NRW, 11.09.2019
Eingabe 15.schulrechtsaenderungsgesetz 2019 09 10 v00f
Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften
c/o Stadteltern Dortmund, Knappenstr. 15, 44149 Dortmund
Mobil: 0157-36583728
Email: vorstand@lek-nrw.de
Homepage: www.lek-nrw.de
Stellungnahme der Landeselternkonferenz NRW (LEK-NRW)
im Rahmen der schriftlichen Anhörung bis zum 11.09.2019
zum Gesetzentwurf 15. Schulrechtsänderungsgesetz
Sehr geehrter Herr Dr. Schrapper, sehr geehrte Damen und sehr geehrte Herren im Ministerium für Schule und Bildung und Landtag NRW,
wir danken Ihnen für die Zustellung des Entwurfs zum 15. Schuländerungsgesetz. Wie Ihnen bereits mitgeteilt, hat uns die zeitliche Zustellung in den Ferien sehr überrascht. Als ehrenamtlich mitwirkender Elternverband erschwert das die Mitwirkung erheblich. Sofern diese Verbände- Mitwirkung wirklich gewünscht ist, hätten wir uns mehr Zeit gewünscht, zumal die Regelungen erst zum Schuljahr 2020/21 gelten sollen.
Aufgrund der Kürze und fehlender Avise, dass auch Änderungen zur Lehrerinnen- Ausbildung vorgesehen sind, sehen wir uns aus den genannten zeitlichen Gründen nicht in der Lage, zu diesen vorgesehenen Lehrerinnen Ausbildungs-Änderungen eine adäquate Rückmeldung zu geben.
Im Folgenden möchten wir nun Stellung zu den geplanten Änderungen im Schulgesetz nehmen. Wir erlauben uns, auch Verbesserungsvorschläge einzubringen, die wir mit Ihnen bereits vorbesprochen hatten und wir als dringlich betrachtet hätten. Diese sind kursiv erkennbar. Bei §§, die wir hier nicht aufnehmen, begrüßen wir die Änderungsvorschläge oder können aus den o.g. Gründen keine Stellung beziehen.
§ 19 Absatz 5 SchulG
Die Landeselternkonferenz bedauert, dass es hier keine Anpassung zur Verbesserung der inklusiven
Förderung gibt. Da auch weiterhin, auf nicht absehbare Zeit, der individuelle Anspruch zur
sonderpädagogischen Förderung und damit auch zur personellen Ausstattung der Schulen mit
sonderpädagogischem Personal, von der Anzahl der Schülerinnen mit anerkannten Bedarf abhängig
bleiben soll, wäre eine Anpassung des § nur folgerichtig. Denn ob eine Schule „Schule des Gemeinsamen
Lernens“ wird, soll laut Inklusionsänderungserlass weiterhin abhängig bleiben von der Anzahl der
Schülerinnen mit Sonderpädagogischen Bedarf. Doch der sonderpädagogische Förderbedarf muss sich
am Wohle des Kindes orientieren und darf nicht nur auf Antrag der Eltern erfolgen und nicht erst nach
der 3. Klasse und nicht daran, ob die Schule schon Schule des Gemeinsamen Lernens ist.
Die derzeitige Regelung, dass nur aufgrund besonderer Umstände auch die Schule, im Bereich
emotionale und soziale Störung, vor der 3. Klasse mit Zustimmung der Eltern ein Feststellungsverfahren
einleiten kann, verursacht derzeit Leid auf allen Seiten. Dass nur im Ausnahmefall überhaupt ohne
elterlichen Willen und nur bei Fremd- und Eigengefährdung ein Feststellungsverfahren auf emotionalen
und sozialen Förderbedarf möglich ist, verursacht mitunter Fehlentscheidungen zu Lasten des Kindes.
Es führt dazu, dass Spannungsfelder in Schulen wachsen und Schüler*innen die ihnen zustehende
Förderung nicht erhalten können.
Wir fordern deshalb, solange, bis alle Schulen mit entsprechendem sonderpädagogischen Personal
grundsätzlich versorgt sind, räumlich und sächlich für eine inklusive Beschulung ausgestattet wurden,
und damit Schulen des Gemeinsamen Lernens werden können, dass die Erhebung eines
Sonderpädagogischen Bedarfs sich am Wohle des Kindes orientiert:
Deshalb fordern wir, dass ein Feststellungsverfahren, bei bereits vorliegender frühkindlicher Diagnose
(häufig im Kindergarten schon erhoben) schon vor Schuleintritt eröffnet werden kann; dass auf Antrag
und Empfehlung der Schule, mit Zustimmung der Eltern, ein Feststellungsverfahren jeglichen
Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften
c/o Stadteltern Dortmund, Knappenstr. 15, 44149 Dortmund
Mobil: 0157-36583728
Email: vorstand@lek-nrw.de
Homepage: www.lek-nrw.de
Förderbedarfs schon in der Schuleingangsphase eröffnet werden kann, damit eine frühzeitige Förderung und entsprechende Unterstützung stattfinden kann und Schulen das entsprechende Personal zugestanden wird. Damit Eltern aber ein Verfahren aus Unkenntnis oder unbegründeten Ängsten nicht ablehnen, fordern wir eine neutrale Beratungsstelle ein, die verpflichtend die Eltern über das Verfahren und Förderung aufklärt. Diese soll Eltern bei der Antragsstellung unabhängig behilflich sein. Diese soll Eltern auch bei der Suche eines entsprechenden Lernförderortes unterstützen, bis zur Volljährigkeit des Schülers, sodass Eltern frei und unabhängig entscheiden können. Eltern müssen als Bildungspartner respektiert werden. Wir erlauben uns den Hinweis, dass Ihre Änderung „schulärztliches Gutachten“ hier bislang nicht berücksichtigt wurde.
§ 54 SchulG Hierzu möchte die Landeselternkonferenz NRW Ihnen im Folgenden unsere rechtlichen Bedenken darstellen: §54 (3) a.F. bezieht sich auf das Infektionsschutzgesetz, (4) a.F. und ermächtigt die Schulleitung bei „Gefahren für die Gesundheit anderer“ Schülerinnen und Schüler auf Basis eines schulärztlichen Gutachtens (bei Gefahr im Verzug auch vorläufig ohne Gutachten) vom Unterricht auszuschließen. In der Gesamtschau – so auch die bisherige Auffassung des MSB – sind hier Infektionskrankheiten und Parasitenbefälle nach IfSG gemeint. Nun wird durch §54 (3) n.F. der Anwendungsbereich erheblich erweitert, auf „physische oder psychische Unversehrtheit anderer oder [der] eigene[n]“, durch die Umnummerierung der Abs. 3 und 4 entfällt auch der vorangegangene Verweis auf das IfSG. Während der Anwendungsbereich des §54 (4) a.F. klar umrissen war, ermöglicht §54 (3) n.F. eine nahezu grenzenlose Anwendung. Insbesondere die „psychische Unversehrtheit“ ist ein völlig unbestimmter Begriff, bei Kindern mit Förderbedarf in geistiger Entwicklung kann sie häufig lediglich durch Beobachtungen von Dritten vermutet werden, ist jedoch kaum objektivierbar und kann von den Schulleitungen daher individuell ausgelegt werden. Im Gegensatz zum Unterrichtsausschluss bei Fehlverhalten nach §53 (3) Nr. 3 ist auch keine Zeitdauer definiert, die der vorläufige Ausschluss andauern darf. Es besteht die Gefahr, dass die Neuregelung genutzt wird, SuS mit herausforderndem Verhalten dauerhaft vom Unterricht auszuschließen. Die Notwendigkeit eines schulärztlichen Gutachtens erfüllt hier keine Schutzfunktion, da weder eine Frist zur Beauftragung noch eine zur Erstellung vorhanden ist. Problematisch ist auch, dass eine hinreichende Präzisierung der „konkreten Gefahr“ nicht vorliegt. In der Vergangenheit haben Schulleitungen zum Teil die möglicherweise entstehenden Probleme bezüglich der Beschulung von SuS mit herausforderndem Verhalten bei Krankheit von Integrationskräften als „konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer“ nach §54 (4) a.F. definiert und diese wegen Gefahr im Verzug vorläufig vom Unterricht ausgeschlossen.
§ 55 Absatz 1 Nr. 2 SchulG Grundsätzlich bedauern wir, dass Schulen nicht ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden, so dass es in allen Schulen kostenlose Schließfächer für alle Schüler*innen geben kann. Dieses sollte zur Grundausstattung aller Schulen gehören und nicht wiederum in Abhängigkeit der finanziellen Situation der Familien oder Schulen gestellt werden. Wir können diese Regelung nur als vorübergehende Lösung akzeptieren, finden es aber bedenklich, dass externe Anbieter wirtschaftliche Interessen auf schulischen Geländen erlaubt bekommen, die den Sozialindex nicht verbindlich berücksichtigen.
Zusätzlich muss die Handhabung von Umsätzen, im Sinne des Bildungs- und Erziehungsauftrags, sowie Spendeneinnahmen, eindeutiger definiert werden, weil die Ergänzung im Abs.2 steuerrechtliche Gefahren birgt. So ist es üblich, dass unter Sammlungen häufig Sammelbuch- oder Arbeitsheftbestellungen, Schulkleidung- oder Trikots, Schülerkalender oder Kopierkosten etc. verstanden werden. Ebenso werden Milch- oder Kakaogelder oder Essensgelder häufig zentral Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften
c/o Stadteltern Dortmund, Knappenstr. 15, 44149 Dortmund
Mobil: 0157-36583728
Email: vorstand@lek-nrw.de
Homepage: www.lek-nrw.de
eingesammelt. Die Praxis zeigt, dass diese Sammlungen bzw. wirtschaftlichen Tätigkeiten, obwohl sie den Zweck des Bildungs- und Erziehungsauftrags unterstützen, häufig zur Verbesserung des Schuletats genutzt werden. Der Beschluss einer Schulkonferenz über Umsätze und Spendeneinnahmen stünde deshalb zwangsläufig im Widerspruch zur Freiwilligkeit. Aufgrund der Lernmittelfreiheit können Schulkonferenzbeschlüsse die grundsätzliche Freiwilligkeit des einzelnen Elternteils nicht mit einem Mehrheitsbeschluss aushebeln. So kann die Schulkonferenz dazu lediglich Empfehlungen aussprechen. So muss auch klar geregelt werden, dass die Mehreinnahmen durch freiwillige Spenden und freiwillige Umsätze im Etatplan in der Schulkonferenz aufgenommen und erklärt werden müssen. Gleichzeitig muss damit die Mitbestimmung über die Verwendung der Einnahmen durch die Schulkonferenz eindeutig geregelt sein. Festgelegt werden muss darüber hinaus, dass alle wirtschaftlichen Betätigungen und Geldsammlungen, noch bevor sie in der Schulkonferenz empfohlen werden, zuvor in den unteren Gremien Lehrerkonferenz, Schulpflegschaft und Schülerrat besprochen und empfohlen werden müssen.
Hierbei muss angemerkt werden, dass Schulen zunehmend in die Notlage versetzt werden Spendengelder oder Gewinne aus anderen Umsätzen zu erwirtschaften, weil die Haushaltsmittel schon viele Jahre nicht ausreichen, um z.B. alleine die Leasing und Kopierkosten oder experimentelles Verbrauchsmaterial anzuschaffen!!- sh. Anpassung Lernmittel etc.
Besonders zu beachten ist, dass alle Umsätze steuerlich erklärt und angemeldet werden müssen (sh. weitere Anmerkung unter § 95).
Siebter Teil Erster Abschnitt SchulG
Grundsätzlich möchten wir festhalten, dass die derzeitigen schulrechtlichen Regelungen für Eltern als
Laien schwer verständlich und unstrukturiert sind. Über eine Überarbeitung in diesem Sinne würden
wir uns freuen.
§ 64 Absatz 2 und 3 SchulG In diesem § wird das Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Schulkonferenz und die Vertretung durch das Ersatzmitglied in Gremien geregelt. Jedoch scheint das erst mit dem Zusammentreten des neugewählten Gremiums möglich. Dieses stellt einen Widerspruch dar. Durch die Mandatsniederlegung eines Eltern- /Schülervertreters z.B. durch Verlassen der Schule, kann dieser nicht weiter Mandatsträger sein. Daher kann diese Mandatsübertragung nicht erst mit dem Zusammentreten des neuen Gremiums sein Ende finden, sondern sollte bis zur Neuwahl auf die Stellvertretung übergehen. Im Absatz 3 Satz 4 fehlen die Vertretungen der Jahrgangsstufen und deren Stellvertretung, sowie der Vorsitzenden der Schulpflegschaft. Eine Regelung bei Amtsniederlegung ist ebenso nicht berücksichtigt, auch bleibt unklar, ob Eltern mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes weiterhin Mitglieder der Schulpflegschaft im laufenden Schuljahr bleiben können Dies führt häufig zu Unsicherheiten und wird zwischen den Eltern und Schulleitungen abgesprochen. Deshalb braucht es eine eindeutige und für Eltern verständlich formulierte Regelung, inwiefern diese bei volljährigen Schülerinnen gilt, für die elterliche Vertretung in der Klassen-, Schulpflegschaft und Schulkonferenz. Schulen und Schülerinnen wünschen sich darüber hinaus häufig ein abtretendes Recht, damit Eltern volljähriger Kinder z.B. bei der Berufsvorbereitung erreicht werden können.
§ 64 Absatz 5 SchulG Die Schulkonferenz kann ergänzende Wahlvorschriften erlassen. Diese sind den nachrückenden Mitgliedern oftmals nicht bekannt und können zu Missverständnissen und Unstimmigkeiten führen. Daher fordern wir eine „Muss-Regelung“ im Abs. 5.
Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften
c/o Stadteltern Dortmund, Knappenstr. 15, 44149 Dortmund
Mobil: 0157-36583728
Email: vorstand@lek-nrw.de
Homepage: www.lek-nrw.de
Zusätzlich fordern wir Ihrerseits, als Legislative, ein ausführliches Muster einer Geschäfts- und Wahlordnung. Da die allermeisten Mitwirkenden als ehrenamtliche Laien kaum juristische Kenntnisse haben, würde das Spannungsfelder verringern. So könnte die Schulkonferenz darüber entscheiden, ob sie der Muster GO/WO folgt oder eine eigene erarbeitet und verabschiedet. In jedem Fall, muss diese GO/ WO im Vorfeld den gewählten Mitgliedern bekannt gemacht werden. Dazu fordern wir auch eine entsprechend einsehbare Beschlussrolle ein.
§ 72 Absatz 1 SchulG
Grundsätzlich spricht sich die Landeselternkonferenz NRW gegen Mehrfachkandidaturen einer
Person in den Schulmitwirkungsgremien in einer Schule aus. Die gewünschte Meinungsvielfalt in
der Schulpflegschaft wird durch Mehrfachmandate eingeschränkt. Es kann zur Verzerrung des
Meinungsbildes und Interessenskonflikten kommen. In kleinen Schulen kann es zur einseitigen
Beherrschung des Meinungsbildes kommen, weil es sich leider nicht um ein imperatives Mandat
handelt. Ziel muss es sein, möglichst vielen Eltern die Mitwirkung zu ermöglichen.
Eine Mehrfachkandidatur darf nur als absolute „Notfalllösung“ an besonders kleinen Schulen im
Ausnahmefall möglich sein und sollte den Eltern vor der Wahl bekannt sein.
Da die Mehrfachwahl zum Klassenvorsitz das Stimmmandat in der Schulpflegschaft impliziert,
müsste dies dort unbedingt begrenzt werden. Dann sollte diese Person nur eine Stimme in der
Schulpflegschaft erhalten, für eine Klasse. Für durch sie zusätzlich vertretene Klassen müsste das
Stimmrecht in der Schulpflegschaft auf die Stellvertretung übergehen, die auch kein Doppelmandat
tragen darf.
Die Formulierung in Satz 4, Schulleitung, „soll teilnehmen“, führt zu Missverständnissen. Grundsätzlich ist die Schulleitung aufgrund dienstlicher Verpflichtung zur Teilnahme an der Schulpflegschaft verpflichtet. Hier sollte aber unmissverständlich geregelt sein, dass Schulleitungen nicht Einladende sind, noch Versammlungsleitung übernehmen können. Zur Klarstellung muss es deshalb heißen, „…nimmt teil“, als beratende Vertretung. Klar geregelt werden muss, dass Schulpflegschaften sich gemäß Absatz 2 Satz 5 unter sich beraten können, ohne die Teilnahme der Schulleitung und dazu das ausdrückliche Recht eingeräumt wird. Hierzu muss den Eltern ein Nutzungsrecht der schuleigenen erforderlichen Räumlichkeiten eingeräumt werden.
§ 72 SchulG Die Landeselternkonferenz NRW fordert seit vielen Jahren eine Stärkung der kommunalen Mitwirkung. Diesen Rechtsanspruch leitet die LEK NRW aus dem zu vorderst elterlichen, bundesrechtlich vorgelagerten Erziehungs- und Bildungsrecht ab. Da die schulische Verantwortung von Land und Kommune geteilt wird, aber die Ausgestaltung durch das Landesgesetz vorgegeben wird, muss auch die elterliche Mitwirkung auf allen Ebenen im Gesetz verbindlich verankert werden. Da dieses Recht von besonderer Bedeutung ist, bedarf es einer entsprechenden Anpassung. Wir fordern daher im Abs. 4 folgende Anpassun: „… dass Schulpflegschaften auf örtlicher und überörtlicher Ebene Zusammenwirken sollen, und ihre Interessen gegenüber dem Schulträger und Schulaufsicht vertreten.“. Ergänzend muss aufgenommen werden, dass dort, wo Stadt- und Kreisschulpflegschaften gebildet werden, sie entsprechend von den Kommunen administrativ, räumlich und sächlich unterstützt werden müssen. Räumlichkeiten für Versammlungen sind ihnen zur Verfügung zu stellen und delegierte Vertreter*innen in den Schulpflegschaften zu wählen. (in Folge bedarf es weiterer Änderung sh. § 85)
§ 73 SchulG Bislang ist in Jahrgangsstufenpflegschaft kein Vorsitzmandat vorgesehen. Da dies gewöhnlich große Versammlungen sind und diese Versammlungen auch von Eltern organisiert werden, kommt es häufig Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften
c/o Stadteltern Dortmund, Knappenstr. 15, 44149 Dortmund
Mobil: 0157-36583728
Email: vorstand@lek-nrw.de
Homepage: www.lek-nrw.de
zu Kommunikations-, Abstimmungs- und Organisationsirritationen. Wir schlagen deshalb eine Stufenkoordinationssprecher*in und Stellvertretung vor, dieses ist in den § 73 aufzunehmen.
§ 74 SchulG Gemäß § 72 Absatz 1 SchulG können zwei gewählte Schülervertreterinnen mit beratender Stimme an der Schulpflegschaftssitzung teilnehmen und eingeladen werden. Dieses Recht haben die Schülerinnen für Ihren Schülerrat nicht. Wir empfehlen deshalb, eine vergleichbare Regelung, dass zwei Elternvertreterinnen am Schülerrat auf Einladung als beratende Mitgliederinnen teilnehmen können. Dafür müsste die Wahl in § 72 aufgenommen werden oder die Vorsitzenden der Schulpflegschaft ggf. dafür als Vertretungen anerkannt werden.
§ 85 Absatz 2 SchulG Bei Stärkung der kommunalen Mitwirkung in § 72, fordert die Landeselternkonferenz NRW für alle Stadt- und Kreisschulpflegschaften (SSP/ KSP), dort wo sie gebildet wurden, einen beratenden Sitz im Schulausschuss mit Antragsrecht ein. Die Bildung entsprechender Ausschüsse obliegt zwar den Kommunen, jedoch kann das Recht eingeschränkt werden, wenn der verfolgte Zweck legitim und fachlich eine besondere Bedeutung besitzt. Durch das bereits angeführte zu vorderste elterliche Erziehungs- und Bildungsrecht sehen wir diese besondere Bedeutung gegeben. In Artikel 10 Absatz 2 LVerf NRW ist das Recht der Elternvertretungen auf die Mitgestaltung des Schulwesens gegenüber allen Trägern der öffentlichen Gewalt garantiert. Dies gilt auch gegenüber den einzelnen Kommunen, die wesentliche Entscheidungen, insbesondere über das Angebot der Schulformen, vor Ort treffen. Das Schulgesetz kann und darf daher die kommunale Selbstorganisation insoweit einschränken und den Stadt- und Kreisschulpflegschaften den Sitz mit beratender Stimme in den kommunalen Schulausschüssen zugestehen. Wir fordern daher, § 85 Absatz 2 SchulG entsprechend zu ergänzen, sodass eine Beteiligung des elterlichen Rechts garantiert wird.
§ 95 Absatz 3 Satz 3 SchulG
In Folge der Hinweise zu § 55 ergeben sich hier weitere Spannungsfelder. Die Möglichkeit, die
Schulkonten auch für treuhänderisch zu verwaltende Gelder verwenden zu dürfen, kann sinnvoll
sein, birgt aber weitere Spannungsfelder. Die Regelungen sind hier nicht eindeutig und
unzureichend. So wirft sich zwangsläufig die Frage auf z.B. bei der Sammlung von Fahrtengeldern,
wer überprüft die unzähligen Einzelbeiträge? Der Mehraufwand ist, für die ohnehin schon stark
belasten Sekretariatsstellen der Schulen, erheblich. Schulen haben ohnehin zu wenig
Verwaltungspersonal, Sekretariatsstellen sind häufig unbesetzt, besonders in Grundschulen. Erhöht
sich dadurch der kommunale Schlüssel an Verwaltungspersonal? Erfolgt dazu ein
Konnexitätsausgleich?
Darüber hinaus birgt es steuerrechtliche Gefahren. Gesammelte Spendengelder oder wirtschaftliche
Tätigkeiten können derzeit von Fördervereinen gesammelt und steuerlich angemeldet werden.
Gemäß Gemeinnützigkeitserklärung können diese entsprechenden steuerlichen Spendenquittungen
erstellen. Wer kann bzw. darf den Spendern/ Eltern zukünftig Spendenquittungen ausstellen die
Schule, Schulverwaltung oder Kommune?
Unklar bleibt, wer die Umsatzsteuererklärung z.B. bei Buchbestellung, bei Milchverkauf und
sonstigen schulischen relevanten Umsätzen, tätigt. -Schule/ Verwaltung/ Kommune? Deshalb müssen
auch relevante Einnahmen klar geregelt werden. Alle Umsätze und insbesondere daraus getätigte
Gewinne, müssen steuerlich erklärt werden. Aus Unkenntnis oder Fehlinformation wird dies häufig
missverstanden oder nicht beachtet. Es bedarf einer klareren Regelung, was auf die Schulkonten
eingehen darf, und wer die steuerrechtliche Verantwortung trägt. Auch hier muss die Freiwilligkeit
stets beachtet werden.
Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften
c/o Stadteltern Dortmund, Knappenstr. 15, 44149 Dortmund
Mobil: 0157-36583728
Email: vorstand@lek-nrw.de
Homepage: www.lek-nrw.de
Fehlende Änderung § 96 Im Rahmen der Digitalisierung hat die Landeselternkonferenz bereits eine notwendige Anpassung des Schulgesetzes § 96 gefordert. Diese Veränderung ist für den sozialverträglichen Ausbau der Digitalisierung der Schulen zwingend notwendig. Derzeit sind digitale Medien als Lernmittel nicht ausreichend zugelassen und können nicht als Ersatz für Bücher von den Schulen angeschafft werden. Diesbezüglich fordern wir eine zeitgemäße Anpassung und Änderung der Höhe und Art und Weise des Eigenanteils. Der Eigenanteil muss als grundsätzlicher Anteil zur Beschaffung der gesamten schulischen Lernmittel verstanden werden und nicht als Anschaffung eines privaten Mittels. Zusätzlich muss es den Schulen damit möglich sein, digitale Medien und Endgeräte der Schülerinnen finanzieren zu können. Die Regelung digitaler Endgeräte der Schülerinnen muss eindeutig geregelt werden, sowie die Höhe der maximalen finanziellen Gesamtbelastung im Rahmen der Lernmittelfreiheit. Dieses muss die digitalen Endgeräte der Schüler*innen inkludieren.
Fehlende Änderung §97 Auch hier fordert die Landeselternkonferenz NRW schon seit vielen Jahren eine Neuordnung der Schülerfahrtkosten und des Eigenanteil der Schüler*innen. Im Zuge der gesellschaftlichen Veränderungen wird einerseits die eigene Mobilität immer wichtiger für die Teilhabe an allen außerschulischen Bildungsangebote. Anderseits erhält die ökologische Betrachtung für die Zukunft ein großes Gewicht. Soziale und ökologische Verantwortung muss auch bei den Schülerfahrtkosten vor der ökonomischen Betrachtung stehen. Das Gesetz ist an dieser Stelle äußerste unsozial und nicht mehr zeitgemäß. Die Gleichbehandlung wie beim Studententicket ist nicht gegeben und grenzt Kinder aus ärmeren und kinderreichen Familien aus.
Grundsätzlich fordern wir die kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs für alle
Schülerinnen in NRW für mehr Bildungsgerechtigkeit. Mindestens innerhalb ihres eigenen Kreises
oder der Kommune, sollten aller Schülerinnen bis zur Beendigung der Schulpflicht, den ÖPNV mit
ihrem Schülerausweis kostenlos nutzen können
Das erspart den Kommunen einen hohen Verwaltungsaufwand. Da der ÖPNV in Teilen in kommunaler
Hand und privatisiert ist, muss diese Regelung im Schulgesetz erfolgen, sodass ein entsprechender
Ausgleich erfolgen kann bzw. durch Steuern gesamtgesellschaftlich getragen werden kann.
§ 103 Absatz 1 Satz 1SchulG Aufgrund des besorgniserregenden Lehrermangels muss die Übernahme in den Schuldienst grundsätzlich vorgelagert gelten.
§ 120 SchulG Abs 5 Bei minderjährigen Schülern muss verbindlich die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter eingeholt werden. Diese Ergänzung fehlt.
Abs. 6 Im Rahmen der Stärkung der elterlichen Mitwirkung fordert die Landeselternkonferenz NRW mit anderen Verbänden gemeinsam schon lange, dass die Kontaktdaten der Eltern der Mitwirkungsgremien an die von ihnen gewählten Vertreter seitens der Schule zur Verfügung gestellt werden müssen. Damit der Datenschutz gewährt bleibt, fordern wir darüber hinaus die Einrichtung einer neutrale Mailadresse für alle Vertretungen unter der sie die Eltern schulunabhängig erreichen können. Dies ist erforderlich, damit die Elternvertretungen ihrer gesetzlich vorgegebenen Verpflichtungen, wie z.B. der Weiterleitung von Informationen oder die Einladung zu Sitzungen, Veranstaltungen usw., in eigener Verantwortung nachkommen können. Dabei sollten sie unabhängig sein. Die Ausübung der Elternvertretung ist ein wertvolles Ehrenamt zur Erfüllung der Aufgaben in den Gremien und für ein gutes Schulklima. Dabei müssen Eltern viel stärker durch Schule unterstützt werden. Der Datenschutz kann z.B. durch Erstellung einer Einwilligungserklärung zur Datenerhebung Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften
c/o Stadteltern Dortmund, Knappenstr. 15, 44149 Dortmund
Mobil: 0157-36583728
Email: vorstand@lek-nrw.de
Homepage: www.lek-nrw.de
simpel abgesichert werden. Darüber hinaus könnte, laut DSGVO ist die Erhebung von Daten ohne Einzeleinwilligung erlaubt werden, sofern eine gesetzliche Norm dies regelt. Diese Norm kann durch das Schulgesetz geschaffen werden.
§ 126 SchulG
Gemäß § 54 Absatz 4 Satz 1 sind die Schüler verpflichtet, an den jeweiligen Untersuchungen
teilzunehmen und nicht die Eltern. Eltern können nur verpflichtet sein, dafür Sorge zu tragen, dass
ihr Kind an den Untersuchungen teilnimmt. Die kindliche Mitwirkung bei der Untersuchung können
Eltern nur bedingt beeinflussen, da z.B. zahnärztliche Untersuchungen meistens ohne elterliche
Begleitung in den Schulen stattfinden. Die Bestimmung ist daher entsprechend anzupassen.
Die Höchstgrenze sollte hier entsprechend und verhältnismäßig festgelegt werden.
Wir danken Ihnen für die Möglichkeit unserer Stellungnahme und hoffen, dass im politischen Diskurs unsere Empfehlungen und Eingaben hilfreich sind.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Staar
Dr. Jan N. Klug
Andrea Lausberg- Reichardt
Dr. Ulrich Meier
Stefanie Krüger-Peter
Thomas Tschoepe
Christian Beckmann
Werner Volmer
LEK-NRW Gesamtvorstand