NRW, 04.05.2020

Ccorona land fassung coronaschvo ab 04.05.2020 1

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

In der ab dem 4. Mai 2020 gültigen Fassung

§ 1 Reiserückkehrer

(1) Reiserückkehrer aus dem Ausland oder aus inländischen Gebieten, falls diese als beson- ders betroffene Gebiete ausgewiesen sind, dürfen vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Aufent- halt im Ausland bzw. dem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland folgende Bereiche nicht betreten:

  1. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Kranken- häusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen sowie Ta- geskliniken,
  2. stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen,
    (2) Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 sind Personen, die für die me- dizinische oder pflegerische Versorgung oder die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung und ist entspre- chend zu dokumentieren. Die jeweils aktuell geltenden Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann zudem Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Ge- burts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten). (3) Die sich aus der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinreiseVO) ergebenden weiteren Beschränkungen für Reiserückkehrer bleiben unberührt.

§ 2 Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. (2) In den Einrichtungen nach Absatz 1 sind Besuche untersagt, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende An- gelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind. Die Ein- richtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinder- stationen sowie bei Palliativpatienten). (2a) Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen diese Einrich- tungen jederzeit unter der Beachtung der Regelungen dieser Verordnung verlassen. Dabei dürfen sie jedoch nur von anderen Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten der Einrichtung begleitet werden und nur mit diesen Personen zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt au- ßerhalb der Einrichtung auch mit anderen Personen bestand, müssen die Bewohner und Pati- enten anschließend für einen Zeitraum von 14 Tagen den nahen Kontakt mit anderen Bewoh- nern und Patienten in der Einrichtung unterlassen. Die Einrichtungsleitung trifft die entspre- chenden Vorkehrungen und kann dabei auch einseitig von bestehenden Verträgen zwischen der Einrichtung und den betroffenen Bewohnern und Patienten abweichen. Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes bleibt unberührt. Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen von den Be- schränkungen dieses Absatzes zulassen, wenn dies medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist.
(3) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Be- wohner, Patienten und Besucher müssen geschlossen werden. Ausnahmsweise darf die Ein- richtungsleitung den Betrieb von Kantinen und Cafeterien für die Beschäftigten der Einrich- tung und von Speisesälen für die notwendige Versorgung von Patienten und Bewohnern auf- rechterhalten; dabei sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zu- tritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) zu treffen. (4) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informa- tionsveranstaltungen sind untersagt.

§ 3 Freizeit-, Kultur- und Vergnügungsstätten

(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden An- gebote sind untersagt:

  1. Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos und ähnliche Einrich- tungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen,
  2. Messen, Ausstellungen, Freizeitparks, Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und drau- ßen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
  3. Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
  4. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
  5. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen. (2) Zulässig ist der Betrieb von
  6. Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
  7. Zoologischen Gärten und Tierparks sowie Botanischen Gärten, Garten- und Landschafts- parks, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) und zur Umsetzung der Vorgaben des § 12a Absatz 2 gewährleistet sind. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen. (3) Zulässig ist der Betrieb von Autokinos, Autotheatern usw., wenn sichergestellt ist, dass die Besucher bei geschlossenen Verdecken in ihren Autos sitzen bleiben, der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 m beträgt und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitär- räumen den Vorgaben für den Handel nach § 5 Absatz 4 entsprechen; für die Insassen der Fahrzeuge gilt § 12 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 bis 3.
    (4) [Ab dem 7. Mai 2020:] Zulässig ist die Nutzung von Spielplätzen. Begleitpersonen haben untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten, soweit sie nicht zu den in § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gruppen (Familien, häusliche Gemein- schaft usw.) gehören. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können eine Begrenzung der Nutzerzahl und im Einzelfall auch Ausnahmen von Satz 1 festlegen.

§ 4 Sport

(1) Untersagt ist jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanla- gen (einschließlich Fitnessstudios und Tanzschulen), soweit nachfolgend nichts anderes be- stimmt ist. (2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektions- schutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen von Absatz 1 für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen.
(3) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht an den Schulen und die Vorberei- tung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

§ 5 Hochschulen, Bildungsangebote, Prüfungen, Bibliotheken

(1) Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen, an den Schulen des Gesundheitswesens und an den der Berufsausbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen bleibt nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig. (2) Zulässig sind

  1. Bildungsangebote in Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen öffentlichen, be- hördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen,
  2. Unterrichtsveranstaltungen in Behörden und Betrieben im Rahmen von Vorbereitungs- diensten und Berufsaus-, -fort- und -weiterbildungen,
  3. das Prüfungswesen zu Nummern 1 und 2,
    wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal 1 Person pro fünf Quadratmeter Raumfläche sichergestellt sind; der Mindestabstand von 1,5 Metern muss auch gewährleistet sein, wenn Personen sich in den Gängen zwischen Unterrichtstischen bewegen. In Musikschulen ist nur Einzelunterricht zulässig, in atmungsaktiven Fächern (Gesang, Blasinstrumente) ist eine Raumgröße von min- destens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen. Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer sowie während der Fahrprüfung zusätz- lich eine Prüfungsperson oder im Rahmen der Fahrlehrerausbildung ein Fahrlehreranwärter im Fahrzeug aufhalten. (3) Bibliotheken einschließlich Bibliotheken an Hochschulen sowie Archive haben den Zu- gang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbeson- dere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.

§ 6 Handel

(1) Zulässig bleiben der Betrieb von

  1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirt- schaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
  2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,
  3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
  4. Reinigungen und Waschsalons,
  5. Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen,
  6. Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkten, Bau- und Gartenbaumärkten einschließlich ver- gleichbaren Fachmärkten (z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbe- lags- oder Baustoffgeschäften) sowie Einrichtungshäusern, Babyfachmärkten, Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels,
  7. Wochenmärkten,
  8. Einrichtungen des Großhandels. Satz 1 gilt auch für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, deren Schwerpunkt Waren bil- den, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Satz 1 genannten Verkaufsstellen entspre- chen.
    (2) Nicht in Absatz 1 genannte Handelseinrichtungen dürfen betrieben werden, wenn die ge- öffnete Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 qm nicht übersteigt. Abweichend davon dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment eine größere Verkaufs- fläche öffnen, wenn auf der gesamten geöffneten Verkaufsfläche nur Waren angeboten wer- den, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.
    (3) Der Betrieb von nicht in den Absätzen 1 oder 2 genannten Verkaufsstellen des Einzelhan- dels ist untersagt. Zulässig sind insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie un- ter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
    (4) Alle Einrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zu- tritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) und zur Umsetzung der Vorgaben des § 12a Absatz 2 zu treffen. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadrat- meter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen. (5) Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebens- mittel erworben wurden.

§ 6a Sonntagsöffnung

Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste so- wie Geschäfte des Großhandels dürfen über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr öffnen; dies gilt nicht für den 1. Mai. Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen generell öffnen.

§ 7 Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

(1) Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 6 Absatz 4 entspre- chend. (3) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Maniküre, Gesichtsbehand- lung, Kosmetik, Tätowieren, Massage), sind untersagt. Davon ausgenommen sind

  1. Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio- und Ergothera- peuten usw. ohne eigene Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädi- schen Schuhmachern usw.),
  2. medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen,
  3. die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen. Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und Dienstleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten. (4) Abweichend von Absatz 3 sind die folgenden Handwerker- und Dienstleistungen unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektions- schutzstandards zulässig:
  4. Friseurleistungen,
  5. Fußpflege. (5) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreu- ung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Das gilt auch für die mo- bile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Frühförderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die als Einzelmaßnahmen in Kooperationspraxen stattfin- den. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktu- ell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.

§ 8 Beherbergung, Tourismus

(1) Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Die Nutzung von dauer- haft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist keine tou- ristische Nutzung im Sinne des Satzes 1. Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen der in Satz 2 genannten Unterkünfte sowie bei der Beherbergung von Geschäftsreisenden und an- deren Gästen aus beruflicher Veranlassung einschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts zu Gemeinschaftsräu- men und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) zu gewährleisten. (2) Reisebusreisen sind untersagt.

§ 9 Gastronomie

(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Ca- fés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich zugängliche Kantinen von Betrieben, Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im Sinne von § 1 Absatz 1 der Coronabetreuungsverordnung) dürfen zur Versorgung der Be- schäftigten und Nutzer der Einrichtung betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) gewährleistet sind. (2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Au- ßer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, (Eis-)Cafés und Kantinen zulässig. Für den Außer-Haus-Verkauf gilt dies nur, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygi- ene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) gewährleistet sind. Der Verzehr in der gastrono- mischen Einrichtung und in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrich- tung ist untersagt. (3) Betriebe nach Absatz 1 dürfen Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und - vorsorge zu dienen bestimmt sind (§ 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1) ohne gastronomisches Angebot zur Verfügung stellen.

§ 10 Einkaufszentren

Der Zugang zu Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen ist nur zu dem Zweck zulässig, dort nach den §§ 6, 7 und 9 zulässige Einrich- tungen aufzusuchen. Für die Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume gilt § 6 Ab- satz 4 entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 3 ist der Verzehr im gesamten Ein- kaufszentrum usw. untersagt.

§ 11 Veranstaltungen und Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen

(1) Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 4 bleiben bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt. (2) Alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen bleiben bis auf weiteres untersagt, so- weit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die nach dem Landesrecht für Schutz- maßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können solche Veranstaltungen und Versammlungen, wenn sie nach dem Außerkrafttreten dieser Ver- ordnung und bis zum 31. August 2020 stattfinden sollen, bereits jetzt verbieten, wenn fest- steht, dass bei Durchführung der Veranstaltung oder Versammlung die für den Infektions- schutz der Bevölkerung notwendigen Vorkehrungen nicht eingehalten werden können.
(3) Für Zusammenkünfte und Ansammlungen gilt § 12. Für berufliche, gewerbliche und dienstliche Veranstaltungen und Versammlungen gilt § 12b. (4) Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 sind in der Regel

  1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung,
  2. Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie Kirmesveranstaltungen,
  3. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
  4. Sportfeste,
  5. Schützenfeste,
  6. Weinfeste,
  7. Musikfeste und Festivals,
  8. ähnliche Festveranstaltungen. (5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 zulässig sind
  9. Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversamm- lungen zur Kommunalwahl und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendeter- mine) zu dienen bestimmt sind,
  10. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine.
    Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewähr- leistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen (auch in Warteschlangen) sicherzu- stellen. (6) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektions- schutzgesetzes zuständigen Behörden können für Versammlungen nach dem Versammlungs- gesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Be- völkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sicher- gestellt haben. Die Ausnahmeentscheidung ist der zuständigen Versammlungsbehörde zur Vorbereitung der dortigen abschließenden Entscheidung zuzuleiten. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen. (7) Versammlungen zur Religionsausübung finden unter den von den Kirchen und Religions- gemeinschaften aufgestellten Beschränkungen zur Einhaltung der Abstands- und Hygienere- geln statt, die vorsehen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Grup- pen (Familien, häusliche Gemeinschaft usw.) gehören, sicherzustellen sind.
    (8) Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen die nicht zu den in § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Grup- pen (Familien, häusliche Gemeinschaft usw.) gehören, eingehalten werden.

§ 12 Zusammenkünfte und Ansammlungen, Verhalten im öffentlichen Raum

(1) Zusammenkünfte und Ansammlungen in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind untersagt.
(2) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen sind untersagt. Ausgenommen sind

  1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebens- partner,
  2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
  3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
  4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen,
  5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche An- sammlungen (insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenver- kehrs sowie seiner Einrichtungen). (3) Für berufliche, gewerbliche und dienstliche Zusammenkünfte gilt § 12b.
    (4) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektions- schutzgesetzes zuständigen Behörden können generelle Betretungsverbote für bestimmte öf- fentliche Orte aussprechen. (5) Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgeset- zes zuständigen Behörden können weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.

§ 12a Persönliche Verhaltenspflichten, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infekti- onsgefahren aussetzt. Insbesondere ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um

  1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebens- partner,
  2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
  3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen. Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Ka- tastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen. (2) Inhaber und Beschäftigte sowie Kunden und Nutzer sind zum Tragen einer Mund-Nase- Bedeckung im Sinne von Absatz 1 Satz 3 verpflichtet
  4. in Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Ein- richtungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
  5. in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten so- wie Garten- und Landschaftsparks nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
  6. beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung nach § 5 Absatz 2 Satz 2,
  7. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften im Sinne von § 6, auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen nach § 9 sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Fac- tory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 10,
  8. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern so- wie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden (§ 7 Absatz 3 Satz 2),
  9. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  10. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrich- tungen. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Be- schäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.

§ 12b Berufs- und Dienstausübung, Arbeitgeberverantwortung

(1) Die berufliche und gewerbliche Tätigkeit von Selbstständigen, Betrieben und Unterneh- men sowie der Dienstbetrieb von Behörden und anderen Einrichtungen sind zulässig, soweit in den §§ 2 bis 10, 12a Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Versammlungen und Zusammenkünfte sowie interne Veranstaltungen aus beruflichen, ge- werblichen und dienstlichen Gründen sind mit Ausnahme von geselligen Anlässen (Betriebs- feiern, Betriebsausflüge usw.) zulässig; die §§ 11 und 12 finden keine Anwendung.
(3) Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutz- rechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infek- tionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Hierzu treffen Sie insbesondere Maßnah- men, um

  1. Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden so weit wie tätigkeitsbezogen möglich zu vermeiden,
  2. Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse des Infektionsschutzes zu verstärken und
  3. Heimarbeit so weit wie sinnvoll umsetzbar zu ermöglichen. Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen sie die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) und Unfallversicherungsträ- ger.

§ 13 Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allge- meinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu- ständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch von dieser Verordnung abweichende Anord- nungen zu treffen.

§ 14 Durchsetzung der Gebote und Verbote

Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestim- mungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzu- setzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

§ 15 Straftaten

Nach § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wird im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider eine nach § 11 Ab- satz 1 unzulässige Veranstaltung oder Versammlung oder eine nach § 12 Absatz 1 unzulässige Zusammenkunft oder Ansammlung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung, Ver- sammlung, Zusammenkunft oder Ansammlung teilnimmt. Die Vollziehbarkeit solcher Anord- nungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit ei- ner Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal oder zur Einsparung von Schutzaus- rüstung nicht ergreift,
  2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Besuche abstattet,
  3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen vom Besuchsverbot erteilt, ohne die Vorgaben zu Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zu befolgen,
  4. entgegen § 2 Absatz 3 Einrichtungen betreibt oder nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
  5. entgegen § 2 Absatz 4 öffentliche Veranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
  6. entgegen § 3 Absatz 1 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt,
  7. entgegen § 3 Absatz 2 eine Einrichtung betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
  8. entgegen § 3 Absatz 3 ein Autokino, ein Autotheater usw. betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
  9. entgegen § 4 Absatz 1 Sportveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
  10. entgegen § 5 Absatz 2 Bildungsangebote, Unterrichtsveranstaltungen oder Prüfungen durchführt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
  11. entgegen § 5 Absatz 3 Zugangsbeschränkungen oder Schutzauflagen nicht verhängt,
  12. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 eine Verkaufsstelle betreibt,
  13. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 die Abholung bestellter Waren ohne Sicherstel- lung der Kontaktfreiheit ermöglicht,
  14. entgegen § 6 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,
  15. entgegen § 6 Absatz 5 in der Verkaufsstelle oder im Umkreis von 50 Metern um die Ver- kaufsstelle dort erworbene Lebensmittel verzehrt,
  16. entgegen § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
  17. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 Dienstleistungen oder Handwerksleistungen erbringt,
  18. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 Leistungen erbringt, ohne die allgemeinen Hygiene- und In- fektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu ach- ten,
  19. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durch- führt oder wahrnimmt,
  20. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 ohne geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteu- erung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) Gemein- schaftseinrichtungen betreibt oder Gäste beherbergt,
  21. entgegen § 8 Absatz 2 Reisebusreisen durchführt oder daran teilnimmt,
  22. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt,
  23. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutritts- steuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
  24. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 beim Außer-Haus-Verkauf von Speisen oder Getränken keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleis- tung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
  25. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 den Verzehr im Innen- oder Außenbereich der gastronomi- schen Einrichtung duldet oder im Umkreis von 50 Metern um eine gastronomische Ein- richtung dort erworbene Speisen oder Getränke verzehrt,
  26. entgegen § 10 Satz 1 ein Einkaufszentrum, eine „Shopping Mall“, ein „Factory Outlet“ o- der eine vergleichbare Einrichtung zu einem anderen Zweck betritt, als dort zulässiger- weise betriebene Handels-, Handwerks-, Dienstleistungs- oder Gastronomie-Einrichtungen aufzusuchen,
  27. entgegen § 10 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
  28. entgegen § 10 Satz 3 Speisen oder Getränke in dem Einkaufszentrum, der „Shopping Mall“, dem „Factory Outlet“ oder der vergleichbaren Einrichtung verzehrt,
  29. entgegen § 11 Absatz 5 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteue- rung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
  30. entgegen § 12 Absatz 5 an einem Picknick oder einem Grillen auf einem öffentlichen Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt ist, ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  31. entgegen § 11 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung oder Versammlung durch- führt oder daran teilnimmt,
  32. entgegen § 12 Absatz 1 an einer Zusammenkunft oder Ansammlung in Vereinen, Sportver- einen oder sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen beteiligt ist,
  33. entgegen § 12 Absatz 2 (ggf. in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Halbsatz 2 an einer Zusam- menkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum beteiligt ist, ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Ab- satz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer voll- ziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 oder 3 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft.