Sofern eine mündliche Klärung mit der Lehrkraft oder Schulleitung – vorab immer empfehlenswert – nicht möglich ist, kann Beschwerde oder Widerspruch nur durch Erziehungsberechtigte oder volljährige Schüler*innen eingelegt werden.
Sofern eine mündliche Klärung mit der Lehrkraft oder Schulleitung – vorab immer empfehlenswert – nicht möglich ist, kann Beschwerde oder Widerspruch nur durch Erziehungsberechtigte oder volljährige Schüler*innen eingelegt werden.