Dortmund, 17.02.2021

Anfrage unfallkasse nrw 2021 02 17

Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften

c/o Stadteltern Dortmund, Knappenstr. 15, 44149 Dortmund

      Mobil: 0157-36583728 






           Email: vorstand@lek-nrw.de 






           Homepage: www.lek-nrw.de 

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Unfallkasse Nordrhein-Westfalen Regionaldirektion Rheinland Geschäftsführerin Frau Gabriele Pappai Dezernat 1 Prävention Elke Lins
Moskauer Straße 18
40227 Düsseldorf

Dortmund, 17. Februar 2021 Offene Anfrage Pandemie - Präventionen / Haftung für Gesundheitsschutz der Schülerinnen in
der Schule und auf dem Schulweg Sehr geehrte Frau Gabriele Pappai und sehr geehrte Frau Elke Lins, auf Empfehlung wenden wir uns heute an Sie, in der Hoffnung, dass Sie uns Auskunft geben können und zeitnah behilflich sind. Die Landeselternkonferenz NRW vertritt die Kreis- und Stadtschulpflegschaften in NRW.
Entgegen der Empfehlung des RKI beabsichtigt das Schulministerium ab dem 22. Februar eine Präsenzpflicht für die SEK II in voller Klassenstärke und Präsenzpflicht der Grundschulen ohne Angaben zur Abstandsregelung. Aufgrund der weiterhin hohen Gefährdungslage durch die Pandemie hat das Schulministerium deshalb erneut eine Maskenpflicht angeordnet, in der Grundschule nur auf dem Gelände und ab der SEK I auch durchgehend im Unterricht. Grundsätzlich spricht das Schulministerium nur von Alltagsmasken, berücksichtigt dabei aber nicht den Schulweg per ÖPNV, wo jetzt schon medizinische Masken getragen werden müssen. Es ist inzwischen hinlänglich wissenschaftlich bewiesen, dass Alltagsmasken vor einer Aerosolübertragung nicht hinreichend schützen. Lehrkräften und sonstigem schulischen Personal werden deshalb kostenlose FFP2-Masken gestellt. Viele Eltern sorgen sich besonders in Hinblick auf die neuen Mutationen, die gerade Kinder stärker zu gefährden scheinen, und fragen sich, ob Kinder bezüglich Masken und Testmöglichkeiten nicht genauso geschützt werden müssen. Doch unsere Anfrage, ob das Schulministerium auch die Kosten der Schülermasken übernehme, wurde verneint und auf die Zuständigkeit der Kommunen verwiesen. Diese lehnen ihrerseits eine Verantwortung ab.
Bei Schadensfällen in der Schule werden Schülerinnen und Schüler ähnlich wie Mitarbeiter
innen behandelt (was sie aus unserer Sicht auch sind, nur unbezahlt und zwangsverpflichtet) und von der NRW Unfallkasse abgesichert. Daher wenden wir uns heute mit der Frage nach einer möglichen Haftung an Sie. Insbesondere interessiert uns auch eine mögliche Präventionspflicht des Landes. Da Schülerinnen und Schüler auch in naher Zukunft noch nicht geimpft werden können und damit sogar eine größere Gefährdung tragen, vermissen die Eltern eine Gleichbehandlung ihrer Kinder. Insbesondere sind Eltern verunsichert, weil die Gefahr einer symptomlosen Übertragung durch Schüler*innen viel größer ist als bei Erwachsen. Weil aber auch der Mindestabstand nicht eingehalten werden muss, ist es für viele Eltern nicht mehr nachvollziehbar, warum sie selbst im Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften

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Homeoffice bleiben müssen und keine Verabredungen treffen können, aber ihre Kinder ohne wirksame Schutzhilfen in voller Klassenstärke unterrichtet werden dürfen. Die fehlende Gleichbehandlung führt zu großen Benachteiligungen, weil nicht alle Familien die gleichen finanziellen Ressourcen haben. Besonders auffällig ist die fehlende Unterstützung vulnerabler Schülergruppen, oftmals Kinder mit einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung. Da diese Schülergruppen zwingend auf wirksame Masken zur Teilhabe angewiesen sind und auch Schulpflicht besteht, aber Krankenkassen die Kostenübernahme verweigern, weil Masken nicht im Hilfsmittel-Katalog stehen, sehen wir das Land in der Verpflichtung, um Benachteiligung und Diskriminierungen auszuschließen. Die Teilhabe der Schülerinnen mit Behinderung ist durch die UN- Behindertenrechtskonvention gesichert und im BTHG verankert. Die notwendigen Hilfsmittel sind ebenda aufgeführt. Der Gesundheitsschutz zur Teilhabe gehört für uns dazu.
Daher möchten wir Sie um die Beantwortung der folgenden Fragen bitten und hoffen, dass Sie uns Auskunft geben können, wer tatsächlich zuständig und haftbar ist für den Gesundheitsschutz der Schülerinnen und Schüler in der Schule. • Wer trägt die Haftung im Covid-Infektionsfall in Schulen? • Wer ist für Gesundheitsprävention in Schule verantwortlich? • Welche Schutzhilfen müssen vulnerablen Schülergruppen in der Pandemie zugestanden werden? • Welche Schutzhilfen müssen allen Schüler*innen in der Pandemie zugestanden werden? • Inwieweit muss eine gesundheitliche Gleichbehandlung aller Beteiligten in Schule garantiert werden? • Wer ist für die Kostenübernahme von Schutz-/Hilfsmitteln zur Beschulung der Schülerinnen und der Schüler zuständig? • Welchen finanziellen Ausgleich können benachteiligte Familien (wo) geltend machen? • Trägt die Schulleitung die Verantwortung für die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler in der Schule? • Ist das Schulministerium grundsätzlich für Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsschutz der Schülerinnen und Schüler in der Schule und auf dem Schulweg zuständig? • Sind die Kommunen für Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsschutz der Schülerinnen und Schüler in der Schule und auf dem Schulweg verantwortlich? Eltern haben große Sorge um die Gesundheit ihrer Kinder und verlangen eine Gleichbehandlung. Wir hoffen deshalb, dass Sie uns zeitnah aufklären können, wer haftet, wer verantwortlich ist? Da der Schulbetrieb bereits am 22. Februar 2021 wieder starten soll, würden wir uns über eine sehr kurzfristige Rückmeldung freuen. Mit freundlichen Grüßen LEK NRW Gesamtvorstand Anke Staar Dr. Jan N. Klug Dr. Ulrich Meier Christian Beckmann Prof. Dr. Hendrik Härtig
Karla Foerste Astrid Bauer Michaels Tabel Tino Wildenhain Stefanie Krüger-Peters
Markus Sawicki Andrea Reichardt-Lausberg