NRW, 04.04.2020
Ü endf. stellungnahme gesetzentwurf zur konsequenten und solidarischen bewältigung der covid 19
Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften
c/o Stadteltern Dortmund, Knappenstr. 15, 44149 Dortmund
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Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein- Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie
2020-03-30
LEK-NRW überarbeitete Stellungnahme – Stand 04. April 2020
Ministerium für Schule und Bildung NRW Düsseldorf Landtag NRW Düsseldorf
Sehr geehrte Frau Ministerin Gebauer, sehr geehrte Damen und sehr geehrte Herren des Schulausschuss des Landtags in NRW, sehr geehrte Damen und sehr geehrte Herren.
Vorab möchten wir Ihnen allen nochmals für Ihren unermüdlichen Einsatz zur Bekämpfung der
Pandemie und der Unterstützung aller Betroffenen herzlich danken. Deshalb danken wir Ihnen nun
auch für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur konsequenten und solidarischen
Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts
im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie. Aufgrund des Zeitgewinns haben wir unsere
Eingabe nochmals mit einer größeren Beteiligung abstimmen können und bitten insbesondere unsere
Änderungen bzw. Ergänzungen in der Stellungnahme zu beachten.
Wir möchten darauf hinweisen, dass wir überwiegend auf die von uns gesehen Problematiken im
schulischen Kontext aufmerksam machen möchten, aber auch auf einzelne allgemeine Bedenken.
Artikel 10 Gesetz zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen (Bildungssicherungsgesetz) § 3 Inhalte der Verordnungsermächtigung Im § 3 werden die von der Ministerin Gebauer am 27.3.2020 verkündeten Maßnahmen im schulischen Bereich in rechtlicher Form präzisiert und weitergehend formuliert. Die Regelungen werden grundsätzlich von der LEK NRW begrüßt, einige Punkte werden aber kritisch gesehen Im Folgenden erfolgt eine Punkteliste aus dem Gesetzentwurf mit Kommentaren:
• Absatz 5 Versetzung grundsätzlich in höhere Klasse oder Jahrgangsstufe • Absatz 2 Verfahren am Ende Erprobungsstufe (Jahrgang 6) wird ausgesetzt
Da die Absätze 2 und 5 als Einheit betrachtet werden müssen, ist dieses Vorgehen der Landesregierung konsequent und wird von uns begrüßt . • Absatz 1 und 3 Zentralprüfung 10 (ZP 10) entfällt: Absatz 1 An Haupt- Real- Sek- Gesamtschule entfällt die ZP10 oder es gibt dezentrale Klausuren Absatz 3 An Gymnasium entfällt die ZP 10 ersatzlos
Wir begrüßen, dass dezentrale Klausuren möglich sind und damit eine andere Bemessung ermöglicht wird. Die Ungleichbehandlung mit dem Gymnasium erschließt sich uns nicht. Dort muss aber sichergestellt sein, dass Schüler*innen die ggf. nicht das Abitur machen wollen oder aufgrund der Leistungen nicht machen können, trotzdem ein Abschluss ermöglicht wird.
• Absatz 5 Berufskollegs und Abschlüsse
Die Abschlüsse an den Berufskollegs sollen allein auf der Grundlage der Leistungen vergeben werden, die in den letzten Schuljahren erbracht wurden. Die Abschlüsse umfassen die Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften
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Fachklassen des dualen Bildungssystems, vollzeitliche Bildungsgänge für SuS ohne Ausbildungsverhältnis oder Berufsvorbereitungsklassen mit dem Ausbildungsziel eines gleichwertigen Hauptschulabschlusses. Auch die vollzeitschulischen Bildungsgänge über 1, 2 oder 3 Jahren sind mit der Regelung erfasst. Diese können zu einem gleichwertigen Hauptschulabschluss oder Fachoberschulreife führen. Bei dem dreijährigen Bildungsgang soll zumindest ein Berufsschulabschluss möglich sein und der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglicht werden. Diese Regelungen sind zu begrüßen, da zum Beispiel die IHK-Prüfungen sowie die praktischen Prüfungen des dualen Bildungssystems zu erheblichen Problemen geführt hätten. Auch die Möglichkeit des Erwerbs der allgemeinen Hochschulzulassung auf Basis der Leistungen der letzten Jahre ist zu begrüßen Es zeigt, dass die Landesregierung die Abiturprüfungen nicht als Dogma betrachtet. Die Auswirkungen auf Praxisprüfungen und der Praktika der Berufskollegs und Berufsschulen werden nicht näher ausgeführt. Hierzu fehlt eine Regelung, wie diese anerkannt werden. Es darf zu keiner Benachteiligung kommen, nur weil diese derzeit nicht mehr erbracht werden können.
• Absatz 3 Die für das nächste Schuljahr geplante Abweichungsprüfung beim Abitur, die nur auf Wunsch der Schüler*innen erfolgen, wird für dieses Schuljahr vorgezogen
Diese Regelung entlastet sicherlich die Schulen und gleichzeitig haben die SuS die Möglichkeit eine Abweichungsprüfung zu wählen.
• Absatz 6 Bei Schulen und Einrichtungen des Weiterbildungsgesetzes kann auch von den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgewichen werden bezüglich Art und Anzahl Leistungsnachweise und Leistungsbewertungen
Diese Regelung erlaubt mehr Flexibilität vor Ort an den Schulen und ist zu begrüßen. Es wird auf die Anmerkungen zu den Vollzeitbildungsgängen am Berufskolleg verwiesen.
Alternativen zur Verschiebung der Abiturprüfungen fehlen Absehbar lässt sich die epidemiologische Entwicklung nicht vorhersehen, deshalb halten wir es für unerlässlich, dass die Abiturabschlussprüfungen nicht dogmatisiert werden und eine Alternative für den Notfall – Plan B - mitbeschlossen werden muss. Aus unserer Sicht kommt es zu einer Ungleichbehandlung der Schülerinnen und zu einer Abwertung der ZP 10. Wenn für alle anderen Abschlüsse dezentrale Prüfungen ermöglicht werden, muss das auch für das Abitur möglich sein. Im schlechtesten Fall muss deshalb bei allen Prüfungen auch die Möglichkeit bestehen, dass eine Beurteilung mit einer Durchschnittsnote oder einer Ersatzleistung ermöglicht wird. Es darf zu keiner Ungleichbehandlung von Schulformen und Schülerinnen kommen. Grundsätzlich muss es allen Schülerinnen auch bis zum Ende des Schuljahres möglich sein, einen Abschluss zu erlangen. Wir sind der Auffassung, dass weder eine weitere Verschiebung der Vorbereitung oder Prüfung für eine bestimmte Schülergruppe, z.B. von besonders gefährdeten Schülerinnen oder besonders gefährdeten Familienangehörigen hinnehmbar wäre, noch grundsätzlich eine Verschiebung in die Sommerferien hinein günstig wäre. Ein Abschluss in diesem Schuljahr muss für alle ermöglicht werden. Grundsätzlich halten wir eine weitere Verschiebung in die Ferien nicht für ratsam oder wünschenswert, weil dies für alle Schülerinnen und Lehrerinnen eine nicht zumutbare Belastung darstellt.
Das Land Niedersachen hat ein vollständiges Verfahren vorgestellt: Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften
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Falls dort der Fahrplan nicht umgesetzt werden kann, wird auf die Abschlussprüfungen verzichtet und die Abschlussbewertung erfolgt auf Basis der Leistungen der letzten Schuljahre (Durchschnitts- abschluss); eine weitere Verschiebung ist nicht vorgesehen. Dies ist ein vollständiges, transparentes Verfahren mit abschließendem Ende, welches auch von der LEK-NRW mitgetragen würde. Eine Festlegung auf dieses Modell durch mehrere Bundesländer wäre ein Weg zu einem bundeseinheit- lichen Vorgehen, so dass gleichzeitig auch Transparenz und Sicherheit für alle Beteiligten entstünde und damit die Abschlüsse gleichwertig anerkannt würden. Auch unsere Nachbarländer, Niederlande und Frankreich, verzichten bereits jetzt auf eine Abschlussprüfung. Eine Anerkennung aller Abschlüsse durch die Länder setzen wir voraus und sollte weder zu einer Abwertung noch zu einer Benachteiligung führen. Deshalb ist uns die Angleichung mit anderen Bundesländern wichtig.
§ 4 Lehrerausbildung
Aufgrund des Lehrermangels in vielen Fächern und Schulformen muss die Ausbildung der Lehramtsanwärter/innen gesichert sein. Jede Verzögerung in der Lehrerausbildung führt dazu, dass dringend benötigte Lehrkräfte, z.B. in der Grundschule, Sek I oder an den Berufskollegs erst später zur Verfügung stehen. Die Lehramtsanwärter/innen sind in Ihren Ausbildungsschulen insbesondere durch den selbstständigen Unterricht und die Seiteneinsteiger/innen durch Ihre Unterrichtsverpflichtung in die Aufgabenerstellung eingebunden. Die Reflektion ihres Handels kann aber weder am Lernort Schule noch Lernort Seminar derzeit ermöglicht werden. Dieses hat Auswirkungen auch für die weitere Referendarausbildung und auch auf die Staatsprüfungen. Gemäß dem aktuellen Beschluss der KMK können nunmehr andere Prüfungsformate angewendet werden. Hier bedarf es einer schnellen Konkretisierung. Besonders betroffen sind zurzeit insbesondere die Studierenden im Praxissemester durch die Schulschließungen. Die 12 Universitäten in NRW mit Lehramtsausbildung haben teilweise bis heute keinen Regelungen getroffen wie mit noch zu erbringenden Leistungen in den ZfsL, Universitäten und Schulen im Zusammenhang mit dem Praxissemester umgegangen werden kann. Sie wurden teilweise aus der derzeitigen Aufgabenstellung für die Schüler*innen entbunden, können ihren Praxisanteil nicht weiterführen und warten auf Informationen. An den Universitäten ist der Lehrbetrieb nur sehr eingeschränkt möglich. Dieses darf vor dem Hintergrund des oben beschriebenen Lehrermangels nicht dazu führen, dass das Praxissemester sich verlängert, da sich ansonsten auch der Universitätsabschluss und der Eintritt in das Referendariat verschieben. Daher bedarf es dringend einer mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft abgestimmten einheitlichen und transparenten Vorgehensweise.
Artikel 18 Änderung des Weiterbildungsgesetzes
Wir bitten auch nochmals zu berücksichtigen, dass es viele Beschäftigte an allen Schulen gibt, die als Freiberufler, Nebenberufler oder Honorarkräfte tätig sind und nicht nur Voll- oder Teilzeitbeschäftigte. Deshalb halten wir die Änderung im Artikel 18 für nicht ausreichend. Diese muss auf alle Schulformen und alle dort Tätigen ausgeweitet werden, so dass diese Personen bei Wiedereröffnung nicht erst wieder neu gewonnen werden müssen. Zusätzlich ist eine Nachweispflicht nicht haltbar, nicht nur aufgrund der Schulschließung, sondern auch weil viele Träger nicht erreichbar sind. Hier muss es zu einer Lohnfortzahlung für alle auf Basis der vorheriger Nachweisbögen kommen.
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Für den Vorstand der LEK-NRW in Persona
Abschnitt 1 Allgemeine Zuständigkeiten im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes § 10 Übertragung der Ermächtigung für Rechtsverordnung
Grundsätzlich sind wir der Auffassung, dass der Schulausschuss als demokratisch gewähltes Gremium bei allen Entscheidungen zu beteiligen ist. Deshalb widersprechen wir dem Vorhaben des § 10 (Übertragung der Ermächtigung für Rechtsverordnung), dass alle Befugnisse einem Ministerium zugesprochen werden sollen. Bei aller Dringlichkeit müssen die Entscheidungen auch von den demokratisch Gewählten beraten und verabschiedet werden. Selbst auf Bundesebene ist ein vergleichbares Vorhaben abgelehnt worden.
Abschnitt 2 Epidemische Lage von landesweiter Tragweite § 16 Eingriff in Grundrechte, Entschädigung
Im §16 Absatz 1 wird festgelegt: „Durch Anordnungen gemäß der §§ 12 bis 15 können die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.“
In Abschnitt ist vorgesehen, dass es im Notfall möglich ist, Ärzte, Pfleger und Rettungskräfte im Kampf gegen die Epidemie zum Dienst zu verpflichten. Es soll das Land auch ermächtigt werden, medizinisches Material und Geräte bei Firmen sicherzustellen und Kontaktdaten zu bekommen. Damit wird massiv in Grundrechte eingegriffen, wie es unter anderem im § 16 festgeschrieben wird. Wir sind überzeugt, dass die Freiwilligkeit einen größere und bessere Wirkung entfalten kann, selbst bei evtl. der Gefahr, dass wenige Menschen sich aus Angst oder Profitsucht falsch verhalten. Die vergangen Tage zeigen, dass eine große Mehrheit auch freiwillig bereit ist, sich an Auflagen zu halten und helfend einzubringen. Tatsächlich sollte man aber der Profitsucht generell, aber insbesondere in dieser Krise hart begegnen und die unterstützen, die nun trotz hoher Verlust und Risiken sich zum Wohle aller einsetzen.
Mit freundlichen Grüßen Ihr Vorstand der LEK NRW
Anke Staar
Dr. Jan N. Klug
Andrea Lausberg- Reichardt Dr. Ulrich Meier Stefanie Krüger-Peter
Karla Foerste Christian Beckmann
Astrid Bauer
Werner Volmer
LEK-NRW Gesamtvorstand, Dortmund, 4. April 2020