NRW, 28.07.2022

Handlungskonzept corona

Ministerium für
Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen 28. Juli 2022 Seite 1 von 7

E l e k t r o n i s c h e P o s t

An die
Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold,
Düsseldorf, Köln und Münster

An die Schulämter

An die Ersatzschulträger

An die Schulen

Handlungskonzept Corona

Das anliegende Handlungskonzept Corona übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Ich verbinde dies mit der Bitte an die Bezirksregierungen, die zuständigen Schulaufsichtsbehörden und die Er- satzschulträger in Ihrem Bezirk fortlaufend zu informieren und einzubin- den.

I. Die derzeit nach wie vor hohen Infektionszahlen und die Anzahl Corona- infizierter Personen in den Kliniken zeigen, dass die Corona-Pandemie nicht vorbei ist. Um zum neuen Schuljahr vorbereitet zu sein, hat das Ministerium für Schule und Bildung daher unter Beteiligung des Ministe- riums für Arbeit, Gesundheit und Soziales einen Corona-Koordinierungs- stab gebildet und ein Handlungskonzept Corona entwickelt, das die Schulen durch die Corona-Pandemie führen soll und Regelungssicher- heit für Schulen, dort Beschäftigte, Eltern sowie Schülerinnen und Schü- ler bietet.
Unser Ziel ist es, Schulbetrieb und Präsenzunterricht durchgängig auf- rechtzuerhalten, weil dies für die Entwicklung der Kompetenzen und die psychosoziale Entwicklung der Schülerinnen und Schüler besonders wichtig ist. Hinzu kommt, dass die Immunisierung in der Bevölkerung – und damit auch unter Schülerinnen und Schülern sowie unter Lehrkräften    Ministerium für Schule und Bildung NRW, 40190 Düsseldorf Aktenzeichen: bei Antwort bitte angeben Auskunft erteilt:

Telefon 0211 5867-40 Telefax 0211 5867-3220

Anschrift: Völklinger Straße 49 40221 Düsseldorf Telefon 0211 5867-40 Telefax 0211 5867-3220 poststelle@msb.nrw.de www.schulministerium.nrw

Postanschrift: Ministerium für Schule und Bildung NRW 40190 Düsseldorf

Öffentliche Verkehrsmittel: S-Bahnen S 8, S 11, S 28 (Völklinger Straße) Rheinbahn Linie 709
(Georg-Schulhoff-Platz)

Seite 2 von 7 – durch Impfungen und die Genesung nach einer Infektion deutlich zu- genommen hat.

Das Handlungskonzept Corona wird im Bildungsportal bereitgestellt und bei verändertem Infektionsgeschehen oder bei Veränderungen der Rechtslage fortgeschrieben. Die im Zeitverlauf erfolgenden Änderungen werden zur besseren Nachvollziehbarkeit markiert.

Nach derzeitiger Rechtslage dürfen die Länder nur noch unter engen Vo- raussetzungen und unter Beteiligung der jeweiligen Landesparlamente durch Rechtsverordnung anordnen, dass in den Innenräumen von Schu- len eine medizinische oder FFP2-Maske getragen werden muss. Liegt in einer „konkreten Gebietskörperschaft“ (sog. Hotspot) die konkrete Ge- fahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage vor, kann auch das Tragen von Masken in den Schulen wieder angeordnet werden. Das Infektionsschutzgesetz fasst die Voraussetzungen dafür sehr eng. Zu- dem bedarf es zur Feststellung einer solchen Gefahr und zur Festlegung der zulässigen Maßnahmen eines vorherigen Beschlusses des Land- tags. Dem Bundestag liegt derzeit ein Entwurf zur Änderung des Infekti- onsschutzgesetzes vor, der nach der Sommerpause im Bundestag bera- ten wird. Ob Regelungen zum Testverfahren an Schulen oder zur Mas- kenpflicht aufgenommen werden, ist noch nicht absehbar. Im Hinblick auf eine mögliche steigende Infektionsausbreitung im Herbst und erst recht als Vorsorge für den Fall des Auftretens neuer Virusvarianten mit höherer Krankheitslast sind für den Herbst und Winter umfassende Vorbereitun- gen zur Prävention und auch zur möglicherweise erforderlichen Festle- gung von Schutzmaßnahmen zu treffen, wie etwa die Vorratsbeschaffun- gen von Testmaterialien für Schulen.

Die ggfs. erforderliche Festlegung von weiteren Schutzmaßnahmen hängt jedoch zunächst von den gesetzlichen Vorgaben des Bundes ab.

II. Unser Handlungskonzept Corona ist getragen von folgenden Leitlinien:

 Die Schulen vor Ort haben umfassende Erfahrungen gesammelt, die in der Corona-Pandemie schulisches Handeln unter erschwer- ten Bedingungen ermöglicht haben.
Deshalb legen wir Wert darauf, dass die Schulen auf diese Erfah- rungen zurückgreifen und in Eigenverantwortung ihre Freiräume nutzen können, um den jeweiligen Gegebenheiten gerecht zu wer- den.

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 Gleichzeitig ist es uns wichtig, die Schulen mit dieser schwierigen Situation nicht alleine zu lassen. Flankierend stellen wir ein unter- stützendes Beratungsangebot zur Verfügung. Über das Hand- lungskonzept Corona hinaus stehen in den Bezirksregierungen und in den Schulämtern daher als Ansprechpartnerinnen und An- sprechpartner für die Schulen die jeweils zuständigen schulfachli- chen Dezernentinnen und Dezernenten zur Verfügung, die bei Be- darf ihre jeweils für den Bereich Digitales zuständigen Kolleginnen und Kollegen hinzuziehen. Auch die Medienberatung wird in diesen Unterstützungsprozess eingebunden.

Die Schulaufsicht ist gehalten, die Schulen auf dieses Angebot aufmerk- sam zu machen und aktiv auf sie zuzugehen, um in gemeinsamer Ver- antwortung die Herausforderungen zu bewältigen.
Zudem führen wir ein Monitoring ein. Dies bedeutet, dass die Bezirksre- gierungen innerhalb der ersten vier Wochen mit allen Schulen Schullei- terdienstbesprechungen durchführen und sich nach den Erfahrungen mit dem Handlungskonzept Corona erkundigen. Spätestens bis zum 19. September 2022 sollte jede Bezirksregierung zu diesen Erfahrungen dem Ministerium für Schule und Bildung berichten.

III.

Einstweilen sind für den Umgang mit COVID-19 unter anderem die fol- genden vier Kernpunkte zu beachten, die in dem Handlungskonzept Corona enthalten und näher erläutert sind:

  1. Schutz besonders gefährdeter Personen Die Landesregierung legt bei ihren Planungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie die Bewertungen und Szenarien des Expertinnen- und Expertenrates der Bundesregierung zugrunde. Daraus abgeleitet wird zukünftig der Fokus auf den Schutz beson- ders gefährdeter Personen (sogenannte vulnerable Gruppen) ge- legt. Gerade zum Schutz vulnerabler Personen sind weiterhin be- stimmte Schutzmaßnahmen erforderlich. Dazu gehören unter an- derem die den Schulen bekannten und erprobten Schutzmaßnah- men, wie Abstandhalten, regelmäßiges Händewaschen und Lüf- ten. Wichtig sind in diesem Zusammenhang auch die schuleige- nen Hygienepläne, zu deren Erstellung und Fortschreibung die Schulen verpflichtet sind.

Seite 4 von 7 2. Empfehlung zum Tragen einer Maske Des Weiteren wird allen Schülerinnen und Schülern sowie allen an Schule Beschäftigten (auch an Ersatz- und Ergänzungsschu- len) empfohlen, freiwillig zu ihrem eigenen Schutz und auch zum Schutz Dritter (insbesondere der vulnerableren Personen) inner- halb von Schulgebäuden eine medizinische Maske oder FFP2- Maske zu tragen. Aus dieser Empfehlung kann keine Verpflich- tung zum Tragen einer Maske abgeleitet werden.

Zur Unterstützung dieser Empfehlung sollen Landesbeschäftigten an Schulen Masken (OP-Masken Typ II bzw. FFP2-Masken) wie- der grundsätzlich durch die Schulträger zur Verfügung gestellt werden. Dabei sollte bereits für ein steigendes Infektionsgesche- hen im Herbst und eine ebenfalls steigende Nachfrage an Masken Vorsorge getroffen werden. Die Kosten für die Beschaffung der Masken werden den Schulträgern im bewährten Verfahren auf An- trag von den Bezirksregierungen erstattet. Unter den gleichen Vo- raussetzungen können die Schulträger auch die Kosten für die Be- schaffung von OP-Masken Typ II bzw. FFP2-Masken für das Per- sonal der Ganztags- und Betreuungsangebote bei den Bezirksre- gierungen erstattet bekommen.

  1. Testungen Alle Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen und Ersatz- schulen sowie Ergänzungsschulen, an denen die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden kann (d.h. anerkannte allgemeinbil- dende sowie anerkannte ausländische und internationale Ergän- zungsschulen, die auch bisher durch das Land mit Tests ausge- stattet wurden) erhalten an ihrem ersten Unterrichtstag die Mög- lichkeit, sich in der Schule mit einem Antigenselbsttest zu testen. Sie erhalten im Übrigen Antigenselbsttests, die sie mit nach Hause nehmen und dort anlassbezogen anwenden können, das heißt beispielsweise bei Vorliegen von COVID-19-Symptomen wie Hus- ten, Fieber, Schnupfen, reduzierter Allgemeinzustand, Hals- schmerzen, Magen-Darm-Beschwerden, Störung des Ge- schmacks- und Geruchssinns, Muskelschmerzen, Atemnot oder Herzrasen oder wenn eine haushaltsangehörige Person mit Corona infiziert ist. Im Rahmen der an der Schule vorhandenen Testbestände ist es möglich, die zu testenden Personen mit Tests zu bevorraten. Im Regelfall ist von einem monatlichen Bedarf von fünf Tests je Person auszugehen. Daher ist darauf zu achten, dass die häusliche Bevorratung maximal fünf Tests umfassen darf.

Seite 5 von 7 Auch für schulische Beschäftigte werden den Schulen zu den vor- genannten Zwecken Antigenselbsttests zur Verfügung gestellt. Des Weiteren erhalten die Schulen Antigenselbsttests, die dazu dienen, anlassbezogen Testungen von Schülerinnen und Schü- lern durchzuführen, wenn diese während des Unterrichts oder während der Ganztagsbetreuung offenkundige Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen. In diesen Fällen fordert die Lehre- rin oder der Lehrer bzw. die verantwortliche Betreuungsperson die Schülerin / den Schüler zu einem Test auf. Auf den Test wird ver- zichtet, wenn eine Bestätigung vorliegt, dass ein Test mit negati- vem Ergebnis am selben Tag vor dem Schulbesuch zuhause durchgeführt wurde. Diese Bestätigung muss bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch mindestens eine erziehungsbe- rechtigte Person oder durch die volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst erfolgen. Nur bei einer offenkundigen deutlichen Verschlechterung der Symptome im Tagesverlauf erfolgt hier eine erneute Testung in der Schule.

Eine Reihentestung findet nicht statt.

Für die anlassbezogenen Testungen an Schulen stehen ausrei- chend Tests zur Verfügung. Damit sichergestellt ist, dass alle Schulen zum Unterrichtsbeginn am 10. August 2022 mit einem Grundstock an Tests versorgt sind, erfolgt eine initiale Belieferung jeder Schule in der Zeit vom 1. bis zum 8. August 2022, die zentral durch das Ministerium für Schule und Bildung veranlasst wird. Im weiteren Verlauf erfolgt die bedarfsgemäße Bestellung der Anti- genselbsttests wie im vergangenen Schuljahr über das bekannte Bestellportal durch die Schulen vor Ort. Weitere Hinweise zum Verfahren sind unter

http://www.schulministerium.nrw/informationen-zu-testungen

abrufbar. Die Benutzung des Bestellportals ist intuitiv möglich. Eine Kurzanleitung steht unter

www.url.nrw/anleitung-bestellverfahren

zur Verfügung.

Seite 6 von 7 4. Distanzunterricht Die Zweite Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW vom 2. Okto- ber 2020 tritt am 31. Juli 2022 außer Kraft. Aus Gründen der Vor- sorge wird nunmehr eine neue Verordnung über die Einrichtung von Distanzunterricht aufgelegt. Damit wird rechtlich abgesichert, dass der Anspruch aller jungen Menschen auf schulische Bildung und individuelle Förderung gemäß § 1 des Schulgesetzes NRW auch für den Fall gewahrt bleibt, dass der Präsenzunterricht zeit- weilig aufgrund einer epidemischen Infektionslage ruht.

Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Schulleitun- gen gebeten, im Bedarfsfall Distanzunterricht nach den bis zum 31. Juli 2022 geltenden Grundsätzen einzurichten. Für die Berufs- kollegs ist mit Erlass vom 14. Februar 2022 für das Schuljahr 2022/23 bereits festgelegt worden, dass diese bei besonderen or- ganisatorischen Gegebenheiten und pädagogischen Bedarfsla- gen (etwa aus Gründen der Verlässlichkeit gegenüber Ausbil- dungsbetrieben oder der notwendigen Verlässlichkeit der Unter- richtsorganisation für die berufsbegleitend Studierenden der Fachschulen) Distanzunterricht erteilen können.

IV.

Unterrichtstatistik „UntStat“ Darüber hinaus möchte ich Sie darüber informieren, dass die Unterrichts- statistik „UntStat“, mit der der erteilte und ausgefallene Unterricht an den öffentlichen Schulen des Landes erhoben worden ist, für das gesamte Schuljahr 2022/2023 ausgesetzt bleibt. Diese Entscheidung gilt für beide Erhebungsteile, also Wochen- und Detailerhebung, gleichermaßen und trägt dazu bei, die Schulen vor dem Hintergrund der vielfältigen aktuellen Herausforderungen zu entlasten.

Ungeachtet der aktuellen Entwicklungen kann die Erhebung jedoch wich- tige Erkenntnisse über den Schulbetrieb vor Ort liefern. Aus diesem Grund wird das Fachverfahren UntStat mit dem Wiederbeginn des Un- terrichts im Schuljahr 2023/2024 weitergeführt. Diese Perspektive schafft für Schul- und Organisationsleitungen Transparenz und langfristige Handlungs- und Planungssicherheit, um die Wiederaufnahme der Erhe- bung bei der Vorbereitung des Schuljahres 2023/2024 zu berücksichti- gen und alle dafür notwendigen Arbeitsabläufe einzurichten. Über alle weiteren Schritte werden die Schulen rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.

Seite 7 von 7 Corona-Sondermeldung Online „Cosmo“ Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Pandemie besteht jedoch auch im Schuljahr 2022/2023 Informationsbedarf über das Infektionsgesche- hen und dessen Auswirkungen auf den Schulbetrieb. Auch die Folgen der Ukraine-Krise nehmen weiterhin Einfluss auf das Unterrichtsgesche- hen. Daher wird an allen öffentlichen Schulen die wöchentliche Abfrage zum Schulbetrieb unter Einfluss der Corona-Pandemie (COSMO) im Schuljahr 2022/23 fortgeführt. Die Struktur und die Modalitäten der Ab- frage bleiben dabei erhalten. Detaillierte Informationen zur Abfrage er- halten Sie in der wöchentlichen Einladungsmail sowie unter dem folgen- den Link:
www.url.nrw/erlaeuterungen-cosmo

Mit ihrer regelmäßigen Teilnahme an der Erhebung leisten die Schulen unmittelbar einen unverzichtbaren Beitrag dazu, ein landesweites Bild von der Situation vor Ort zu liefern, aus dem wöchentlich wichtige Pla- nungsdaten generiert werden. Eine Teilnahme ist weiterhin auch dann erforderlich, wenn sich die Situation an einer Schule gegenüber der Vor- woche möglicherweise nicht verändert hat oder sich eine Schule nicht unmittelbar von den Auswirkungen der Pandemie oder der Ukraine-Krise betroffen sieht. Um den Wiederbeginn des Unterrichts zu entlasten, fin- det die Erhebung im Schuljahr 2022/2023 erstmals für den Stichtag Mitt- woch, den 17. August 2022, statt. Die Dateneingabe ist wie bisher bis zum auf den Stichtag folgenden Donnerstag um 13 Uhr möglich (Aus- schlussfrist).

Das Statistik-Referat im Ministerium für Schule und Bildung hat für die COSMO-Erhebung eine Service-Adresse eingerichtet. Schulen, die Probleme mit dem Erhebungswerkzeug oder Fragen zur Erhebung ha- ben, können sich unter Angabe ihrer Schulnummer an cosmo@msb.nrw.de wenden.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Mit freundlichen Grüßen In Vertretung

Dr. Urban Mauer