Montag, 06.05.2021
Infos unterrichtsteilnahme klassenarbeiten pruefungen nicht getestete sus 2021 05 19
Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften
Vorsitzende Anke Staar, Dortmund Tel.:015736583728
Email: vorstand@lek-nrw.de
Homepage: www.lek-nrw.de
Informationen zu Unterrichtsteilnahme, Klassenarbeiten und Prüfungen
nicht getesteter Schülerinnen
Liebe Eltern,
zur Teilnahme nicht getesteter Schülerinnen an Unterricht, Klassenarbeiten und Prüfungen
haben wir am 6. Mai 2021 eine Rückmeldung des MSB erhalten. Anders als von Frau
Ministerin Gebauer in unserer Videokonferenz erläutert, können Schülerinnen ohne Nachweis
eines negativen Schnelltests nicht an Klassenarbeiten teilnehmen, auch nicht in separaten
Räumen. Nur davon ausgenommen sind die Prüflinge für die Abschlussprüfungen. In der
Schulmail vom 14. April 2021 (Schulbetrieb im Wechselunterricht ab Montag, 19. April 2021
// Coronaselbsttests an Schulen – Testpflicht) wurde unter Punkt 8 und 9 allen Prüflingen für
Abitur und ZP10 die gesonderte Teilnahme gestattet. Somit können SuS in der EF, Q 2 oder
andere Oberstufen, Klausuren nur mit einem Nachweis teilnehmen. Sie alle benötigen
mindestens einen negativ Bürgertest. Diese Ungleichbehandlung wird besonders von Eltern der
betroffenen Stufen mit Empörung aufgenommen.
Dazu muss man wissen, dass NRW anders als Länder wie BW oder HH die Präsenzpflicht nicht
ausgesetzt und damit auch keine Alternativen für Kinder geschaffen hat, die an den Selbsttests
bzw. Lollitests aus verschiedenen Gründen nicht teilnehmen. Wir möchten aber an dieser Stelle
auch nochmal darauf aufmerksam machen, dass Kinder durch Vorlage eines negativen
Bürgertests am Unterricht teilnehmen können. Ein solcher, extern zu absolvierender Test löst
zumindest das von vielen Eltern befürchtete Datenschutzproblem.
Inwieweit die Nichtteilnahme am Unterricht und insbesondere an den Leistungsüberprüfungen
zum Nachteil gewertet wird, soll im Einzelfall geprüft werden. Damit haben Eltern auch nur im
Einzelfall die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Weil diese Regelung im Widerspruch zu
den Aussagen der Ministerin und der BezReg Köln steht und eine Gleichbehandlung der
Schülerinnen nicht mehr gegeben ist, haben wir das Ministerium nochmals angeschrieben und
erneut um Stellungnahme gebeten.
Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften
Vorsitzende Anke Staar, Dortmund Tel.:015736583728
Email: vorstand@lek-nrw.de
Homepage: www.lek-nrw.de
Wir hängen Ihnen hier einen Auszug aus der Schulmail vom 14.4.2021, die Rückmeldung des Ministeriums zum Umgang mit nicht getesteten Schüler*innen und die Information der BezReg Köln an.
Testpflicht an Schulen in Nordrhein-Westfalen
Wie oben erwähnt gilt seit dem 12. April nun eine Pflicht zur Testung in den Schulen. Sie ist
so formuliert, dass die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests zur Voraussetzung für den
Aufenthalt in der Schule gemacht wird. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
hat die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen in der Coronabetreuungsverordnung erlassen.
Der aktuelle Verordnungstext ist auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit
und Soziales allgemein zugänglich:
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210410_coronabetrvo_ab_12.04.20
21_lesefassung.pdf .
„Ergänzend zu meinen Hinweisen für die Durchführung von Selbsttests möchte ich Ihnen mit
Blick auf die Testpflicht mit dieser SchulMail zusätzliche Informationen geben. (…)
6. Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle
vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
muss nicht am Selbsttest teilnehmen.
7. Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt Personen, die nicht getestet sind,
vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen
Betreuung) aus.
8. Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre
Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1
Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg
hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein
individuelles Angebot des Distanzunterrichts.
9. Eine Ausnahme von der Testpflicht gilt für die Tage der schulischen
Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen. Auch nicht getestete
Schülerinnen und Schüler dürfen wegen der besonderen Bedeutung daran
teilnehmen. Diese Prüfungen werden aber räumlich getrennt von den
Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.
Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften
Vorsitzende Anke Staar, Dortmund Tel.:015736583728
Email: vorstand@lek-nrw.de
Homepage: www.lek-nrw.de
- Es ist davon auszugehen, dass es auch bei Berufsabschlussprüfungen der
zuständigen Stellen, die in den Berufskollegs stattfinden, nicht getestete
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben kann. Da diese
entsprechend der Vorgaben ihre Prüfung in getrennten Räumen der
Berufskollegs ablegen müssen, sind die Schulleitungen gehalten, in
Abstimmung mit ihrem Schulträger an den Prüfungstagen der
Berufsabschlussprüfungen die räumlichen Kapazitäten durch verstärkte
Nutzung von Distanzunterricht bereitzustellen.
Am 06.05.2021 um 07:55 schrieb Baur, Sabrina: Sehr geehrte Frau Staar,
Ihre Anfrage vom 23. April 2021 ist an mich weitergeleitet worden. Aufgrund der zahlreichen Eingaben und der Beteiligung der zuständigen Einheiten im Haus hat sich die Antwort leider verzögert. Zur Frage der Testverpflichtung und der Schulpflichtverletzung stellt sich die Sachlage wie folgt dar:
Eltern sind gemäß § 41 Absatz 1 Schulgesetz NRW dafür verantwortlich, dass ihr schulpflichtiges Kind am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Diese Verpflichtung besteht auch weiterhin. Aufgrund der gegenwärtigen Bestimmungen der Coronabetreuungsverordnung ist Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht eine Teilnahme der von der Schule angesetzten Coronaselbsttests oder eine Nachweisführung über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung. Ab dem 10. Mai 2021 werden in den Grundschulen und Förderschulen die sog. „Lolli-Tests“ durchgeführt. Ob eine Verweigerung der Testung als eine Schulpflichtverletzung zu werten ist, die ggf. mit einem Bußgeld belegt werden kann, ist anhand der Gesamtumstände im Einzelfall durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu prüfen. Dies kann etwa dann in Betracht kommen, wenn die Nichtteilnahme an den Testungen erkennbar instrumentalisiert wird, um sich dem regelmäßigen Schulbesuch zu entziehen. Ob eine Nichterbringung von Leistungsnachweisen von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten ist und welche Folgen dies hat, ist nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung im Einzelfall zu bestimmen.Eltern müssen sich daher bewusst sein, dass ihre Entscheidung gegen eine Teilnahme an den verpflichtenden Selbsttests unter Umständen negative Konsequenzen für die Schullaufbahn ihrer Kinder haben können. Im Falle der Testverweigerung besteht kein individueller Anspruch auf Distanzunterricht. Richtet die Schule dennoch Distanzunterricht für die Schülerin oder Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften
Vorsitzende Anke Staar, Dortmund Tel.:015736583728
Email: vorstand@lek-nrw.de
Homepage: www.lek-nrw.de
den Schüler ein, so besteht Teilnahmepflicht. Volljährige Schülerinnen und Schüler
nehmen alle Rechten und Pflichten aus dem Schulverhältnis selbst wahr. Sie sind
daher für die Teilnahme am Unterricht und an Leistungsnachweisen auch selbst
verantwortlich.
Vorstand LEK NRW
Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften
Vorsitzende Anke Staar, Dortmund Tel.:015736583728
Email: vorstand@lek-nrw.de
Homepage: www.lek-nrw.de