Satzung der Landeselternkonferenz NRW
(LEK NRW)

Satzung der Landeselternkonferenz NRW (LEK NRW) in der am 26. November 2022 beschlossenen Fassung.

§1 Name und Sitz

  1. Die Landeselternkonferenz ist ein Zusammenschluss der in Nordrhein-Westfalen aktiven  Stadt-, Gemeinde- und Kreisschulpflegschaften. Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Landeselternkonferenz NRW“.
  2. Sitz und Anschrift ist die Postanschrift des jeweiligen Vorsitzenden*.
  3. Die LEK wird als nicht eingetragener Verein geführt und folgt den derzeitigen Geschäftsordnungen der Schulmitwirkungsgremien des Schulgesetzes § 62 (ff) NRW.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der Zweck der Landeselternkonferenz ist:

  1. Zweck der Landeselternkonferenz ist die Verbesserung des Systems Schule durch  Unterstützung und Stärkung der Rechte der Eltern unter Berücksichtigung der Kinderrechte (lt. UNO Kinderrechtskonvention). Das Zusammenwirken zwischen Eltern und Schule, Kommune und Land soll gefördert werden.
  2. Ziel ist die Institutionalisierung, Anerkennung und Verankerung der schulformübergreifenden Kreis-, Gemeinde- und Stadtschulpflegschaften im SchulG NRW und in den Kommunalgesetzen. Der Verein fordert das Anrecht auf verbindliche Beteiligung der Kreis- und Stadtschulpflegschaften gegenüber den jeweiligen Schulträgern, Schulämtern und Bezirksregierungen.
  3. Dafür müssen die Kreis- und Stadtschulpflegschaften finanzielle sowie räumlich-sächliche Unterstützung durch die Kommunen erhalten. Der Verein fordert darüber hinaus, für die eigene Arbeit eine entsprechende Unterstützung durch das Land NRW.
  4. Aufgabe der Landeselternkonferenz ist es, die Eltern aller Schulformen in NRW bei der  Erziehungs- und Bildungsarbeit, insbesondere im Bereich der Schule zu unterstützen und zu beraten. Der Verein will den Eltern als Informations-, Diskussions- und Arbeitsplattform zur Verfügung stehen.
  5. Aufgabe ist die Information der Eltern über die Schulpolitik im Allgemeinen, sowie  schulpolitische und schulorganisatorische Maßnahmen vor Ort. Stärkung der Eltern in der Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsmöglichkeiten als Bildungspartner auf Grundlage von Grundgesetz und Landesgesetzen. Der Verein fordert politisch ein, die Beteiligung der Eltern auf kommunaler- und Kreisebene verpflichtend zu etablieren durch Institutionalisierung der Kreis- und Stadtschulpflegschaften, damit Eltern ihre Rechte bei allen bildungspolitischen Entscheidungen sowie bei schulpolitischen und schulorganisatorischen Maßnahmen wahrnehmen können.
  6. Aufgabe ist die Unterstützung der Schulpflegschaften vor Ort insbesondere bei der Bildung von Kreis- und Stadtschulpflegschaften in ihren Kommunen. Die LEK hilft Eltern bei der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rechte auf Mitwirkung im Schulwesen, insbesondere auf örtlicher Ebene. Der Verein organisiert Versammlungen der Kreis- und Stadtschulpflegschaften, die einen Erfahrungsaustausch zwischen diesen ermöglichen, und erarbeitet mit ihnen gemeinsam politische Forderungen, Anfragen oder Anträge.
  7. Der Verein vertritt die Interessen nach innen und außen der teilnehmenden Kreis- und  Stadtschulpflegschaften gegenüber den kommunalen Spitzenverbänden, den Ministerien und politisch Verantwortlichen. Der Verein sucht die Kooperation und den Austausch z. B. mit Kommunen, kommunalen Spitzenverbänden, Schulministerium. Insbesondere wird die Zusammenarbeit mit anderen Elternverbänden, sowie der Landesschülervertretung und den Lehrerverbänden unterstützt.
  8. Der Verein beteiligt sich als anerkannter Landesverband (SchulG §77) auf Landesebene bei Verbändegesprächen und Gremienarbeit der Ministerien und vertritt dort die Interessen der beteiligten Kreis- und Stadtschulpflegschaften. Für Themen, die in landesrechtlicher Verantwortung liegen, sucht der Verein, im Sinne der Arbeitsteilung, die Kooperation mit den jeweiligen schulformspezifischen Landesverbänden, sofern vorhanden. Der Verein fördert die Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinigungen und Körperschaften, die sich mit Erziehungs- und Bildungsthemen befassen.
  9. Die LEK beteiligt sich über die Elternkammer NRW im Bundeselternrat (BER). 
    Die Besetzung des Hauptausschusses und der Fachausschüsse bei Bundeselternrat (BER) wird über die Elternkammer NRW organisiert.
    Für die Elternkammer NRW kann der Vorstand der LEK NRW Eltern aus allen Mitwirkungsgremien der LEK NRW vorschlagen.
  10. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und ungebunden.
  11. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  gültigen Steuerrechts und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Landeselternkonferenz können Stadt- und Kreisschulpflegschaften werden. Der Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären.
  2. Jede Kreis- und Stadtschulpflegschaft kann zwei stimmberechtigte Delegierte für die  Beteiligung an der Landeselternkonferenz entsenden.
  3. Die Delegierten sind der Landeselternkonferenz jährlich bis zum 30. November des neuen Schuljahres zu melden. Zum Zeitpunkt ihrer Benennung müssen Delegierte Eltern im Sinne des §123 Abs. 1 SchulG sein.
  4. Ein Wechsel der Person ist schriftlich anzuzeigen, erfordert aber keinen neuen Beschluss.
  5. Die Mitglieder setzen sich für die Ziele des Vereins ein.
  6. Die Mitgliedschaft endet, sobald eine Kreis- oder Stadtschulpflegschaft sich auflöst oder nicht mehr teilnehmen möchte. Dies ist schriftlich durch den Vorsitzenden der Stadt- oder Kreisschulpflegschaft mitzuteilen.
  7. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Das Mitglied über dessen Ausschluss entschieden wird, ist stimmberechtigt.
  8. Der Betroffene kann schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch berät die  Mitgliederversammlung in der darauffolgenden Sitzung.

§4 Finanzierung

Die Landeselternkonferenz erhebt keine Mitgliedsbeiträge und führt keine Kasse.

§5 Organe

Die Organe der Landeselternkonferenz sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand der Landeselternkonferenz besteht aus: dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und mindestens fünf Beisitzern. Im Vorstand sollte möglichst jede Schulform und jeder Regierungsbezirk vertreten sein.
  2. Wählbar sind Delegierte nach §3.
  3. Aus den Reihen der Beisitzer wird ein Schriftführer durch den Vorstand benannt.
  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstands führen ihre Aufgaben solange weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstands durch Neuwahl  abwählen. Der Antrag auf Neuwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist auf Antrag von 1/5 der Mitglieder der LEK in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. Die Abwahl erfordert eine 2/3 Mehrheit.
  6. Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, regeln die übrigen  Vorstandsmitglieder untereinander die Vertretung bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Es wird eine Nachwahl durchgeführt.
  7. Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder bemisst sich an der restlichen Amtszeit der verbliebenen Mitglieder. Wird der Vorstand in Gänze neugewählt, beginnt eine neue  Wahlperiode nach §4 Abs. 4.
  8. Der Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten jeweils allein den  Vorstand und die Landeselternkonferenz.
  9. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Landeselternkonferenz. Er führt die  Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Landeselternkonferenz aus.
  10. Der Vorstand kann zur Unterstützung weitere Personen kooptieren. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.
  11. Der Vorstand wird ermächtigt per Eilbeschluss, selbstständig solche Satzungsänderungen zu beschließen, die deshalb erforderlich werden, weil eine Behörde oder Amt dies verlangt. Die Information der Mitglieder über die notwendigen Satzungsänderungen nach §6 letzter Absatz hat innerhalb von vier Wochen mit Begründung zu erfolgen und muss auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung eine Beschlussfassung erfolgen.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung der LEK tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich  zusammen.
  2. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es verlangt.
    Die Einberufung muss vom Vorstand mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich mit einer vorläufigen Tagesordnung erfolgen.
  3. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung sind spätestens zu Beginn der Versammlung  mitzuteilen, über ihre Annahme in die Tagesordnung ist abzustimmen. Anträge zur  Satzungsänderung sind hiervon ausgeschlossen.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Kommt auch dann keine einfache Mehrheit zustande, ist der Antrag abgelehnt.
  5. Beschlüsse über die Satzung oder über die Auflösung der Landeselternkonferenz bedürfen einer 3/4 Mehrheit der ordnungsgemäß einberufenen Versammlung.
  6. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss mindestens die  Teilnehmerliste und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse umfassen und ist vom  Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern  auszuhändigen.
  7. Sofern nicht von der Mitgliederversammlung im Einzelfall abweichend beschlossen, tagt die Mitgliederversammlung öffentlich.
  8. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    Die Mitgliederversammlung berät und beschließt Anträge.
    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand aus ihrer Mitte.

§8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Schuljahr.

§9 Auflösung der Landeselternkonferenz

Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Anträge auf Auflösung der Landeselternkonferenz müssen von mindestens 1/3 der Mitglieder oder von Seiten des Vorstands unterzeichnet sein. Ein solcher Antrag ist umgehend allen stimmberechtigten Mitgliedern bekannt zu geben.

§10 Schlussbestimmungen

  1. Soweit die vorstehende Satzung nichts Abweichendes bestimmt, gelten für die  Landeselternkonferenz das Schulgesetz von NRW sowie die Vorschriften des BGB.
  2. Ist eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam, so berührt dies die Geltung der restlichen Satzung nicht.
  3. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine der unzulässigen Bestimmung  möglichst nahekommende zulässige Regelung.

§11 Inkrafttreten der Satzung

(1) Die Wahlperiode des Vorstands nach §4 Abs. 4 endet erstmalig mit Ablauf der Amtszeit der  gegenwärtigen Vorsitzenden am 28.11.2021. Die Wahlperiode der übrigen Vorstandsmitglieder wird bis zu diesem Datum verlängert, wenn sie vorher endet oder verkürzt, wenn sie länger andauert.

Sollten Vorstandsmitglieder vorzeitig ausscheiden und Nachwahlen durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen §6 Abs. 7.

(2) Diese Satzung löst die bei der Gründungsversammlung am 6. März 2004, 16.22 Uhr in Kraft  getretene Satzung ab und wird wirksam zum 28.11.2020 nach Beschluss der Versammlung vom 28.11.2020.

Diese Satzung tritt mit der Gründungsversammlung am 6. März 2004, 16.22 Uhr durch Beschluss in Kraft.

Satzungsänderung 20.04.2013 § 1, §2, §3, §10.

Satzungsänderung 18.04.2015 § 3, § 6, § 10, § 11.

Satzungsänderung 12.11.2016

Satzungsänderung 20.11.2020

Satzungsänderung
26.11.2022 (diese Fassung)

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Hier kann die Satzung vom 28.11.2020 heruntergeladen werden.