtzulassung zur Abiturprüfung, • Nichtbestehen der Abiturprüfung.

Gegen Einzelnoten kann nur in Ausnahmefall Widerspruch eingelegt werden, wenn dadurch eine Änderung eines Verwaltungsakts wie z.B. Versetzungsentscheidung, Zuerkennung eines Abschlusses oder einer Berechtigung, Durchschnittsnote im Abiturzeugnis erfolgen würde. Einzelnoten müssen also die Versetzung, die Zuerkennung eines Abschlusses oder einer Berechtigung negativ beeinflussen, damit ein Widerspruchsrecht entsteht (VV 7.1.6 zu § 7 Abs. 1 APO-SI bzw. VV 43.11 zu § 43 Abs. 1 APO-GOSt).
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Ändert sich nichts, wenn die Zensur verbessert (angehoben) wird, weil die Schüler*innen unabhängig davon versetzt oder nicht versetzt würden, oder handelt es sich um eine einzelne Bewertung einer Klassenarbeit oder eine Zwischenzeugniszensur, kann nur Beschwerde eingereicht werden.

Form der Beschwerde oder des Widerspruchs: Beschwerde und Widerspruch können formlos an die Schulleitung, ggf. auch an die jeweilige Bezirksregierung (BezReg) gerichtet werden. Wir empfehlen, eine Beschwerde oder einen Widerspruch immer schriftlich in der Schule einzureichen (Muster sh. unten). Dabei sind Fristen zu beachten. Ein Widerspruch muss innerhalb von vier Wochen erfolgen, eine Beschwerde innerhalb von sechs Monaten nach Zugang oder Bekanntgabe.

Beschwerdeverfahren: Gegen Einzelnoten z.B. Klassenarbeiten, Halbjahreszeugnisse etc. oder gegen die Kursabschlussnoten der Einführungsphase, die keine Verwaltungsakte sind, kann nur Beschwerde eingelegt werden. Diese muss innerhalb von sechs Monaten erhoben werden.
Über eine Beschwerde entscheiden die Fachlehrerinnen nach Beratung mit der Schulleitung und der jeweiligen Fachkonferenz. Ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht, muss die Schulleitung den betroffenen Schülerinnen bzw. Erziehungsberechtigten schriftlich mitteilen. Die Entscheidung ist zu begründen. Die Betroffenen können sich aber auch an die Bezirksregierung als Dienstaufsicht wenden, um diese bei der Entscheidung einzubinden.

Widerspruch Verfahren Ein echter Widerspruch ist nur gegen einen Verwaltungsakt möglich (sh. oben) und muss muss innerhalb eines Monats schriftlich bei der Schule eingelegt werden.
Einem Widerspruch abhelfen kann nur das Gremium (z. B. Konferenz, Prüfungsausschuss, Zentraler Abiturausschuss) oder die Person (z. B. Schulleitung, Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften

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Fachlehrkraft), das oder die über den Verwaltungsakt entschieden hat. Das Verfahren bei Widersprüchen gegen die Bewertung von Leistungen in der zentralen Abiturprüfung an Gesamtschulen und Gymnasien richtet sich nach § 43 APO-GOSt.
Zur Entscheidung werden die Begründung des Widerspruchs sowie die vorliegenden Akten wie Klassenarbeiten oder sonstige Schülerarbeiten herangezogen. Die Fachlehrer*innen müssen ihre Notengebung in einer schriftlichen Stellungnahme einzelfallbezogen und ausführlich begründen.
Kann die Schule dem Widerspruch nicht stattgeben (abhelfen), muss sie diesen Vorgang ihrerseits an die Fachaufsicht der Bezirksregierung zur Entscheidung weiterleiten. Sie prüft die Verfahrensregeln und pädagogischen Bewertungsgrundsätze, berücksichtigt aber auch schulfachlich und schulrechtlich die inhaltliche Kontrolle der Notengebung.
Wird der Beschwerde nicht stattgegeben (Zurückweisung), kann gegen die Entscheidung eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Offenlegung der Notengebung/ Akteneinsicht: Erziehungsberechtigte und volljährige Schüler*innen haben jederzeit das Recht auf Akteneinsicht in die sie betreffenden Akten (§ 120 Abs. 7 SchulG). Die Schule kann die Einsicht nur in bestimmte Teile von Akten verweigern, dann wenn dadurch Dritte gefährdet würden. Die Akteneinsicht oder Offenlegung der Notengebung soll genutzt werden, dass Beschwerden oder Widersprüche vermieden werden. Die Akteneinsichtnahme sollte insgesamt großzügig gewährt werden, da spätestens im Klageverfahren die Betroffenen alle dem Gericht vorliegende Akten einsehen dürfen. Die Interessen Dritter sind immer zu schützen z.B. zu schwärzen. Die Akteneinsicht kann in der Schule erfolgen. Sie kann aber auch in Form einer Kopie ausgehändigt oder zugeschickt werden. Die Kosten müssen die Eltern tragen. Es liegt im Ermessen der Schule, wie die Akteneinsicht gewährt wird.

Wirkung des Widerspruchs Der Widerspruch hat zwar eine aufschiebende Wirkung. Daraus ergibt sich allerdings nicht das Recht, bei Nichtversetzung am Unterricht der nächsthöheren Klasse bzw. bei Nichtzulassung an einer Prüfung teilzunehmen. Um hier schnell Klarheit zu schaffen, soll über entsprechende Widersprüche umgehend entschieden werden. Die Betroffenen können jedoch beim Amtsgericht eine einstweilige Anordnung auf Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften

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vorläufige Teilnahme beantragen. Bei Abiturprüfungen ist es sogar außerhalb eines solchen Rechtsschutzverfahrens möglich, dass die Teilnahme vorläufig erlaubt wird.

Kosten: Wenn die Schule dem Widerspruch abhilft, entscheidet sie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung und die Kosten des Rechtsanwaltes. Anderenfalls wird die Kostenentscheidung von der Schulaufsicht als Widerspruchsbehörde getroffen. Soweit ein Widerspruch erfolgreich war, werden die dem Widerspruchsführer entstandenen notwendigen Kosten vom Land Nordrhein-Westfalen getragen. Der Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid ergeht dagegen kosten- und gebührenfrei.

Widerspruch gegen Abiturnoten: Während früher immer darauf hingewiesen wurde, dass Beschwerdegründe schon vor der Prüfung (z.B. bei unzureichender Vorbereitung durch die Schule) oder während der Prüfung (z.B. Lärm) geltend gemacht werden müssten, damit die Schule die Möglichkeit zur Abhilfe habe, wird solches aktuell nicht mehr verlangt. Die Prüflinge dürfen während der schriftlichen Abiturprüfung nicht sprechen und können daher gar nicht auf Missstände aufmerksam machen. Wo möglich, ist aber immer noch zu raten, direkt zu reagieren.
Wird vor Abschluss des Abiturprüfungsverfahrens gegen Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder mündliche Prüfungsnoten im Abitur Widerspruch erhoben, entscheidet die Erstkorrektor*in im Einvernehmen mit der Lehrkraft, die für die Zweitkorrektur verantwortlich war, oder der Fachprüfungsausschuss, der die angegriffene Note erteilt hat, ob dem Widerspruch stattgegeben (abgeholfen) wird (VV 43.14 zu § 43 Abs. 1 APO-GOSt).
Wird dem Widerspruch stattgegeben, muss die Schule die Schulaufsichtsbehörde informieren. Kann die Schule dem Widerspruch nicht oder nur teilweise stattgeben, trifft die jeweilige Bezirksregierung eine abschließende Entscheidung. Auch hier können wieder Rechtsmittel eingelegt werden.
Bei Abiturarbeiten mit Zweitkorrektor an einer anderen Schule muss die Bezirksregierung sofort über den Widerspruch informiert werden. Der Erst- und Zweitkorrektor müssen Klausur erneut prüfen unter Berücksichtigung der Begründung des Betroffenen und ihr Ergebnis dem zentralen Abiturausschuss vorlegen. Hat mindestens einer der beiden Korrektoren die Note verbessert, muss die Note erneut ermittelt werden nach den Vorgaben von § 34 Abs. 2 Nr. 1 APO- Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften

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GOSt. Je nach Beurteilung kann der Ausschuss Abhilfe leisten oder muss einen Drittkorrektor bemühen. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen.

Beispiele - Was ist Beschwerde, was Widerspruch: • Einzelnote (Klassenarbeit, Test, Klausur, mündliche Note etc.): Realakt - Beschwerde
• Halbjahreszeugnis bis Klasse 10 und EF: Realakt - Beschwerde • Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten auf Zeugnissen: Realakt - Beschwerde
• Versetzungszeugnis: Verwaltungsakt - Widerspruch
• Abschlusszeugnis/Abgangszeugnis: Verwaltungsakt - Widerspruch • Einzelnoten auf Zeugnissen (Halbjahreszeugnis Kl. 10, Versetzung, Abschluss) nur bei Bedeutung für weitere berufliche Laufbahn: Verwaltungsakt (als Teil des Zeugnisses) zu werten wie Widerspruch gegen Zeugnis
• Nichtbestehen der Nachprüfung: Verwaltungsakt - Widerspruch
• Kursabschlussnoten aus der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe: Verwaltungsakt - Widerspruch
• Zuweisung zu Grund- und Erweiterungskursen an Gesamtschulen: Verwaltungsakt - Widerspruch • Zuweisung zu Grund- und Erweiterungsebenen an Sekundarschulen: Verwaltungsakt - Widerspruch
• Zuweisung zu Grund- und Leistungskursen in der gymnasialen Oberstufe: Realakt - Beschwerde • Entscheidung bzgl. des Wechsels von Kursen des Wahlpflichtunterrichts: Verwaltungsakt - Widerspruch • Kursabschlussnoten der Q2.2

  • zum Zeitpunkt der Gesamtzulassung zum Abitur – (noch) Realakt - Beschwerde
  • erst ab Bekanntgabe im Abiturzeugnis - Verwaltungsakt - Widerspruch
    • Nichtzulassung zu Abitur- oder anderen Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe II: Verwaltungsakt - Widerspruch • Ergebnisse von Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe II: Verwaltungsakt - Widerspruch

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Beispiel Beschwerde/ Widerspruch, mit Beispielbegründungen:

Absender: Max Mustermann, Straßenname Nummer 1, PLZ Wohnort Empfänger:
Musterschule Protest/ Beschwerde/ Widerspruch Schulleitung Herr/ Frau XY Schulstraße Nummer PLZ Schulort

Ort, Datum: Tag/Monat/ 2021

Beschwerde/ Widerspruch gegen……………… .(sh.Seite 3 – Beispiel) Sehr geehrte Schulleitung Frau/ Herr_____________, sehr geehrte Damen und sehr geehrte Herren,

Ich/ wir, _________________(vollständiger Name der Erziehungsberechtigten, ggf. des volljährigen Schülers) lege gegen die schriftliche/mündliche Benotung/ Prüfung am , im Fach oder gegen die Nichtversetzung/ oder Nicht-Zulassung zur Prüfung ein, (für unsere Tochter/ unseren Sohn(vollständiger Name)), der die Klasse/ Jahrgangsstufe ____ besucht.

Beispiel Begründungen: Ich lege/ wir legen Beschwerde/ Widerspruch ein, • weil durch die folgenden Umstände das Ablegen einer Prüfung behindert wurde________________. • weil die Prüfungsbedingungen unfair waren, nämlich________________. • weil auf die Prüfungsthemen nicht/nicht ausreichend vorbereitet wurde.
• weil Zweifel an der Benotung bestehen, weil_________________. • weil mündliche Leistungen oder Hausarbeiten nicht ausreichend berücksichtigt wurden in der Gesamtnote. • weil der Durchschnitt der schriftlichen Noten deutlich abweicht. Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften

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• weil folgende erbrachte Leistungen nicht berücksichtigt wurden,_______. • weil mündliche Leistungen gar nicht erbracht werden konnten, da nur schriftliche Distanzleistungen gefordert waren. • weil schriftliche erbrachte Distanzarbeiten nicht berücksichtigt wurden. • weil mir die Teilnahme an VKs zur Vorbereitung nicht möglich war, da kein/ oder kein arbeitsfähiges Endgerät/ kein Drucker/ kein stabiler Netzzugang vorhanden war.

a) Hinzukommen könnten z.Zt. persönlich Gründe sein, wie z.B.: Bei der Beurteilung/Entscheidung wurden folgende Umstände nicht berücksichtig: • Aufgrund der Covid-19-Pandemie war ich in den Vorbereitungen gestört, da der Unterricht nicht stattfand/ruhte und ich trotz Schulpflicht mein Recht auf Schule nicht wahrnehmen konnte.
• Aufgrund von Covid 19 war ich häufig von Quarantäne betroffen. • Ich konnte mich nicht in Ruhe vorbereiten, weil zu Hause keine Möglichkeit existierte, in Ruhe konzentriert zu lernen.
• Aufgrund von Erkrankungen im näheren Umfeld musste ich pflegerische und Haushaltstätigkeiten vornehmen, die mir die Zeit nahmen, mich ordentlich vorzubereiten.
• Die Schule stellte mir im Rahmen des Fernlernens nicht genügend Unterlagen oder pädagogische Unterstützung zur Verfügung. • Weil es keine ausreichende Onlineunterstützung gab, meine Verbindung nicht stabil war. • Im Rahmen des sog. Freiwilligen Unterrichts waren nach den Osterferien entgegen den Zusagen der Schulministerin die Möglichkeiten in den Fächern viel zu gering, Fachlehrer standen nicht im notwendigen, vom Ministerium zugesagten Maße zur Verfügung.
• Der Ausfall durch meine Erkrankung wurde nicht ausreichend pädagogisch berücksichtigt.
• Sonstiges: ______________

b) Außerdem könnte die Begründung vorgebracht werden, dass die äußerlichen Umstände einer Prüfungssituation nicht angemessen waren: Während der Prüfung haben mich folgende Gründe benachteiligt: • Der Raum war nicht ruhig, was die Konzentration störte. • Ich musste einen Mund-Nase-Schutz tragen. Dies behinderte mich in der Konzentration, denn ich hatte Schwierigkeiten, Luft zu bekommen. • Der Prüfungsraum war schlecht belüftet. Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften

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• Der Prüfungsraum war zügig und kalt. • Es wurde mir untersagt zu essen und zu trinken. Dies behinderte meine Konzentration und entspricht nicht den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Voraussetzungen für das Erbringen höchster Leistung. • Ich konnte mich nicht genügend auf die fachpraktische Prüfung im Fach Sport/Musik vorbereiten.
• Die Möglichkeit, die Notdurft zu verrichten, kam zu kurz. • Prüfungsunterlagen wurden nicht rechtzeitig ausgehändigt/zu früh eingesammelt.
• Sonstiges

Ich bin/ Wir sind davon überzeugt, dass wenn der Beschwerde/ dem Widerspruch stattgegeben wird, die Benotung angehoben werden muss. Ich bitte/ wir bitten Sie um Abhilfe der Beschwerde/ des Widerspruchs und um eine schriftliche Bestätigung des Eingangs. (Ggf. Bitte um Offenlegung der Zensur und Akteneinsicht)
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen


Unterschrift