Sankt Augustin, 10.12.2025

Evaluierung des § 85 Absatz 2 Satz 4 SchulG NRW

Sehr geehrte Frau Ministerin Feller,
sehr geehrter Herr Dr. Mauer,
sehr geehrter Herr Tegethoff,
sehr geehrte Damen und Herren,

als Dachverband der Stadt- und Kreisschulpflegschaften in Nordrhein-Westfalen dankt die Landeselternkonferenz NRW (LEK-NRW) für die Möglichkeit, sich im Rahmen der Evaluierung des § 85 Absatz 2 Satz 4 SchulG NRW einzubringen. Die Regelungen des § 85 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 72 Absatz 4 SchulG NRW richten sich ausdrücklich an die Zusammenschlüsse der Schulpflegschaften auf kommunaler Ebene, sodass die LEK-NRW der einzig hierfür zuständige und legitimierte Ansprechpartner ist. Einzelne Schulpflegschaften, die anderen Elternverbänden angehören, fallen demgegenüber nicht unter diese spezifische Adressierung.

Die LEK-NRW dankt den anderen Elternverbänden ausdrücklich für deren Stellungnahmen, die denselben Regelungsbereich betreffen und die Position der organisierten Elternschaft stützen. Insbesondere Verbände mit Zugang zu Schulpflegschaften in Kommunen ohne bestehende Stadt- oder Kreisschulpflegschaft liefern wichtige Hinweise darauf, warum bisher keine entsprechenden Zusammenschlüsse gebildet wurden.
Im Rahmen der Evaluation hat die LEK-NRW eine Umfrage unter den Stadt- und Kreisschulpflegschaften durchgeführt und deren Ergebnisse in diese Stellungnahme einbezogen. Ergänzend wurden einschlägige Umfrageergebnisse weiterer Elternverbände berücksichtigt, soweit sie die Situation der kommunalen Elternbeteiligung betreffen.

1. Bestehende Strukturen

Die Umfrage zeigt, dass in zahlreichen Kommunen bereits funktionierende Zusammenschlüsse der Schulpflegschaften bestehen. In 43,95% der Rückmeldungen wird das Vorhandensein einer Stadtschulpflegschaft, in 2,55% das einer Kreisschulpflegschaft berichtet, während in 21,02% der Kommunen noch kein entsprechender Zusammenschluss existiert.

Als Gründe für das Fehlen solcher Gremien werden unter anderem wahrgenommener fehlender Mehrwert, Schwierigkeiten bei der Gewinnung geeigneter Vertreterinnen und Vertreter sowie Unsicherheit über das konkrete Vorgehen genannt. Teilweise wird darauf hingewiesen, dass die Gründung einer Stadtschulpflegschaft stark vom individuellen Engagement Einzelner und dem Wohlwollen von Schule, kommunaler Verwaltung und Politik abhängt und nicht systematisch durch diese unterstützt wird.

2. Wirksamkeit der Beteiligung

Dort, wo Stadt- oder Kreisschulpflegschaften mit beratender Stimme in kommunale Gremien berufen wurden, erfüllt die Regelung des § 85 Absatz 2 Satz 4 SchulG NRW grundsätzlich ihren Zweck. In 91,67% der Rückmeldungen wird berichtet, dass Anliegen der Eltern in den Ausschüssen überwiegend mehr Gehör finden, und 77,14% geben an, dass Vorschläge in der Ausschussarbeit berücksichtigt werden.

Zugleich wird deutlich, dass etwa ein Viertel der eingebrachten Anliegen politisch oder verwaltungsseitig nicht aufgegriffen werden, was aus Sicht der LEK-NRW auf die rein beratende Funktion ohne Stimmrecht zurückzuführen ist.

64,1% der Befragten sehen das gesetzgeberische Ziel, Austausch und Verständigung zwischen Schulen und kommunalen Schulausschüssen zu stärken, als erreicht an; positiv hervorgehoben werden insbesondere das Rederecht und die Möglichkeit, Anliegen strukturiert einzubringen.

3. Defizite in der Praxis

Trotz der positiven Erfahrungen bestehen erhebliche strukturelle Defizite. 97,22% der befragten Schulpflegschaften mit Sitz im Schulausschuss verfügen über kein Stimmrecht, sodass Mitwirkung faktisch auf Beratung und Information begrenzt bleibt. Zudem handelt es sich bei der Berufung der von den Schulpflegschaften benannten Personen um eine Ermessensentscheidung des zuständigen kommunalen Organs; 8,96% der Schulpflegschaften sind in keinem Ausschuss vertreten, teils, weil politische Mehrheiten eine Elternbeteiligung ausdrücklich nicht wünschen.

Die Auseinandersetzung in der Stadt Harsewinkel verdeutlicht die Problematik besonders: Dort wurde ein Sitz mit beratender Stimme für die Stadtschulpflegschaft mit der Begründung abgelehnt, es handle sich lediglich um eine Elterninitiative ohne unmittelbare Legitimation. Diese Argumentation steht im Widerspruch zu § 72 Absatz 4 SchulG NRW, der die Zusammenschlüsse der Schulpflegschaften ausdrücklich vorsieht, sowie zur Tatsache, dass die Mitglieder der Stadtschulpflegschaft von den Schulpflegschaften der kommunalen Schulen gewählt werden.

Hinzu kommt, dass die Zusammenschlüsse vielfach ohne ausreichende Unterstützung durch die Kommunen arbeiten müssen. 76,92% geben an, keine finanzielle Unterstützung (z.B. für Öffentlichkeitsarbeit oder digitale Infrastruktur) zu erhalten. 53,85% berichten von fehlender materieller Unterstützung, etwa bei Räumlichkeiten oder Kommunikationsmitteln. Die Beteiligung beschränkt sich häufig auf den Schulausschuss, obwohl Elternvertretungen auch bei Themen wie Schulentwicklungsplanung, Schulbau, OGS-Beiträgen und Medienentwicklung betroffen sind.

4. Zentrale Forderungen der LEK-NRW

Zur konsequenten Umsetzung der gesetzgeberischen Ziele des § 85 Absatz 2 Satz 4 SchulG NRW und zur Sicherung einer verlässlichen Elternbeteiligung hält die LEK-NRW folgende Anpassungen für notwendig:

  • Umwandlung der bisherigen Kann-Regelung in eine verbindliche Soll-Regelung: Sobald Schulpflegschaften sich auf örtlicher oder überörtlicher Ebene zusammengeschlossen haben, sind deren Vertreterinnen und Vertreter in den Schulausschuss zu berufen. Vor dem Hintergrund, dass kirchliche Vertreter einen zwingenden beratenden Sitz erhalten, erscheint es aus Sicht der LEK-NRW nicht nachvollziehbar, dass die gewählten Vertretungen aller Eltern in einer Kommune nur fakultativ beteiligt werden.  

  • Gesetzliche Verpflichtung zur Bildung von Stadt- und Kreisschulpflegschaften: Wie in anderen Bundesländern bereits umgesetzt, sollte die Existenz solcher Gremien in NRW verbindlich verankert werden, um flächendeckend legitime Ansprechpartner der Elternschaft zu gewährleisten.

  • Ausweitung der Beteiligung auf weitere relevante Gremien: Stadt- und Kreisschulpflegschaften sollten (analog zur Rolle der Jugendamtselternbeiräte) obligatorisch in Jugendhilfeausschüssen, in Gremien der Schulentwicklungsplanung sowie in einschlägigen Qualitäts- und Planungszirkeln vertreten sein, da sie die Interessen der Kinder und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter vertreten.

  • Stärkung von Struktur und Unterstützung: Schulträger sollten verpflichtet werden, die Gründung von Stadt- und Kreisschulpflegschaften aktiv zu initiieren, etwa durch Einberufung aller Schulpflegschaftsvorsitzenden zu einer konstituierenden Sitzung. Zusätzlich sind kostenlose Fortbildungen sowie angemessene finanzielle und sachliche Ressourcen erforderlich, orientiert an den Regelungen für Jugendamtselternbeiräte nach KiBiz und dem 3. Ausführungsgesetz zur Kinder- und Jugendhilfe.

  • Es ist sicher zu stellen, dass Mitglieder der Stadt- und Kreisschulpflegschaften als beratende Mitglieder in kommunalen Ausschüssen die folgenden Rechte haben, was leider z.Z. nicht überall der Fall ist:

    • Rederecht zu allen Tagesordnungspunkten des Ausschusses
    • Antragsrecht
    • Anfragerecht
    • Teilnahme an Nicht-Öffentlichen Teilen der Sitzung.
  • Es ist aus Sicht der LEK-NRW unerlässlich, dass es keine politische Einflussnahme auf die Stadt- und Kreisschulpflegschaften gibt. Daher muss ausgeschlossen werden, dass ein Ratsmitglied oder ein von einer im Rat vertretenden Partei die Vertretung der Stadt- oder Kreisschulpflegschaft in den kommunalen Ausschüssen übernimmt.

  • Weiterhin ist eine von den Stadt- und Kreisschulpflegschaften durchgewählte Landesschulschulpflegschaft aus Sicht der LEK-NRW unerlässlich, um die Interessen der Eltern auf Landesebene zu vertreten. Das wäre analog zum Landeselternbeirat gem. KiBiz.

Fazit

Die vorliegenden Umfrageergebnisse und Rückmeldungen belegen, dass die organisierte Elternschaft einen konstruktiven Beitrag zur kommunalen Schulentwicklung leisten kann und dort, wo sie beteiligt wird, der Austausch zwischen Politik, Verwaltung und Schulen deutlich verbessert wird. Die bestehende Kann-Regelung führt jedoch zu erheblichen regionalen Unterschieden und ermöglicht es, Elternvertretungen von der Mitwirkung auszuschließen, was dem Ziel eines demokratisch gestalteten Schulwesens widerspricht. Die LEK-NRW spricht sich daher für eine klare, verpflichtende und umfassende Verankerung der Elternvertretungen in den einschlägigen schul- und jugendpolitischen Gremien aus, um die Beteiligungsrechte der Eltern verlässlich sicherzustellen und die Entwicklung der Schulen im Sinne der Kinder und Jugendlichen zu begleiten.

Mit freundlichen Grüßen
Hinrich Pich
Vorsitzender