Dortmund, 01.03.2021
Anschreiben laumann gesundheitliche verantwortung masken filter 2021 02 17
Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften
c/o Stadteltern Dortmund, Knappenstr. 15, 44149 Dortmund
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Email: vorstand@lek-nrw.de
Homepage: www.lek-nrw.de
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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Minister Karl Josef Laumann
Fürstenwall 25
40219 Düsseldorf
Dortmund, 17 Februar 2021
Gesundheitliche Verantwortung für Schülerinnen und Schüler
sowie präventiver Gesundheitsschutz der Schülerinnen und Schüler in NRW
Sehr geehrter Herr Minister Laumann,
seit Wochen setzen wir uns für Öffnungskonzepte der Schulen ein, die die RKI-Empfehlungen
berücksichtigen und den Gesundheitsschutz aller am Schulleben Beteiligten im Blick haben. Schulen
haben in der Pandemie einen besonderen Stellenwert, weil sie nicht nur die Bildung der
Schülerinnen, sondern auch Betreuung, Förderung, sowie Therapien und soziale Teilhabe sichern
müssen. Der Bedarf ist vielfältig. Zudem kann Distanzunterricht durch unterschiedliche Bedingungen
in den Schulen und Familien in den meisten Fällen den Präsenzunterricht nicht ersetzen. Deshalb
braucht es gute Konzepte, dass wieder mehr Präsenzangebote ermöglicht werden können, die aber
den Gesundheitsschutz nicht vernachlässigen. Mit der Zunahme weiterer Virusmutationen, die auch
Kinder und Jugendliche vermehrt erkranken lassen kann, wächst die Sorge vieler Eltern und
Lehrkräfte, ohne dass der Bedarf an Betreuung, pädagogischer Unterstützung und Förderung deshalb
geringer würde.
In der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW vom 16. Februar 2021 bestimmt § 3, dass
bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen die
Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der Einhaltung eines
Mindestabstands. Nur Kinder unter 14 Jahren dürfen ersatzweise eine Alltagsmaske tragen, soweit
sie aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können. Damit sind alle Schülerinnen
zumindest ab 14 Jahren auf ihrem Schulweg im ÖPNV auf medizinische Masken angewiesen. Darüber
hinaus schreibt § 3 CoronaSchVO vor, dass bei Bildungsveranstaltungen nach § 6 und § 7
CoronaSchVO, die in Gebäuden und geschlossenen Räumen stattfinden, sowie in Schulgebäuden und
in Schulen mindestens Alltagsmasken getragen werden müssen.
Entgegen der Empfehlung des RKI sieht das Schulministerium ab dem 22. Februar eine Präsenzpflicht
für die SEK II in voller Klassenstärke und eine Präsenzpflicht der Grundschulen ohne Angaben zur
Abstandsregelung vor. Dabei hält das Schulministerium auch ab der SEK I an einer reinen „Alltags-
Maskenpflicht“ für alle Jahrgangsstufen fest, berücksichtigt dabei aber nicht den Schulweg per ÖPNV,
wo jetzt schon medizinische Masken von Schüler*innen über 14 Jahre getragen werden müssen.
Eltern (und Lehrkräften) sind inzwischen hinlänglich die wissenschaftlichen Nachweise bekannt, dass
Alltagsmasken vor einer Aerosolübertragung nicht hinreichend schützen. Lehrkräften und sonstigem
schulischen Personal werden deshalb gerade kostenlose FFP2-Masken gestellt. Viele Eltern sorgen
sich um die Gesundheit ihrer Kinder sowie der gesamten Familie, da sich die neuen Mutationen
gerade bei Kindern stärker zu verbreiten scheinen und die Gefahr der symptomlosen Übertragung bei
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Kindern generell erhöht ist. Es stellt sich die Frage, ob Kinder bezüglich Masken und
Testmöglichkeiten nicht genauso gleichwertig geschützt werden müssten und das Recht haben dies
ebenso kostenlos gestellt zu bekommen?
Mehrfach haben wir versucht, mit dem Schulministerium auch die Bereitstellung der verpflichtend
zu tragenden Masken von Schülermasken zu vereinbaren. Das Schulministerium fühlt sich aber nicht
verantwortlich für die Gesundheit der Schülerinnen und verweist auf die Kommunen. Diese lehnen
ihrerseits eine Verantwortung ab und verweisen auf Schulpflicht und Eigenverantwortung.
Bei Schadensfällen in der Schule werden Schülerinnen ähnlich wie Mitarbeiterinnen behandelt
(was sie aus unserer Sicht auch sind, nur unbezahlt und zwangsverpflichtet) und von der NRW
Unfallkasse abgesichert. Laut der neuen Corona Arbeitsschutzverordnung (Zusätzliche Maßnahmen,
um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten) des BMAS vom 25. Januar 2021,
muss der Arbeitgeber die Kosten für Masken der Mitarbeiterinnen verbindlich übernehmen!
4.4. Muss der Arbeitgeber die Kosten für Masken übernehmen?
Es ist verboten, Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen den Beschäftigten aufzuerlegen (§ 3
Absatz 3 ArbSchG). Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung muss der Arbeitgeber seinen
Beschäftigten in bestimmten Fällen geeignete Masken zur Verfügung stellen. Die Kosten für
diese individuellen Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber tragen, es sei denn, dass die
entsprechenden Masken den Beschäftigten von anderer Stelle kostenlos zur Verfügung gestellt
werden, zum Beispiel von Seiten des Bundes oder der Länder oder von
Sozialversicherungsträgern.
Dabei unterscheidet die BMAS nicht, ob es sich um medizinische Masken oder Alltagsmasken
handelt. Daher sind wir auch weiterhin der Auffassung, dass das Schulministerium nicht nur eine
Verpflichtung hat gegenüber den Lehrkräften und sonstigem schulischen Personal, sondern auch
gegenüber den ebenfalls zur Mitarbeit verpflichteten Schülerinnen, insbesondere auch, damit
finanzschwächere Familien nicht zusätzlich benachteiligt werden.
Da Minderjährige auch in naher Zukunft noch nicht geimpft werden können und damit sogar eine
größere Gefährdung tragen, vermissen die Eltern eine Gleichbehandlung ihrer Kinder. Weil gemäß
der neuen Schulmail aber noch nicht einmal der Mindestabstand eingehalten werden muss, ist es für
viele Eltern nicht mehr nachvollziehbar, warum sie selbst im Homeoffice bleiben müssen und keine
Verabredungen treffen können, aber ihre Kinder ohne wirksamen Schutz in voller Klassenstärke
unterrichtet werden dürfen.
Obwohl viele Eltern auf das schulische Gesamtangebot angewiesen sind und Schülerinnen aus
vielfältigen Gründen dringlich Präsenzangebote benötigen, gelingt es dem Schulministerium nicht,
Konzepte zu entwickeln, die beides berücksichtigen und zusätzlich Kindern denselben Schutz
zuzugestehen wie Lehrkräften. Dies belastet aber nicht nur finanziell benachteiligte Familien oder
kinderreiche Familien. Besonders gravierend sind die Folgen für vulnerable Schülergruppen, oftmals
Kinder mit einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung, denen ohne medizinische
Masken eine Teilhabe am Unterricht vielfach nicht möglich wäre. Das Teilhaberecht dieser
Schülergruppe ist durch die UN- Behindertenrechtskonvention garantiert. Masken stehen aber nicht
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im Hilfsmittelkatalog, weshalb die Krankenkassen die Kostenübernahme vielfach verweigern. Deshalb
sehen wir hier gerade dort das Land NRW in der Pflicht.
Eine weitere Maßnahme, die Kinder wie Lehrkräfte gleichermaßen schützen würde, wäre die
Bereitstellung von Luftfiltergeräten, deren Nutzen längst wissenschaftlich bestätigt wurde. Erst
vergangene Woche hat der Landtag die Tauglichkeit unterstrichen und die für die Parlamentarier
angeschafften Geräte im Landtag vorgestellt. Genau dies wird aber von vielen Kommunen immer
noch nicht hinreichend umgesetzt oder auch in Abrede gestellt, obwohl das für Schulen mehr
Handlungsspielraum eröffnen würde. Noch weniger haben Eltern Verständnis, wenn selbst
gespendete Filtergeräte nicht genutzt werden können, wie in Köln und Bonn. Seit April 2020 haben
wir uns immer wieder darum bemüht, entsprechend zu sensibilisieren, haben Vorschläge
unterbreitet und um eine Gleichbehandlung gebeten bezüglich Masken als auch Testungen und
Filteranlagen. Über die jetzige Öffnung in vollen Klassen ohne Einhaltung der RKI-Abstandsreglungen
und ohne Gleichstellung der Schutzhilfen sind die Eltern sehr besorgt und verlangen die Einhaltung
derselben Hygiene-Regelungen, wie sie für alle anderen Personen im öffentlichen Raum gelten,
sowie die Bereitstellung gleichwertiger Schutzhilfen und Testangebote, wie für Lehrkräfte.
Die Zuständigkeitsverflechtungen verhindern nun seit Monaten Hilfen. Da es uns nicht gelingt,
festzustellen, wer für den Gesundheitsschutz der Schulkinder die Verantwortung trägt, haben wir uns
in einem offenen Brief an die NRW Unfallkasse gewandt (sh. Anlage) und parallel auch nochmals
Gesundheitsminister Spahn angeschrieben, damit die Länder/Kommunen entsprechende finanzielle
Hilfen erhalten, um dann vielleicht endlich ihrer Verpflichtung nachkommen zu können. Aber Eltern
interessiert letztlich nicht, wer dafür zuständig ist oder wer das bezahlen muss, sie wollen ihre Kinder
geschützt wissen und wollen endlich wieder planbare und verlässliche schulische Angebote.
Auch Ihnen, Herr Minister, schreiben wir heute zum dritten Mal und bitten nun nochmals um Ihre
Unterstützung. Wir hoffen, dass die Familien mit Ihrer Hilfe rechnen können, damit die Sicherheit in
Schulen wächst und wieder mehr Raum für Unterrichts- und Förderangebote entsteht. Da der
Schulbetrieb bereits am 22. Februar 2021 starten soll, wäre eine zeitnahe Rückmeldung hilfreich.
Doch ersparen Sie uns bitte Antworten, dass wegen der Schulpflicht das Schulministerium zuständig
ist, oder wegen der Schutzverordnung die Kommunen oder dass die Zuständigkeit bei anderen
Ministerien liege. Wir brauchen jetzt schnelle Zusagen und schnelle Unterstützung, damit Eltern
Sicherheit erhalten.
Für ein Gespräch stehen wir gerne zur Verfügung und hoffen, nein rechnen fest mit Ihrer Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
LEK NRW Vorstand
Anke Staar Dr. Jan N. Klug Dr. Ulrich Meier Christian Beckmann Prof. Dr. Hendrik Härtig
Karla Foerste Astrid Bauer Michaels Tabel Tino Wildenhain Stefanie Krüger-Peters
Markus Sawicki Andrea Reichardt-Lausberg