Sankt Augustin, 28.01.2026

Stellungnahme der Landeselternkonferenz zur neuen APO GOSt

Sehr geehrte Frau Ministerin Feller,
sehr geehrter Herr Dr. Mauer,
sehr geehrter Herr Bals,
sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns bei Ihnen, dass wir eine Stellungnahme einreichen dürfen. Im Folgenden gehen wir zum einen kurz auf die 37 neuen Kernlehrpläne ein und dann gezielt auf die neue APO GOSt mit einigen Änderungsvorschlägen.

Die LEK-NRW begrüßt die neue APO-GOSt grundsätzlich als sinnvolle Neuordnung der gymnasialen Oberstufe. Insbesondere die Stärkung der Präsentationsprüfung, der Besonderen Lernleistung (BLL) und flexiblerer Kursstrukturen sind positive Entwicklungen, die wir unterstützen. Dennoch gibt es wesentliche Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge, die wir zur Diskussion stellen

Forderung nach eigenständigem KLP für den Projektkurs

Die LEK-NRW lehnt es ab, dass alle 37 Kernlehrpläne (KLP) SEK II nun für das fünfte Prüfungsfach angepasst werden. Stattdessen fordern wir einen eigenständigen, fachunabhängigen KLP-Projektkurs. Projektkompetenzen wie Präsentationsgestaltung, Projektleitung, Fachgespräche, Projektcontrolling oder Umgang mit Auditorien sind fachübergreifend und erfordern keine fachspezifischen Inhalte. Fachwissen steht hier im Hintergrund – entscheidend ist der Weg zum Ergebnis, nicht nur das Endergebnis. Eine fachliche Ausrichtung ist kontraproduktiv und birgt die Gefahr, dass bei der Bewertung fachliche Kenntnisse überbewertet werden, statt Prozesskompetenzen.

Die Bindung des Projektkurses an ein Referenzfach (§§ 6(1), 7(2), 11(8), 12(3), 35(1)) lehnen wir ab. Schüler sollten stattdessen frei einen geeigneten Lehrer wählen, der sie optimal begleitet. Die fachliche Prüfung des Projektprodukts erfolgt im Fachunterricht, nicht im Projektkurs selbst. Ein eigener KLP würde einheitliche Bewertungsstandards schaffen und die Strukturobligatorik der Verwaltungsvorschriften konkretisieren bzw. überflüssig machen.

Positiv hervorzuheben

Mehrere Regelungen sind klarer und entlastender formuliert:

  • § 2(2): Die Höchstverweildauer von fünf Jahren ist verständlich geregelt.
  • § 3(2): Der Hinweis auf gleichwertige Abschlüsse statt schulspezifischer Bindung ist verständlich (Die Definition „gleichwertig“ sollte in der VV erfolgen).
  • § 5(1): Der konsequente Gebrauch des Begriffes „Eltern“ (definiert in § 123 SchulG NRW) in der APO-GOSt ist zu begrüßen.
  • § 6(1): Die Jahrgangsübergreifenden Zusatz-/Vertiefungskurse ohne Genehmigung erleichtern die Organisation.
  • § 14(3): Die kürzere Klausurdauer in GK und LK ist grundsätzlich eine Entlastung nicht nur für die Schüler, sondern auch für die Lehrkräfte.
  • § 17: Die Stärkung der besonderen Lernleistung (BLL) als Ersatz für das Projektkurs-Produkt ist ebenfalls zu begrüßen. Mitdieser Regelung wird besser deutlich, dass eine BLL überhaupt möglich ist.

Auch die Legaldefinition des Folgekurses in § 6(2) und die freie Einführung von Sport als LK oder viertes Prüfungsfach (§ 6(10)) sind zu begrüßen.

Kritikpunkte und Änderungsvorschläge

  • §4(3): Ausländische Leistungen werden nicht anerkannt, obwohl sie oft höherwertig sind. Die Anerkennung sollte möglich sein.
  • § 6(5): Die Fehlende Definition von Epochenunterricht führt zu Postleitzahl-Abhängigkeiten. Daher sind für uns Mindestvorgaben in den Verwaltungsvorschriften nötig.
  • §6(10): Sport sollte auch als drittes Prüfungsfach ohne Genehmigung zulässig sein.
  • §7(5): Mehrsprachige Schüler brauchen eine Genehmigung für Fremdsprachenbelegung. Hier sollte die „kann“-Regelung zu einer „muss“-Regelung - geändert werden.
  • §13(5): Die Nachreichung von Leistungen bei Distanzlernen (Langzeiterkrankte) muss auch bei >50% Fehlzeiten möglich sein.
  • §13(8): Die Nachteilsausgleichformulierung muss korrigiert werden: „ist zulässig, wenn…“ → „wird gewährt, wenn in Laufbahn festgestellt“ - (BVerfG 2022).
  • §14(2): Gleichwertige komplexe Lernleistungen (gkL) in Fächern mit nur einer Klausur pro Halbjahr sind eine zusätzliche Belastung für die - SuS, da der Aufwand höher ist als für eine Klausur. Die gkL sollte als Ersatz für die zweite Klausur gelten.
  • §14(6): Das Projektkurs-Produkt sollte nur prozessbezogen bewertet werden. Die fachlichen Qualitäten werden im Referenzfach abgeprüft.
  • §18(3): Die schulaufsichtliche Notenüberprüfung sollte nicht abgeschafft werden .Für uns handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der anfechtbar bleiben muss.

Kernforderungen der LEK-NRW

  1. Eigenständiger KLP-Projektkurs – fachunabhängig, mit Fokus auf Prozesskompetenzen.
  2. Referenzfach abschaffen – freie Lehrerwahl durch Schüler.
  3. gkL keine Zusatzbelastung – in 1-Klausur-Fächern als Ersatz zulassen.
  4. Distanzlernen-Nachreichung bei nachweisbarer Abwesenheit ermöglichen.
  5. Nachteilsausgleich bundesverfassungsgerichtskonform zu gewährleisten.

Die LEK-NRW unterstützt die neue APO-GOSt insgesamt, fordert aber diese präzisen Anpassungen, um faire, kompetenzorientierte und entlastende Strukturen zu sichern. Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung.

Hinrich Pich,
Landeselternkonferenz NRW